Präambel VO (EU) 2026/178
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Der Stoff Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
- (3)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aromastoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen” zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024(3) den Schluss, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. bei kurzlebigen Tieren (zur Mast bestimmten Tieren) bis zu bestimmten, für jede Tierart genauer festgelegten Höchstkonzentrationen keinen Anlass zu Bedenken gibt. Da keine analytischen Daten über das Vorkommen mono- oder diformylierter Addukte von Acylphloroglucinolen mit Terpenen in der Tinktur und keine Toxizitätsdaten vorliegen, konnten keine Schlussfolgerungen in Bezug auf langlebige Tiere und Zuchttiere gezogen werden. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. bei Verwendung bis zu den für jede Tierart festgelegten Höchstkonzentrationen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Verbraucher gibt bzw. kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde stellte fest, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Blätter von Eucalyptus globulus Labill. und ihre Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- Daraufhin zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. für alle Tierarten und -kategorien, ausgenommen Masttruthühner, Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastkälber, Mastschafe und -ziegen, Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke, Camelidae für Mastzwecke, Mastkaninchen, Salmoniden (ausgenommen Laichfische) und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Laichfische), zurück.
- (7)
- In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Bezug auf Masttruthühner, Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastkälber, Mastschafe und -ziegen, Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke, Camelidae für Mastzwecke, Mastkaninchen, Salmoniden (ausgenommen Laichfische) und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Laichfische) erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (8)
- Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Vorhandensein eines bedenklichen Stoffes, Methyleugenol, die Festlegung eines Höchstgehalts für den Zusatzstoff in Alleinfuttermitteln erfordert und dass das Mischen von Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen erlaubt ist, sofern die Mengen von Methyleugenol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
- (9)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erlässt die Kommission eine Verordnung, um Futtermittelzusatzstoffe, für die nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Anträge gestellt wurden, vom Markt zu nehmen. Ebenso sollte eine Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe erlassen werden, für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.
- (10)
- Bei Futtermittelzusatzstoffen, für die ein Antrag für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien zurückgezogen wurde, sollte die Marktrücknahme nur diese Tierarten oder Tierkategorien betreffen.
- (11)
- Daher sollte Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. für die Tierarten und -kategorien vom Markt genommen werden, die nicht Gegenstand der mit der vorliegenden Verordnung erteilten Zulassung sind.
- (12)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (13)
- Darüber hinaus sollte hinsichtlich der Marktrücknahme des Futtermittelzusatzstoffs ebenfalls eine Übergangsfrist eingeräumt werden, während der vorhandene Bestände des betreffenden Zusatzstoffs sowie der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel, die mit diesem Zusatzstoff hergestellt wurden, auch für die Tierarten und -kategorien, die nicht unter die mit dieser Verordnung erteilte Zulassung fallen, aufgebraucht werden dürfen, damit sich die Beteiligten auf die Verpflichtung einstellen können, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
- (3)
EFSA Journal, 22(5), e8801 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8801).
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