Artikel 47 VO (EU) 2026/249

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)
bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;
b)
Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben;
c)
nicht in den für die Grundfischerei gesperrten Gebieten Gulden Draak, Rusky, Fools-Flat, East Broken Ridge, Mid-Indian Ridge, Atlantis Bank, Bridle, Banana und Middle of What, wie in Anhang IK definiert, fischen;
d)
nicht in den für die Grundfischerei gesperrten Gebieten Walter’s Shoal, Coral und Magneto, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist, und
e)
nicht im Untergebiet 5, wie in Anhang IK definiert, mit Grundlangleinen fischen.

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