Artikel 35 VO (EU) 2026/249
Treibende FADs und Versorgungsschiffe
(1) Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.
(2) Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 250 operativen Bojen folgen.
(3) Jährlich dürfen höchstens 400 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden.
(4) Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von nicht weniger als zwölf Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Dieser Absatz gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
(5) Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
(6) Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge auf.
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