Artikel 26 VO (EU) 2026/253
Übergangsbestimmungen
Bis die Agentur die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Web-Anwendungen bereitstellt, weist sie Codes über bestehende Datenbanken zu, die gemeinsam von Infrastrukturbetreibern, Betreibern von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs oder einer Gruppe von Eisenbahnunternehmen verwaltet werden. Zu diesem Zweck gewähren die Akteure, die diese Datenbanken verwalten, der Agentur Zugang zu diesen Datenbanken zur Nutzung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.