Präambel VO (EU) 2026/163
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 117,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 unter anderem in Bezug auf bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit Begriffsbestimmungen, Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und bestimmte Interventionskategorien geändert sowie eine neue Interventionskategorie im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums eingeführt. Mit der genannten Verordnung wurde auch die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geändert, insbesondere in Bezug auf bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Kontrolle der Konditionalität.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission(4) enthält Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne.
- (3)
- Gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten Zahlungen für Verpflichtungen leisten, die den GLÖZ-Standards 2 und 9 entsprechen, da es nicht mehr erforderlich ist, dass diese Verpflichtungen über diese Standards hinausgehen. Aus Gründen der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit ist es daher angezeigt, die Mitgliedstaaten, die beschließen, Zahlungen für Verpflichtungen zu gewähren, die die Anforderungen dieser GLÖZ-Standards erfüllen, zu verpflichten, in ihren GAP-Strategieplänen anzugeben, für welche Anforderungen sie Zahlungen leisten könnten. Da diese Artikel in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung nicht mehr vorsehen, dass die Unterstützung für neue Anforderungen des nationalen Rechts, die über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten gewährt wird, sollten diese Elemente auch aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 gestrichen werden.
- (4)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Definition von Dauergrünland den Zeitraum, in dem eine Fläche kontinuierlich zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden muss, von fünf auf sieben Jahre verlängern. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Flächen nicht als Dauergrünland einzustufen sind, wenn sie zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, am 1. Januar 2026 als Ackerland eingestuft waren und fünf oder sieben Jahre lang nicht umgepflügt wurden, darauf keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder sie nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Um sicherzustellen, dass die GAP-Strategiepläne alle Beschlüsse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Definition von Dauergrünland enthalten, sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in den GAP-Strategieplänen Informationen über diese Beschlüsse in Bezug auf die Definition von Dauergrünland bereitzustellen.
- (5)
- Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 wurde ein neuer Artikel 78a in die Verordnung (EU) 2021/2115 eingefügt, mit dem eine neue Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen eingeführt wurde. Anhang I Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 sollte daher geändert werden, um die für diese Interventionskategorie spezifischen Informationen in die GAP-Strategiepläne aufzunehmen.
- (6)
- Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung werden die Begünstigten von Zahlungen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung vom System der Konditionalität ausgenommen. Die Anforderung, die vereinfachten Kontrollen der Konditionalitätsanforderungen für Kleinerzeuger in den GAP-Strategieplänen zu beschreiben, sollte daher aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 gestrichen werden.
- (7)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Damit die Mitgliedstaaten Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne, die alle erforderlichen Informationen enthalten, so bald wie möglich nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/2649 einreichen können und um sicherzustellen, dass die GAP-Strategiepläne alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um solche Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen innerhalb der Fristen gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 wirksam zu bewerten und zu bearbeiten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (9)
- Da die vorliegende Verordnung Vorschriften über den Inhalt der GAP-Strategiepläne enthält, sollte sie ab dem 1. Januar 2026 gelten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die betroffenen Mitgliedstaaten, Landwirte und Interessenträger zu gewährleisten.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.
- (2)
Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (
ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj ).- (3)
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).
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