ANHANG VO (EU) 2026/176
In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält Zeile 3 Spalte 3 Buchstabe a der Tabelle folgende Fassung:
- a)
- Die zuständige Behörde Irlands hat die Ausfuhr in die Verbrennungsanlage im Vereinigten Königreich spätestens am 30. Juni 2027 genehmigt, sofern die Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 aus jenem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2021 unter den Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 erfolgt ist;.
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