ANHANG VO (EU) 2026/170
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.4 wird gestrichen.
- 2.
- Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
Dieser Abschnitt enthält die quantitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2115. Er enthält auch qualitative Informationen über Abweichungen von den Etappenzielen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung. Er enthält die obligatorischen Begründungen gemäß Artikel 135 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung. Die erreichten Ergebnisse und erzielten Outputs werden gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet.- 2.
- QUANTITATIVE INFORMATIONEN UND QUALITATIVE INFORMATIONEN ZU ABWEICHENDEN WERTEN BEI ERGEBNISINDIKATOREN VON ETAPPENZIELEN
Dieser Unterabschnitt enthält für jeden der im GAP-Strategieplan festgelegten Ergebnisindikator den im vorangegangenen Haushaltsjahr erreichten Wert und die Entfernung zum entsprechenden im GAP-Strategieplan festgelegten jährlichen Etappenziel. Darüber hinaus sind gegebenenfalls Gründe für Abweichungen von den Etappenzielen anzugeben und gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 zu beschreiben. In dem am 15. Februar 2026 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Unterabschnitt auch die obligatorische Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2025 um mehr als 35 % gemäß Artikel 135 Absatz 3 der genannten Verordnung. In dem am 15. Februar 2027 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Unterabschnitt auch die obligatorische Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2026 um mehr als 25 % gemäß Artikel 135 Absatz 2 der genannten Verordnung.- 2.1.
- Erreichte Werte bei Ergebnisindikatoren
Für jeden im GAP-Strategieplan festgelegten Einheitsbetrag umfasst dieser Unterabschnitt erzielte Outputs, Bruttoausgaben und erzielte Einheitsbeträge gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115.- 2.2.
- Erzielte Outputs — Einheitsbeträge — zusätzliche nationale Finanzierung
Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:- 2.2.1
- Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in Form von Direktzahlungen
- a)
- erzielte Outputs gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115;
- b)
- Bruttoausgaben am Ende des Haushaltsjahres gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die für die erzielten Outputs relevant sind;
- c)
- die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.
Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:- 2.2.2
- Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in bestimmten Sektoren
- a)
- erzielte Outputs gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115;
- b)
- Bruttoausgaben am Ende des Haushaltsjahres gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die für die erzielten Outputs relevant sind;
- c)
- die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.
Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:- 2.2.3
- Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
- a)
- erzielte Outputs gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 ohne Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung erzielt wurden;
- b)
- Bruttoausgaben am Ende des Haushaltsjahres gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die für die erzielten Outputs relevant sind;
- c)
- die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.
Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung erzielt wurden, werden nach Intervention gemeldet. Die nationale finanzielle Hilfe und die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 134 Absatz 11 und Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2021/2115 werden nach Intervention gemeldet.- 2.2.4
- Zusätzliche nationale Finanzierung
Dieser Unterabschnitt enthält die aggregierten Werte der Outputindikatoren, die gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet werden.- 2.3.
- Erzielte Outputs — aggregierte Werte
- 2.3.1.
- Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionen und Maßeinheiten
- 2.3.2.
- Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionskategorien und Maßeinheiten
- 2.3.3.
- Sonstige aggregierte Werte der Outputindikatoren
Dieser Unterabschnitt enthält zusätzliche Informationen über die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß Artikel 134 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115. Diese zusätzlichen Informationen sind nach Interventionskategorie zu melden.- 2.5.
- Nutzung von Finanzierungsinstrumenten bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Dieser Unterabschnitt enthält die gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitzuteilenden Informationen über Ölsaaten. Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle, die gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu melden sind. Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die nationale Übergangsbeihilfe, die gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2021/2115 und je Intervention zu melden sind. (*)- 2.6.
- Informationen zu Ölsaaten und Baumwolle sowie nationale Übergangsbeihilfe
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2290/oj).
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