Präambel VO (EU) 2026/215
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Dimoxystrobin, Ethephon und Propamocarb wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
- (2)
- Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1436 der Kommission(2) nicht erneuert. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Dimoxystrobin gibt es keine auf Codex-Rückstandshöchstgehalten ( „CXL” ) oder auf Einfuhrtoleranzen basierenden RHG. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da die RHG für alle Erzeugnisse auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden sollten, sind keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Folglich sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden.
- (3)
- Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission(3) erneuert. Im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung für Ethephon veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) am 31. Januar 2023 eine Schlussfolgerung mit dem Vorschlag, die geltende zulässige tägliche Aufnahme ( „ADI” ) von 0,03 mg/kg auf 0,02 mg/kg Körpergewicht pro Tag zu senken. Daher wurde die Behörde ersucht, alle RHG für Ethephon auf der Grundlage der gesenkten ADI zu überprüfen(4). Außerdem schlug die Behörde zur Durchsetzung bei Getreide die neue Rückstandsdefinition „Summe aus Ethephon, frei und konjugiert, ausgedrückt als Ethephon” anstatt der derzeit geltenden Rückstandsdefinition „Ethephon” vor. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition für geeignet.
- (4)
- Die RHG für Ethephon bei Walnüssen, Heidelbeeren, Ananas, Gerste, Roggen und Weizen(5) basieren auf widerrufenen CXL und sollten erneut geprüft werden. Die Behörde ermittelte überarbeitete RHG, außer für Heidelbeeren, für die keine zusätzlichen Daten verfügbar sind. Daher ist es angezeigt, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den RHG für Walnüsse beizubehalten und den RHG für Ananas zu senken. Die Behörde gelangte auch zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Roggen und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Ferner konnte nicht ausgeschlossen werden, dass für Ethephon bei Heidelbeeren die akute Referenzdosis ( „ARfD” ) überschritten wird. Der RHG für Heidelbeeren sollte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
- (5)
- Die RHG für Ethephon bei Haselnüssen, Kirschen, Feigen, Tafeloliven, Kakis/Japanischen Persimonen, Tomaten und Oliven für die Gewinnung von Öl sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit dem derzeit geltenden Wert beibehalten werden.
- (6)
- Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Birnen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Baumwollsamen, Muskel, Fett, Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse außer Leber und Nieren (von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern, Geflügel und sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren), Milch und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
- (7)
- Die RHG für Ethephon bei Pflaumen sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit dem derzeit geltenden Wert beibehalten werden, basierend auf der in Frankreich zugelassenen und während des Entscheidungsfindungsprozesses notifizierten Verwendung.
- (8)
- Ferner konnte nach Auffassung der Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass für Ethephon bei Äpfeln die ARfD überschritten würde. Daher schlugen die Risikomanager für Äpfel die Festlegung eines niedrigeren RHG, basierend auf den weniger kritischen, sicheren alternativen guten landwirtschaftlichen Praktiken ( „GAP” ), vor. Es ist somit angezeigt, den geltenden RHG für Ethephon bei Äpfeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu senken.
- (9)
- In Bezug auf Propamocarb veröffentlichte die Behörde am 24. November 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts in Honig(6). In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme befand sie, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ARfD bei Kopfsalat überschritten wird. Die Behörde veröffentlichte am 26. Mai 2025(7) eine Erklärung, in der ein RHG vorgeschlagen wurde, der auf den weniger kritischen, sicheren alternativen GAP basiert und umfassend durch Daten gestützt wird. Es ist daher angezeigt, den RHG für Propamocarb bei Kopfsalat in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu senken.
- (10)
- Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.
- (11)
- Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den geänderten RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (12)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG in der Union in Verkehr gebracht wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. Dies gilt für alle Erzeugnisse außer für Ethephon in oder auf Äpfeln und Heidelbeeren sowie für Propamocarb in oder auf Kopfsalaten.
- (14)
- Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden Anforderungen vorbereiten können.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1436 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1436/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (
ABl. L, 2023/2591, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2591/oj ).- (4)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Statement on targeted review of the maximum residue levels (MRLs) for ethephon (EFSA Journal, 22(4), e8757).
- (5)
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, REP16/PR,
Anlage III, 39. Sitzung. Rom, Italien, 27. Juni – 1. Juli 2016.
- (6)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Reasoned opinion on modification of the existing maximum residue level for propamocarb in honey (EFSA Journal, 21(11), e8422).
- (7)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Statement on the MRL for propamocarb in lettuces (EFSA Journal, 2025;23:e9455).
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