Artikel 22 VO (EU) 2026/249
Abhilfemaßnahmen für Seezunge im Skagerrak, Kattegat und der westlichen Ostsee
(1) Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Unterdivisionen 20-23 mit stationären Kiemennetzen(*) fischen, verwenden keine Maschenöffnungen zwischen 80 mm und 119 mm.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union, die nicht quotengebundene Arten befischen und deren Beifänge von Seezunge (Solea solea) in dem Seegebiet südlich von 55° 00' nördlicher Breite und bis zu zwei Seemeilen von den Basislinien entfernt weniger als 1 % betragen, oder
- b)
- Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (*)
Fanggerätecodes: GTR, GTN, GNS, GNC.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.