Artikel 10 VO (EU) 2026/266
Abhilfemaßnahmen für Europäischen Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 und Kaisergranat in den geografischen GFCM-Untergebieten 9 und 11
(1) Dieser Artikel gilt für Fischereitätigkeiten von Schiffen der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 und Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen GFCM-Untergebieten 9 und 11 dienen.
(2) Die Höchstfangmenge für Europäischen Seehecht für Fischereifahrzeuge der Union, die Kiemen- und Spiegelnetze (GNS, GTR, GND) in Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers einsetzen, ist in Anhang IV festgelegt.
(3) Der Einsatz von Grundscherbrett-Hosennetzen ist für Schleppnetzfischer, die in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 Fischfang betreiben, untersagt.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat mit einer Panzerlänge von mindestens 25 mm an.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
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