Präambel VO (EU) 2026/259
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands(*), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 angenommen.
- (2)
- Am 18. Dezember 2025 veröffentlichte die EU-Delegation bei den Vereinten Nationen und bei der OSZE in Wien eine Erklärung zu den destabilisierenden Aktivitäten Russlands im OSZE-Gebiet. Die EU-Delegation betonte, dass Russland seit Jahren hybride Kampagnen gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten führt, wobei die böswilligen Aktivitäten seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter zugenommen haben und höchstwahrscheinlich in absehbarer Zukunft anhalten werden.
- (3)
- Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer.
- (4)
- Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sechs natürliche Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgenommen werden sollten.
- (5)
- Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj .
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