ANHANG VO (EU) 2026/178

Kennnummer des

Futtermittelzusatzstoffs

Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie:
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b185-t Eukalyptus-Tinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur aus den Blättern von Eucalyptus globulus Labill.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Eukalyptus-Tinktur:

Tinktur im Sinne der Definition des Europarats(1), die aus den getrockneten Blättern von Eucalyptus globulus Labill. durch Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressung und Filtration gewonnen wird.

CoE-Nummer: 185

Spezifikationen:

Trockenmassegehalt: 1,77-1,98 %

Phenolverbindungen insgesamt(2): ≤ 0,491 %

Gallussäure: ≤ 0,303 %

Ellagsäure: ≤ 0,018 %

Flavonoide(3): ≤ 0,032 %

1,8-Cineol (Eucalyptol): ≤ 0,0036 %

Methyleugenol: ≤ 0,00012 %

Analysemethode (4)

Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Spektrofotometrie zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Polyphenolen und des Gesamtgehalts an Flavonoiden

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) zur Bestimmung von 1,8-Cineol (phytochemischer Marker)

Hochleistungsdünnschichtchromatographie (HPTLC) zur Bestimmung von Gallussäure (phytochemischer Marker)

Masttruthühner - - 5
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Das Mischen von Eukalyptus-Tinktur mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Methyleugenol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
15. Februar 2036
Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung - - 4
Mastschweine - - 7
Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung - - 6
Mastkälber 6 Monate - 16
Mastschafe und -ziegen - - 14
Mastrinder; andere Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Mastschafe und -ziegen sowie Mastrinder bis zu 6 Monaten; Camelidae für Mastzwecke - - 14
Mastkaninchen - - 6
Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Laichfische - - 15

Fußnote(n):

(1)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)

Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE).

(3)

Ausgedrückt als Quercetin-Äquivalente.

(4)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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