Artikel 62 VO (EU) 2026/249

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026.

Abweichend davon

a)
gilt Artikel 13 Absatz 1 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VII Teil A der genannten Verordnung in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
b)
gilt Artikel 14 Absätze 1 bis 8 vom 1. April 2026 bis zum 31. März 2027;
c)
gilt Artikel 14 Absatz 9 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2027;
d)
gelten die Artikel 19 und 20 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026;
e)
gilt Artikel 21 vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 oder bis zu dem Tag, an dem eine delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
f)
gilt Artikel 22 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs V der genannten Verordnung in Bezug auf Abhilfemaßnahmen für Seezunge im Skagerrak, im Kattegat und in der westlichen Ostsee anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
g)
gilt Artikel 26 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar 2027;
h)
gilt Artikel 29 Absatz 2 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Einführung eines Verbots, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
i)
gelten Artikel 32 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026;
j)
gilt Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2026 bis zum 11. Januar 2027;
k)
gilt Artikel 40 Absatz 3 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/56 in Bezug auf die Erfassung der Zahl der Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien unter Angabe des Zustands durch die Betreiber von Fischereifahrzeugen und die Meldung dieser Informationen an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
l)
gilt Abschnitt 11 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 oder bis zu dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit entsprechenden Maßnahmen anwendbar wird;
m)
gelten die Anhänge IA bis IJ auch 2027 und 2028, wenn dies in den genannten Anhängen angegeben ist;
n)
gilt Artikel 60 Absatz 5 ab dem 1. Januar 2025;
o)
gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;
p)
gelten die Anhänge IM und XI vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027;
q)
gilt Anhang II vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027;
r)
gelten die mit der vorliegenden Verordnung für 2026 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, auch für 2027 und 2028 festgesetzten Fang- und Aufwandsbeschränkungen im Jahr 2026 und gegebenenfalls im Jahr 2027 und 2028 ausschließlich für folgende Zwecke weiter:

i)
Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
ii)
Abzüge und Zuschläge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
iii)
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und
iv)
Abzüge und Anpassungen gemäß den Artikeln 105, 106, 107 und 107a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 9 bis 14, 16 bis 23, 29, 40, 41, 46, 47, 49, 51, 52 und 59 ab dem Tag nach den im genannten Absatz genannten Daten des Endes der Anwendung bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 weiter. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Anwendung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen aufgrund des Geltungsbeginns der dort genannten Rechtsakte endet.

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