Präambel VO (EU) 2026/238
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien(*), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.
- (2)
- Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu drei Personen und die Angaben zu deren Verteidigungsrechten und deren Recht auf wirksamen Rechtsschutz aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gestrichen werden. Ferner sollten die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht in Anhang I der genannten Verordnung für 24 Personen geändert werden.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/101/oj.
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