Artikel 2 VO (EU) 2026/215

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 19. August 2026 in der Union in Verkehr gebracht wurden, außer für Ethephon in oder auf Äpfeln und Heidelbeeren sowie für Propamocarb in oder auf Kopfsalaten.

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