Präambel VO (EU) 2026/176

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Vorschriften für die Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt oder als Brennstoff verwendet werden. Artikel 43 der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Anhang XIV Kapitel V der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr bestimmter Folgeprodukte, einschließlich Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist.
(3)
Im Jahr 2021 gaben die zuständigen Behörden Irlands an, dass sie Anlagen zur Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl bauen. Sie beantragten, dass während eines Übergangszeitraums traditionelle Handelsströme von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das zur Entsorgung im Vereinigten Königreich bestimmt ist, zugelassen werden. Mit der Verordnung (EU) 2021/899 der Kommission(3) gewährte die Kommission die beantragte Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023.
(4)
Im Jahr 2023 teilten die zuständigen Behörden Irlands der Kommission mit, dass mehrere Verzögerungen bei der Planung den vorgesehenen Zeitplan für den Bau beeinträchtigt haben. Daher verlängerte die Kommission den Übergangszeitraum mit der Verordnung (EU) 2023/2613 der Kommission(4) bis zum 30. Juni 2025.
(5)
Anfang Juni 2025 teilten die zuständigen Behörden Irlands der Kommission mit, dass sie aufgrund kumulativer Verzögerungen beim Bau der Anlagen zwei weitere Jahre benötigen, um ihre eigene Verbrennungskapazität für die Entsorgung von Fleisch- und Knochenmehl fertigzustellen. Es ist daher angezeigt, die Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2027 zu verlängern. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Zeitraum angemessen sein sollte, um den Bau der Anlagen abzuschließen.
(6)
Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Juli 2025 gelten, um die Kontinuität zwischen dem vorangegangenen Übergangszeitraum und dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Übergangszeitraum zu gewährleisten und Rechtssicherheit in Bezug auf die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl aus Irland in das Vereinigte Königreich zu sicherzustellen.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2021/899 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/899/oj).

(4)

Verordnung (EU) 2023/2613 der Kommission vom 23. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff (ABl. L, 2023/2613, 24.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2613/oj).

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