Artikel 1 VO (EU) 2026/252

In Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

1.
Ein Tier muss gemäß den technischen Vorschriften über die Transportfähigkeit in Anhang I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates im Hinblick auf den Transport zu einem Schlachthof transportunfähig sein.
2.
Der amtliche Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung des Tieres durchführen, bei der insbesondere die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes überprüft wird:

a)
lebende Tiere im Hinblick auf die Annahme zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr gemäß Artikel 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627;
b)
frisches Fleisch im Hinblick auf die Genusstauglichkeit gemäß Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, soweit durch die Schlachttieruntersuchung überprüfbar.

(*)

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1/oj).

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