ANHANG VI VO (EU) 2026/249

1.
Höchstanzahl der Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 60
Frankreich 55
Union 115

2.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 364
Frankreich 154(1)
Italien 30
Zypern 20(1)
Malta 54(1)
Union 622

3.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien 18
Italien 12
Union 30

4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen.

Anzahl der Fischereifahrzeuge(2)(3)
Griechenland(4) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern(5) Malta(6) Portugal
Ringwadenfänger(7) 0 0 0 0 0 0 0 0
Langleinenfänger 0 0 0 0 0 0 0 0
Köderschiffe 0 0 0 0 0 0 0 0
Handleinenfänger 0 0 0 0 0 0 0 0
Trawler 0 0 0 0 0 0 0 0
Fahrzeuge der kleinen Fischerei 0 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(8) 0 0 0 0 0 0 0 0

5.
Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Höchstanzahl Tonnaren(9)
Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren
Spanien 6
Italien 6
Portugal 2

6.
Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun(10)
Anzahl Betriebe Menge (in Tonnen)
Griechenland 2 785
Spanien 10 6300
Kroatien 4 2947
Italien 13 3764
Zypern 3 2195
Malta 6 8786
Portugal 2 350

7.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107

Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe
Irland 50
Spanien 730
Frankreich 151
Portugal 310

Fußnote(n):

(1)

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.

(2)

Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzuchts- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(3)

Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(4)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(5)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(7)

Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(8)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(9)

Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(10)

Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

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