Artikel 14 VO (EU) 2026/266

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwandsdaten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Bestandscodes und Codes für die Fischereiaufwandsgruppen.

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