Artikel 19 VO (EU) 2026/266
Rote Fleckbrasse
(1) Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischereitätigkeiten und die Freizeitfischerei durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit Langleinen und Handleinen im Alboran-Meer dienen.
(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VIII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Die Höchstzahl der Langleinen- und Handleinenfischer, die Rote Fleckbrasse befischen dürfen, ist in Anhang VIII festgesetzt.
(4) Zum Schutz des wichtigsten Bestands während des Laichens wird eine zeitweilige Schonung von mindestens 60 aufeinanderfolgenden Tagen festgelegt. Diese Schonung gilt mindestens zwei Monate und erfolgt zwischen Januar und März 2026 und erstreckt sich auf die wesentlichen Verbreitungsgebiete von Roter Fleckbrasse im Alboran-Meer.
(5) Die Freizeitfischerei auf Rote Fleckbrasse ist untersagt.
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