Artikel 45 VO (EU) 2026/249

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG Tabelle 2 festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2026 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

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