Artikel 1 VO (EU) 2026/165

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Leistungsberichterstattung über die Outputindikatoren und die Leistungsberichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingehalten wurde, korrekt war;

2.
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Bei der Prüfung des Systems der Leistungsberichterstattung prüft die bescheinigende Stelle Aufzeichnungen und Datenbanken, um festzustellen, ob die Output- und Ergebnisindikatoren korrekt gemeldet werden und den von der Union finanzierten Ausgaben bzw. den Zielen der Intervention entsprechen. Zur Arbeit der bescheinigenden Stelle gehört auch, die Berechnung der Indikatoren zu überprüfen.

3.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 übermittelten Daten beschließt und tätigt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 unbeschadet der Korrekturen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 53 und 55 der genannten Verordnung vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 39 bis 42 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen.

4.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für jede der Abhilfemaßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach der Annahme des Aktionsplans durch die Kommission enden darf. Der Mitgliedstaat legt für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Fortschrittsindikatoren fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne unter Verwendung der Muster, die im elektronischen System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung „SFC 2021” gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission zur Verfügung gestellt werden, und berichten innerhalb der Frist für die Vorlage des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Fortschritte bei der Umsetzung. Die Aktionspläne werden über „SFC2021” vorgelegt.

(*)

5.
Artikel 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission”

b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;

6.
Artikel 36 wird gestrichen.
7.
Artikel 46 erhält folgende Fassung:

(1) Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Verpflichtungen die zu prüfenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Risikoanalyse als Teil des Prüfplans gemäß Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(2) Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

8.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
9.
Anhang VI Teil 2.1 erhält die Fassung der Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.