Artikel 24 VO (EU) 2026/249
Datenübermittlung
Bei der elektronischen Übermittlung von Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.
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