Artikel 58 VO (EU) 2026/249
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die mit Fanggenehmigungen im Sinne des Artikels 57 dieser Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen sinngemäß.
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