Artikel 3 VO (EU) 2026/196

(1) Die Lebensmittelzusatzstoffe Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450), die vor dem 18. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zur Erschöpfung der Bestände zugesetzt werden.

(2) Lebensmittel, denen die Stoffe Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) oder Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) zugesetzt werden, die vor dem 18. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden.

(3) Lebensmittel, die den geltenden Bestimmungen des Anhangs I nicht entsprechen und die vor dem 18. August 2026 bzw. bei Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) enthaltenden Lebensmitteln vor dem 18. Februar 2028 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter in Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.1 „Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013” und 13.1.5.1 „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge” , die vor dem 18. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und Guarkernmehl (E 412) enthalten, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter in Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittel der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder” , die vor dem 27. April 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und Guarkernmehl (E 412) enthalten, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter in Verkehr gebracht werden.

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