Artikel 14 VO (EU) 2026/249

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9

(1) Dieser Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie für die angrenzenden Brackgewässer der Union, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für gewerbliche Fischereieinsätze, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen mit oder ohne Fischereifahrzeug dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden und der STECF der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber bestätigt hat, dass diese Untersuchungen wissenschaftlich gerechtfertigt sind.

(3) Gewerbliche Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem 1. April 2026 und dem 31. März 2027 untersagt. Darüber hinaus unternehmen die Mitgliedstaaten und die Fischer alle zumutbaren Anstrengungen, um unbeabsichtigte Fänge von Europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Europäischen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Zu diesem Zweck legen die betreffenden Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)
Gegebenenfalls können zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen;
b)
die Schonzeit(en) erstreckt/erstrecken sich auf einen durchgehenden oder nicht durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet;
c)
die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und mit den gemäß Artikel 2 jener Verordnung erstellten nationalen Bewirtschaftungsplänen in Einklang stehen und
d)
die Schonzeiten müssen jeweils mit der/den Hauptwanderungszeit(en) des Europäischen Aals einschließlich des Höchstaufkommens in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat übereinstimmen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d kann der betreffende Mitgliedstaat für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. In diesem Fall legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für alle Zeiträume zwischen diesen nicht aufeinanderfolgenden Tagen von Fischereitätigkeit aus dem Wasser genommen.

(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d kann der betreffende Mitgliedstaat die Befischung von Europäischem Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr bei der Wanderung von Unionsgewässern zu ihren Laichgründen in der Sargassosee (im Folgenden „Stromabwärtswanderung” ) für bis zu 50 aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Tage gestatten. Diese Ausnahmeregelung gilt für alle betroffenen Fischer in dem betreffenden Fanggebiet während der Hauptwanderungszeit unter den folgenden kumulativen Bedingungen:

a)
die Fangtätigkeit ist nur zulässig, wenn der einzige Zugang des Europäischen Aals zu Meeresgewässern notwendigerweise durch Brackgewässer außerhalb der Union verläuft;
b)
die in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 32 getätigten Fänge müssen der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 35 cm gemäß Anhang VIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 entsprechen;
c)
geschlechtsreifen Europäischen Aalen, die gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden und diese werden ohne ungebührliche Verzögerung transportiert und unverzüglich an einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Ort in die nahe gelegenen Meeresgewässer der Union freigesetzt, um es ihnen zu ermöglichen, die stromabwärts gerichtete Migration fortzusetzen;
d)
unbeabsichtigt gefangenen, nicht geschlechtsreifen Europäischen Aalen darf kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich wieder ins Wasser zurückzuwerfen und
e)
die Fangtätigkeit erfolgt unter Beteiligung eines nationalen wissenschaftlichen Gremiums.

(6) Für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr im ICES-Untergebiet 3 vereinbaren alle betroffenen Mitgliedstaaten die Schonzeit(en) gemäß Absatz 3 und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4, um einen kohärenten und wirksamen Schutz des Europäischen Aals bei seiner Migration aus der Ostsee in die Nordsee zu gewährleisten. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung bis zum 1. April 2026 läuft die Schonzeit in Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden vom 15. September 2026 bis zum 15. März 2027, und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 kann nicht in Anspruch genommen werden.

(7) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. Darüber hinaus können die betreffenden Mitgliedstaaten während der Hauptwanderungszeit die Fischerei ausschließlich für die Wiederauffüllung für bis zu 50 Tage gestatten. In beiden Fällen legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die alle Zeiträume zwischen diesen nicht aufeinanderfolgenden Tagen von Fischereitätigkeit aus dem Wasser genommen.

(8) Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

(9) Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission einzeln oder gemeinsam

a)
bis zum 1. Mai über die Schonzeit(en), die sie gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegt haben, zusammen mit den entsprechenden Informationen zur Begründung des gewählten Zeitraums bzw. der gewählten Zeiträume;
b)
über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen;
c)
innerhalb von acht Wochen vor Beginn der gemäß den Absätzen 3 bis 7 bestimmten Schonzeit(en) über die Fangtätigkeiten gemäß Absatz 5, und zwar:

i)
Ort(e) und Datum/Daten der Fangtätigkeiten;
ii)
erwartete Anzahl und Art der Betreiber und beteiligtes nationales wissenschaftliches Gremium und
iii)
den/die benannten Ort(e) für die Freisetzung und

d)
innerhalb von höchstens acht Wochen nach Beendigung der Fangtätigkeiten gemäß Absatz 5 über

i)
die Zahl der Einsätze und der Betreiber,
ii)
die Anzahl der geschlechtsreifen Europäischen Aale, die bei diesen Fangtätigkeiten gefangen wurden,
iii)
die Anzahl der nicht geschlechtsreifen Europäischen Aale, die bei diesen Fangtätigkeiten gefangen wurden, und
iv)
die Anzahl der geschlechtsreifen Europäischen Aale, die gekennzeichnet wurden.

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