Artikel 1 VO (EU) 2026/252
In Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
- 1.
- Ein Tier muss gemäß den technischen Vorschriften über die Transportfähigkeit in Anhang I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates im Hinblick auf den Transport zu einem Schlachthof transportunfähig sein.
- 2.
- Der amtliche Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung des Tieres durchführen, bei der insbesondere die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes überprüft wird:
- a)
- lebende Tiere im Hinblick auf die Annahme zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr gemäß Artikel 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627;
- b)
- frisches Fleisch im Hinblick auf die Genusstauglichkeit gemäß Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, soweit durch die Schlachttieruntersuchung überprüfbar.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1/oj).
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