ANHANG II VO (EU) 2026/189
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird der Eintrag für „E 904 Schellack” wie folgt geändert:
- 1.
- Die Spezifikation „Definition” erhält folgende Fassung:
Definition Schellack ist gereinigter und gebleichter Lack und wird aus einer harzartigen Ausscheidung der Lackschildlaus Kerria laccifera (Tachardia) (Fam. Coccidae) gewonnen. Das Wachs wird durch Filtration entfernt. - 2.
- Die Spezifikation „Beschreibung” erhält folgende Fassung:
Beschreibung Wachsfreier gebleichter Schellack: cremefarbenes bis leicht gelbes, amorphes, körniges Harz - 3.
- Die Spezifikation „Wachs” erhält folgende Fassung:
Wachs höchstens 0,2 %
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