ANHANG I VO (EU) 2026/2
Format für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte
ABSCHNITT 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff- a)
- „Verpackung” eine Verpackung im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- b)
- „Abfall” Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- c)
- „Verwertung” die Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG;
- d)
- „Vorbereitung zur Wiederverwendung” die Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;
- e)
- „Recycling” das Recycling im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
- f)
- „Beseitigung” die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;
ABSCHNITT 2
Format für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte
Bei Bedarf können zusätzliche Zeilen hinzugefügt werden. Das Zahlenformat darf keine Trennzeichen enthalten und die Angaben sind auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.| Name des Rechtsträgers(*) | |||||||||||||
| Kennung des Rechtsträgers(**) | |||||||||||||
| Art der Kennung | ☐EUID ☐ Sonstige, bitte angeben: | ||||||||||||
| Art der Offenlegung(***) | ☐Eigenständige Offenlegung ☐ Konsolidierte Offenlegung, die folgende Tochterunternehmen oder Mitgliedsunternehmen umfasst: | ||||||||||||
| Geschäftsjahr — Anfangsdatum | (TT/MM/JJJJ) | ||||||||||||
| Geschäftsjahr — Enddatum | (TT/MM/JJJJ) | ||||||||||||
|
Produktkategorie (KN-Code)(****) |
Beschreibung(*****) | Anzahl der entsorgten Einheiten(******) | Gesamtgewicht der entsorgten Einheiten (kg)(*******) | Verpackung im Gewicht der entsorgten Einheiten inbegriffen? | Grund für die Entsorgung(********) | Abfallbehandlungsverfahren(*********) | |||||||
| Vorbereitung zur Wiederverwendung (in %) | Vernichtung | Unbekannt (in %) | |||||||||||
|
Recycling (in %) |
Sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung (in %) |
Entsorgung (in %) |
Vernichtung insgesamt (in %) | ||||||||||
| ☐Ja ☐ Nein | % | % | % | % | % | % | |||||||
| ☐Ja ☐ Nein | % | % | % | % | % | % | |||||||
| Maßnahmen, die zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ergriffen wurden(**********) | |||||||||||||
| Maßnahmen, die zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant sind(***********) | |||||||||||||
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (
ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj ).- (2)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
- (*)
Der Name des Rechtsträgers muss entweder der Name des eigenständigen Unternehmens oder, bei Tochterunternehmen und im Falle einer konsolidierten Offenlegung, der Name des Mutterunternehmens sein.
- (**)
Bei der Kennung des Rechtsträgers muss es sich um die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegte einheitliche europäische Kennung (EUID) oder, falls nicht verfügbar, um eine andere Kennung eines im betreffenden Mitgliedstaat amtlich anerkannten Systems handeln.
- (***)
Bei einer konsolidierten Offenlegung müssen zusätzlich zum Mutterunternehmen die Tochterunternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen, aufgeführt werden. Bei anderen Gruppen, die aus unabhängigen Unternehmen und einer zentralen Organisation bestehen, die eine Gruppe unabhängiger Unternehmen mit einem gemeinsamen Markennamen unterstützt, kann die konsolidierte Offenlegung über eine gemeinsame Website erfolgen, sofern die Mitgliedsunternehmen dabei aufgeführt werden.
- (****)
Die Produktkategorien sind mithilfe der KN-Codes gemäß Artikel 3 anzugeben
- (*****)
Die Bezeichnung muss auf der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 oder einer ausführlicheren Beschreibung basieren.
- (******)
Für jede Produktkategorie ist die Gesamtzahl der während des Offenlegungszeitraums entsorgten Einheiten anzugeben. Die Anzahl der Einheiten kann auf der Grundlage des genau bestimmten Gesamtgewichts der entsorgten Einheiten geschätzt werden. Mehrere Artikel, die zusammen verkauft werden, wie z. B. elektrische Bohrer mit Bohrköpfen, Kosmetiksets oder Erste-Hilfe-Kits, können als eine Einheit betrachtet werden und es kann gegebenenfalls mehr als ein KN-Code angegeben werden. Wenn Schätzungen verwendet werden, sollte dies klargestellt werden, indem dem offengelegten Wert ein „±” vorangestellt wird.
- (*******)
Das Gesamtgewicht der entsorgten Einheiten muss dem kombinierten Gewicht aller während des Offenlegungszeitraums entsorgten Einheiten je Produktkategorie entsprechen und wird in Kilogramm angegeben. Das Gesamtgewicht der Einheiten kann auf der Grundlage der genau bestimmten Anzahl der entsorgten Einheiten geschätzt werden. Wenn Schätzungen verwendet werden, sollte dies klargestellt werden, indem dem offengelegten Wert ein „±” vorangestellt wird.
- (********)
Die Gründe für die Entsorgung der Produkte müssen sich gegebenenfalls auf die Gründe beziehen, die in den gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind. Es ist möglich, eine ausführlichere Erläuterung hinzuzufügen. Werden Einheiten derselben Produktkategorie aus unterschiedlichen Gründen entsorgt, so ist für jeden Grund eine eigene Zeile erforderlich, in der für jeden Grund die Anzahl und das Gewicht der Einheiten angegeben werden.
- (*********)
Unter Abfallbehandlungsverfahren ist der Anteil der entsorgten Produkte anzugeben, der den einzelnen Abfallbehandlungsverfahren zugeführt wurde. Die Informationen über die Abfallbehandlung sind von den Abfallbehandlungseinrichtungen einzuholen, die unverkaufte Verbraucherprodukte sammeln. Können keine Informationen über die Behandlung entsorgter Produkte eingeholt werden, so ist die Behandlung als „unbekannt” anzugeben. Die Prozentsätze der offengelegten Abfallbehandlungsverfahren werden auf der Grundlage des Gewichts der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte berechnet. Die Vernichtung entspricht der Summe aus Recycling, Verwertung und Entsorgung.
- (**********)
Die Maßnahmen, die zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ergriffen wurden, müssen die Maßnahmen umfassen, die im vorangegangenen Geschäftsjahr ergriffen wurden und sich gegebenenfalls auf die Informationen über in der Vergangenheit vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte stützen.
- (***********)
Die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte müssen Maßnahmen zur künftigen Umsetzung umfassen. Sie müssen insbesondere spezifische Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Produkte derselben Kategorie vernichtet werden, aus der bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr Produkte aus denselben Gründen vernichtet wurden, und Angaben enthalten, wie dieser Zweck durch die Maßnahmen erreicht werden soll.
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