Präambel VO (EU) 2026/229
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(2) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
- (3)
- Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland und Litauen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/97 der Kommission(3) geändert.
- (4)
- Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026/97 haben Kroatien, Ungarn, Polen und die Slowakei der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Gleichzeitig hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten Gebieten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens verbessert.
- (5)
- Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien)(4) und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
- (6)
- Im Dezember 2025 und Januar 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Kroatien sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
- (7)
- Darüber hinaus wurden im Januar 2026 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Komitat Baranya in Ungarn in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Ungarn sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
- (8)
- Darüber hinaus wurden im Dezember 2025 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Masowien und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Diese derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebiete in Polen sollten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
- (9)
- Darüber hinaus wurden im Januar 2026 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Karpatenvorland in Polen in einem Gebiet festgestellt, das nicht in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang als Sperrzonen I und II aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich auch das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Polen, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nicht gelistet und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
- (10)
- Darüber hinaus wurden im Januar 2026 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Nitriansky kraj in der Slowakei in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Polen sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
- (11)
- Aufgrund der von Estland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollten bestimmte Teile der Kreise Jõgeva und Viljandi in Estland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
- (12)
- Ferner sollten aufgrund der von Lettland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Teile der Bezirksgemeinden Bauska, Madona und Ogre in Lettland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
- (13)
- Darüber hinaus sollte aufgrund der von Litauen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, ein Teil des Bezirks Panevėžys in Litauen, der derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden, da in dieser Sperrzone III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
- (14)
- Ferner sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Teile der Woiwodschaft Westpommern in Polen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
- (15)
- Um dieser jüngsten Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der weiteren Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge für Kroatien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen Polen und die Slowakei in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher dementsprechend geändert werden.
- (16)
- Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen auch der Seuchenlage in den Gebieten rund um diesen Ausbrüchen Rechnung getragen.
- (17)
- Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
- (18)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2026/97 der Kommission vom 9. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (
ABl. L, 2026/97, 12.1.2026 , http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/97/oj).- (4)
ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj .
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