Artikel 4 VO (EU) 2026/171
Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1078/2013 und (EU) 2017/56 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Fumarsäure sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Landtierarten bestimmt sind und vor dem 16. August 2026 gemäß den vor dem 16. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 16. Februar 2027 gemäß den vor dem 16. Februar 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Landtiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 16. Februar 2028 gemäß den vor dem 16. Februar 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Landtiere bestimmt sind.
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