Artikel 1 VO (EU) 2026/167
Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
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