Artikel 22 VO (EU) 2026/249

Abhilfemaßnahmen für Seezunge im Skagerrak, Kattegat und der westlichen Ostsee

(1) Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Unterdivisionen 20-23 mit stationären Kiemennetzen(*) fischen, verwenden keine Maschenöffnungen zwischen 80 mm und 119 mm.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die nicht quotengebundene Arten befischen und deren Beifänge von Seezunge (Solea solea) in dem Seegebiet südlich von 55° 00' nördlicher Breite und bis zu zwei Seemeilen von den Basislinien entfernt weniger als 1 % betragen, oder
b)
Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(*)

Fanggerätecodes: GTR, GTN, GNS, GNC.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.