ANHANG II VO (EU) 2026/189

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird der Eintrag für „E 904 Schellack” wie folgt geändert:

1.
Die Spezifikation „Definition” erhält folgende Fassung:

Definition Schellack ist gereinigter und gebleichter Lack und wird aus einer harzartigen Ausscheidung der Lackschildlaus Kerria laccifera (Tachardia) (Fam. Coccidae) gewonnen. Das Wachs wird durch Filtration entfernt.

2.
Die Spezifikation „Beschreibung” erhält folgende Fassung:

Beschreibung Wachsfreier gebleichter Schellack: cremefarbenes bis leicht gelbes, amorphes, körniges Harz

3.
Die Spezifikation „Wachs” erhält folgende Fassung:

Wachs höchstens 0,2 %

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