Präambel VO (EU) 2026/247

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission(2) wurde der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 der Anhang II über gemeinsame Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme der Mitgliedstaaten im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt hinzugefügt.
(2)
Angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung der internationalen Standards, Praktiken, Methoden und Instrumente zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt seit der Annahme von Anhang II ist es wichtig, die bestehenden Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme zu ändern und entsprechend zu aktualisieren.
(3)
In Anhang 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 wurden insbesondere zwei neue Richtlinien aufgenommen, nach denen die Vertragsstaaten sicherstellen müssen, dass ihre nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt Verfahren für die Meldung von Störungen im Zusammenhang mit unrechtmäßigen Eingriffen und diese vorbereitende Handlungen (Richtlinie 5.1.6) sowie ein System für vertrauliche Meldungen für die Analyse von Sicherheitsinformationen von Quellen wie Fluggästen, Besatzung und Bodenpersonal (Standard 3.5.1 Buchstabe d) vorsehen.
(4)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 soll das nationale Qualitätskontrollprogramm der Mitgliedstaaten die rasche Aufspürung und Behebung von Mängeln ermöglichen. Um dieses Ziel effizienter zu erreichen, sollten sich die in Erwägungsgrund 3 genannten neuen ICAO-Richtlinien in den nationalen Qualitätskontrollprogrammen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt widerspiegeln.
(5)
Insbesondere als Grundlage für die Politikgestaltung, zur Vereinfachung der Meldung durch Betreiber und betreffende Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, und zur Unterstützung der Einhaltung der in Anhang 17 des Abkommens von Chicago festgelegten einschlägigen Richtlinien sollte ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenstellung, den Austausch und die Analyse von Daten über Ereignisse im Bereich der Luftsicherheit geschaffen werden, der das derzeit bestehende fragmentierte Regelungsumfeld auf nationaler Ebene zu ersetzt.
(6)
Um die Wirksamkeit und Effizienz des Meldemechanismus zu gewährleisten, sollte der gemeinsame Rahmen Betreiber und betreffende Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, dazu verpflichten, den zuständigen Behörden Informationen über Störungen im Bereich der Luftsicherheit, unrechtmäßige Eingriffe und diese vorbereitende Handlungen innerhalb festgelegter Fristen zu melden, je nachdem, wie schwerwiegend und unmittelbar die Auswirkungen auf die Luftsicherheit sind; zudem sollten sie ein System für interne Meldungen einrichten, das von allen Mitarbeitern genutzt werden kann. Bei der Einrichtung ihrer Systeme für interne Meldungen sollten Betreiber und betreffende Stellen verantwortliche Personen oder Stellen benennen, die Kohärenz der Daten verbessern, Personen einstellen und ausbilden, die mit Meldeaufgaben betraut werden, Meldeformulare standardisieren und eine gemeinsame Klassifizierung verwenden.
(7)
Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen, Störungen, unrechtmäßigen Eingriffen und diese vorbereitende Handlungen im Bereich der Luftsicherheit berühren nicht die derzeitigen Meldepflichten über bestimmte Ereignisse im Bereich der Luftsicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit, die in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind. Jene Durchführungsbestimmungen werden geändert, um den Bestimmungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.
(8)
Um das erforderliche Maß an Vertraulichkeit zu gewährleisten, sollten die in den Meldungen enthaltenen Informationen während ihrer Verarbeitung und Speicherung geschützt werden und keinen anderen Zwecken als der Luftsicherheit dienen. Die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen, sollte vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Straf-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren gewahrt werden.
(9)
Damit die Kommission, andere Mitgliedstaaten, andere nationale Behörden, einschließlich Flugsicherheitsbehörden, die Branche und internationale Partner alle erforderlichen Initiativen zügig ergreifen, sollten geeignete Verfahren für den Austausch der in den Meldungen enthaltenen relevanten Informationen sowie Folgemaßnahmen festgelegt werden.
(10)
Um einen wirksamen Überblick über die Ereignisse und Störungen im Bereich der Luftsicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission jährlich einen Bericht mit Statistiken über die eingegangenen Meldungen und deren Analyse vorzulegen.
(11)
Ereignisse im Bereich der Luftsicherheit sollten auf harmonisierte Weise mittels eines standardisierten Musters für die Meldung derartiger Informationen gemeldet werden. Dieses Muster basiert auf dem bestehenden Anleitungsmaterial, das von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entwickelt und im Juni 2022 unter dem Titel „Reporting of Aviation Security Occurrences and Incidents” ( „Meldung von Ereignissen und Störungen im Bereich der Luftsicherheit” ) veröffentlicht wurde.
(12)
Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Durchführung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie die Weiterentwicklung der globalen Methodik zur Überwachung der Einhaltung und der Terminologie in diesem Sektor gezeigt, dass die gemeinsamen Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt geringfügig geändert werden müssen. Diese Änderungen betreffen bestimmte Begriffsbestimmungen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) und Verbesserungen der bestehenden Bestimmungen (z. B. die Festlegung der Häufigkeit von Flughafeninspektionen).
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. Da Anzahl und Umfang der eingeführten Änderungen voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den bestehenden Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat, erscheint es angemessener, diesen Anhang zu ersetzen.
(14)
Die Einrichtung eines Mechanismus und Verfahrens für Meldung, Klassifizierung, Verarbeitung, Speicherung, Schutz, Analyse und Zusammenstellung von Informationen über Störungen im Bereich der Luftsicherheit, unrechtmäßige Eingriffe und diese vorbereitende Handlungen erfordert eine angemessene Vorbereitungszeit. Die Anwendung einiger damit zusammenhängender Bestimmungen im Anhang sollte daher verschoben werden, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, eine wirksame und effiziente Erfüllung der Anforderungen zu gewährleisten.
(15)
Die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzte Beratergruppe der Beteiligten wurde konsultiert und eng in die Ausarbeitung der neu hinzugefügten Anforderungen für die Meldung von Ereignissen im Bereich der Luftsicherheit einbezogen.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/18(1)/oj).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/oj).

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