Präambel VO (EU) 2026/191

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission(2) eingeführt wurden.
(2)
Sunshine Tiles Company Private Limited (TARIC(3)-Zusatzcode C924) – ein Unternehmen, für das der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen in Höhe von 7,3 % gilt – teilte der Kommission am 11. August 2025 (im Folgenden „Datum des Antrags” ) mit, dass es seinen Namen in Sunhearrt Ceramix Private Limited geändert habe.
(3)
Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
(4)
Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
(5)
Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.
(6)
Die Umfirmierung sollte ab dem 27. Mai 2025 wirksam werden. Aus den Beweisen im Dossier geht zudem hervor, dass die Umfirmierung ab dem 27. Mai 2025 galt, d. h. ab dem Tag, an dem das Ministerium für Unternehmensangelegenheiten die Gründungsurkunde aufgrund der Namensänderung ausgestellt hat.
(7)
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C924 zugewiesen worden war.
(8)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 zu ändern beabsichtigte, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei (ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/265/oj).

(3)

Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.

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