ANHANG III VO (EU) 2026/2
Überprüfung
GRUNDSÄTZE
Die zuständigen nationalen Behörden dürfen alle Informationen, Unterlagen, Feststellungen, Erklärungen oder Erkenntnisse als Nachweis für die Zwecke ihrer Untersuchungen verwenden. Die zuständigen nationalen Behörden organisieren und führen Überprüfungen nach einem risikobasierten Ansatz durch, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:- —
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keine Offenlegung oder die Offenlegung ungewöhnlich niedriger Zahlen im Vergleich zu Wirtschaftsteilnehmern, die im selben Markt oder Produktsegment tätig sind, bzw. im Vergleich zu den Angaben aus früheren Geschäftsjahren;
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Fälle von Nichtkonformität seitens des Wirtschaftsteilnehmers in der Vergangenheit;
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ein hoher Prozentsatz unbekannter Abfallbehandlungsverfahren für entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte;
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Umfang und Art der Tätigkeiten und Vorgänge unter der Kontrolle des Wirtschaftsteilnehmers;
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Informationen aus anderen Quellen, wie Steuererklärungen oder Nachweise für entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte, die den Verdacht begründen, dass die Anzahl oder das Gewicht der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte höher ist als die offengelegte Anzahl bzw. das offengelegte Gewicht.
VERFAHREN
Einhaltung der Offenlegungspflicht durch die Wirtschaftsteilnehmer
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Überprüfung, ob die Informationen auf einer leicht zugänglichen Seite der Website des Wirtschaftsteilnehmers offengelegt wurden oder ob auf der Website ein Link zu einem Bericht gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorhanden ist;
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Überprüfung, ob die Informationen in dem in Anhang I festgelegten Format offengelegt wurden.
Überprüfung der offengelegten Anzahl bzw. des offengelegten Gewichts der Produkte
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Anforderung von Unterlagen zum Nachweis der Lieferung unverkaufter Verbraucherprodukte an Abfallbehandlungseinrichtungen je Geschäftsjahr gemäß der Offenlegungspflicht;
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wenn die Differenz zwischen der offengelegten Anzahl bzw. dem offengelegten Gewicht der entsorgten Produkte und dem auf Grundlage der erhaltenen Unterlagen errechneten Wert weniger als 10 % beträgt, wird davon ausgegangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Offenlegungspflicht erfüllt.
Überprüfung des offengelegten Abfallbehandlungsverfahrens
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Abgleich des offengelegten Abfallbehandlungsverfahrens mit den Verfahren, die von der Abfallbehandlungseinrichtung durchgeführt wurden, die die unverkauften Produkte erhalten hat.
Überprüfung offengelegter Ausnahmen
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Ausnahmeregelungen gelten als anwendbar, wenn die gemäß den nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen vom Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellt werden und die darin festgelegten Anforderungen erfüllen.
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