Artikel 40 VO (EU) 2026/249
Aufzeichnung der Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien
Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgenommenen Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2025 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2026 an die Kommission.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/56/oj).
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