Präambel VO (EU) 2026/251

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans(*) untergraben, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 9. Oktober 2023 die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.
(2)
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces, SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.
(3)
Am 28. Oktober 2025 gab die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine gemeinsame Erklärung mit Kommissionsmitglied Lahbib zur Einnahme der Stadt El Fasher ab. In der Erklärung wurde betont, dass die Einnahme der Hauptstadt Darfurs durch die RSF einen gefährlichen Wendepunkt im Krieg darstellt und sich die bereits katastrophale humanitäre Lage weiter zu verschlechtern droht. Darüber hinaus wird in der Erklärung auch darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass Zivilisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ins Visier genommen werden, die Brutalität der RSF unterstreicht.
(4)
Angesichts der sehr ernsten Lage sollten sieben weitere Person in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.
(5)
Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj.

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