ANHANG VO (EU) 2026/176

In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält Zeile 3 Spalte 3 Buchstabe a der Tabelle folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde Irlands hat die Ausfuhr in die Verbrennungsanlage im Vereinigten Königreich spätestens am 30. Juni 2027 genehmigt, sofern die Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 aus jenem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2021 unter den Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 erfolgt ist;.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.