Präambel VO (EU) 2026/198
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission(2) eingeführt wurden.
- (2)
- Shanghai Taisheng Wind Power Equipment Co., Ltd., TARIC(3)-Zusatzcode C730 – ein Unternehmen, für das der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller anzuwendende Antidumpingzollsatz von 11,2 % gilt –, teilte der Kommission am 25. Juli 2025 (im Folgenden „Datum des Antrags” ) mit, dass es seinen Namen in TSP Wind Power Group Co., Ltd. geändert habe.
- (3)
- Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller anzuwendenden Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
- (4)
- Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
- (5)
- Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.
- (6)
- Die Umfirmierung sollte ab dem Tag wirksam werden, an dem sie tatsächlich stattgefunden hat. Den vom Unternehmen vorgelegten Nachweisen zufolge wurde die Umfirmierung am 26. März 2025 bei den Behörden der VR China registriert.
- (7)
- Die Kommission hielt es daher für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C730 zugewiesen worden war.
- (8)
- Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 zu ändern beabsichtigte, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2239/oj).
- (3)
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