Präambel VO (EU) 2026/169

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung gelisteter Seuchen, die für die Union von Belang sind. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen, die im Einklang mit der genannten Bestimmung gelistet wurden, seuchenspezifische Bestimmungen. Bei der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden „BTV-Infektion” ) handelt es sich um eine gelistete Seuche im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/429.
(2)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen unterschiedliche seuchenspezifische Bestimmungen. Gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(2) jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Die BTV-Infektion ist gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 derzeit als Seuche der Kategorien C+D+E eingestuft, sodass für sie die seuchenspezifischen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.
(3)
Gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/429 ist bei der Einstufung gelisteter Seuchen neben anderen Faktoren auch dem Profil der betreffenden Seuche sowie der Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen in der genannten Verordnung für die Seuche festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dementsprechend sowie gemäß Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2016/429 umfassen die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse für den Fall, dass sich das Seuchenprofil einer bestimmten Seuche sowie die Risiken im Zusammenhang mit der Seuche und andere Gegebenheiten ändern, auch die Befugnis, die Kategorie zu ändern, unter welche eine bestimmte gelistete Seuche fällt und welchen Maßnahmen sie daher unterliegt.
(4)
Die Erfahrungen seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 haben gezeigt, dass sich das Profil der BTV-Infektion verändert hat und dass die Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die genannte Seuche nur begrenzt durchführbar und begrenzt wirksam sind.
(5)
In Bezug auf das Seuchenprofil der BTV-Infektion hat sich bei den jüngsten Seuchenereignissen gezeigt, dass sich die Persistenz der BTV-Infektion in Tierpopulationen und in der Umwelt erhöht hat und in ersteren auf ein breites Spektrum an Wiederkäuerarten ausgebreitet hat. Möglicherweise bedingt durch den Klimawandel haben Abundanz, Persistenz und Ausbreitung der Vektoren zugenommen und sind länger anhaltend, wodurch die Effizienz der Übertragung der BTV-Infektion begünstigt wird. Infolge der jüngsten Ausbreitung verschiedener BTV-Serotypen (BTV-3, BTV-4 und BTV-8), bei der sich bei den infizierten Tieren in den letzten Jahren kein Kreuzschutz ausgebildet hat, hat sich außerdem der räumliche Geltungsbereich dramatisch vergrößert und hat die Verbreitung des Auftretens der BTV-Infektion in der EU dramatisch zugenommen. Infolge der genannten Veränderungen beim Seuchenprofil hat sich in der Fachwelt ein zunehmender Konsens darüber abgezeichnet, dass die BTV-Infektion neu eingestuft werden sollte.
(6)
Aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der seuchenspezifischen Bestimmungen, die für die BTV-Infektion als als gelistete Seuche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 eingestufte Seuche gelten, hat sich in der Fachwelt auch ein zunehmender Konsens darüber abgezeichnet, dass die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Bestimmung in Bezug auf die BTV-Infektion nicht mehr durchführbar oder wirksam sind. Dies trifft insbesondere auf die Durchführung optionaler Tilgungsprogramme zu. Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung der für Seuchen der Kategorie C vorgesehenen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen auf die BTV-Infektion ist angesichts der genannten Änderungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die genannte gelistete Seuche nicht mehr gewährleistet.
(7)
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse mehrerer Beratungen mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern erachtet die Kommission es daher als notwendig, die Einstufung der BTV-Infektion dahin gehend abzuändern, dass die Anwendung adäquater Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die genannte gelistete Seuche gewährleistet wird. Durch eine Verringerung der Zahl und des Spektrums der in Bezug auf die BTV-Infektion anwendbaren Maßnahmen wird der für die Prävention und Bekämpfung dieser Seuche geltende Rechtsrahmen vereinfacht, da sich der Schwerpunkt auf das Risikomanagement auf EU-Ebene im Wege von Risikominderungsmaßnahmen verlagert, die von den nationalen Behörden bei Verbringungen von lebenden Wiederkäuern sowie Zuchtmaterial zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden.
(8)
Daher ist es erforderlich, die BTV-Infektion ausschließlich als Seuche der Kategorien D+E einzustufen.
(9)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sollte somit entsprechend geändert werden.
(10)
Die Einstufung der BTV-Infektion als Seuche der Kategorien D+E macht es erforderlich, dass die Tiergesundheitsvorschriften in mehreren einschlägigen delegierten und Durchführungsrechtsakten angepasst werden, darunter die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(3). Die mit der vorliegenden Änderungsfassung vorgenommene Änderung sollte folglich erst ab einem in der Zukunft liegenden Datum gelten, wenn die Änderungen an den anderen einschlägigen Rechtsakten ebenfalls Geltung erlangen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).

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