Artikel 8 VO (EU) 2026/249
Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge
(1) Der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus gilt für die in Anhang IA genannten TACs.
(2) 6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TACs für Kabeljau (Gadis morhua) in der Keltischen See (COD/7XAD34), Kabeljau westlich von Schottland (COD/5BE6A), Wittling (Merlangius merlangus) in der Irischen See (WHG/07A.) und Scholle (Pleuronectes platessa) in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) sowie 3 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TAC für Wittling westlich von Schottland (WHG/56-14) werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden „Pool” ) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar offensteht. Bis zum 31. März haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.
(3) Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März den Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Pool beigetragen haben.
(4) Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.
(5) Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten im Gegenzug bereitgestellten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.
(6) Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.
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