ANHANG IG VO (EU) 2026/249

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1(1)

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich

(BET/WCPFC)

Union 2000,00 (*)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC entfällt (*)

Tabelle 1(2)

Art:

Nordpazifischer Blauflossenthun

Thunnus orientalis

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich

(BFT/WCPFC)

Union 10,00 (**)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC entfällt (**)

Tabelle 2

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union 3170,36

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC entfällt

Fußnote(n):

(*)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

(**)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Gilt für Exemplare mit einem Gewicht von 30 kg oder mehr. Unbeabsichtigt gefangenen leichteren Exemplaren darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.

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