Artikel 12 VO (EU) 2026/180
Übergangsmaßnahme
Die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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