Artikel 1 VO (EU) 2026/167

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.