Präambel VO (EU) 2026/170
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 134 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission(2) enthält Durchführungsbestimmungen zu Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts.
- (2)
- Unterabschnitt 1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 enthält Vorschriften für die Berichterstattung über die Bewertung der Auswirkungen der Anwendung der Abweichung von den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) auf die weltweite Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission(3). Da die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 nur für das Antragsjahr 2023 galt und die Mitgliedstaaten die nach Artikel 2 Absatz 5 der genannten Durchführungsverordnung erforderlichen Informationen bereits im Rahmen der jährlichen Leistungsberichte für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegt haben, sollte Unterabschnitt 1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 gestrichen werden.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurden die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) hinsichtlich des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts und des jährlichen Leistungsabschlusses geändert. Das jährliche Leistungsabschlussverfahren gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde für das Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Haushaltsjahre eingestellt.
- (4)
- Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 sollte geändert werden, um die Informationen zu streichen, die ausschließlich für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens erforderlich sind.
- (5)
- Damit die Mitgliedstaaten die jährlichen Leistungsberichte für das Haushaltsjahr 2025 einschließlich der durch die vorliegende Verordnung geänderten Elemente dieser Berichte bis zum 15. Februar 2026 vorlegen können und die Kommission diese Berichte innerhalb der neuen Fristen gemäß Artikel 134 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 wirksam bewerten kann, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (6)
- Gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/2649 gelten die Änderungen des Artikels 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116, die das jährliche Leistungsabschlussverfahren betreffen, für das Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Haushaltsjahre. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten daher ab dem Haushaltsjahr 2025 gelten, um die reibungslose und rechtzeitige Erstellung und Übermittlung des jährlichen Leistungsberichts für das Haushaltsjahr 2025 zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten jedoch keine Auswirkungen auf die Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 2025 haben.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission vom 18. Januar 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts (ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/130/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (ABl. L 199 vom 28.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1317/oj).
- (4)
Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (
ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj ).- (5)
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.