Artikel 8 VO (EU) 2026/266

Ausgleichsmechanismus

(1) Ein Mitgliedstaat kann die nationalen Rechtsvorschriften über einen Ausgleichsmechanismus erlassen, um für das betreffende Flottensegment den in Betracht kommenden Schiffen unter seiner Flagge im Jahr 2026 eine zusätzliche Zuteilung von Fangtagen gemäß Absatz 2 zu gewähren, die gemäß den Absätzen 7 und 8 berechnet wird, sofern das Schiff, das die zusätzliche Zuteilung erhält, eine oder mehrere der folgenden auf nationaler Ebene festgesetzten Bedingungen erfüllt:

a)
Das Schiff verwendet beim Fischfang im Bereich des Festlandsockels und des oberen Kontinentalhangs ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung von mindestens 45 mm im Steert;
b)
das Schiff verwendet beim Fischfang im Bereich des Festlandsockels und des oberen Kontinentalhangs und in der Tiefsee ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung von mindestens 50 mm im Steert;
c)
die Tätigkeit des Schiffs ist von einer Schonzeit betroffen, in der Fischereitätigkeiten für Schleppnetzfischer in Tiefen zwischen 100 m und 500 m für mindestens sechs aufeinanderfolgende Wochen zwischen Februar und September untersagt sind;
d)
die Tätigkeit des Schiffs ist von einer Schonzeit betroffen, in der Fischereitätigkeiten für Schleppnetzfischer in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für mindestens vier aufeinanderfolgende Wochen zwischen März und Oktober untersagt sind;
e)
die Tätigkeit des Schiffs ist von einer Schonzeit betroffen, in der Fischereitätigkeiten für Schleppnetzfischer in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 für mindestens vier aufeinanderfolgende Wochen zwischen März und Oktober untersagt sind;
f)
mindestens 5 % der Fanggründe des Schiffs in Tiefen zwischen 100 m und 500 m fallen in ein Gebiet, das einer zwölfmonatigen Schonzeit unterliegt, in der Fischereitätigkeiten untersagt sind;
g)
die Fanggründe des Schiffs fallen in ein vorübergehendes Schongebiet, das eingerichtet wurde, um die Fänge von Laichern des Europäischen Seehechts um mindestens 20 % zu verringern;
h)
die Fanggründe des Schiffs fallen in ein vorübergehendes Schongebiet, das eingerichtet wurde, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu verringern;
i)
die Fanggründe des Schiffs sind von einer dauerhaften Schonung bezüglich der Fischereitätigkeit mit Schleppnetzfischern auf Afrikanische Tiefseegarnele und Rote Tiefseegarnele in Tiefen unter 600 m betroffen;
j)
die Fanggründe des Schiffs sind von einer dauerhaften Schonung bezüglich der Fischereitätigkeit mit Schleppnetzfischern in Tiefen unter 800 m betroffen;
k)
das Schiff verwendet ein Schleppnetz mit fliegenden Scherbrettern, Scherbrettern in der mittleren Wasserschicht, kontaktarmen Scherbrettern oder anderen Scherbrettern, mit denen der Kontakt der Scherbretter und des Fanggeräts mit dem Meeresboden verringert wird, um die wesentlichen Fischlebensräume der Grundfischarten zu erhalten;
l)
das Schiff verwendet ein hochselektives Fanggerät, dessen technische Spezifikationen nach einer Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, wie etwa ein Sortiergitter mit einem Abstand von 20 mm;
m)
mindestens 10 % der Fanggründe des Schiffs in Tiefen zwischen 300 m und 600 m fallen in ein Gebiet, das von einer dauerhaften Schonung bezüglich der Fischereitätigkeiten mit Schleppnetzfischern auf Kaisergranat in den geografischen GFCM-Untergebieten 6, 9 und 11 betroffen ist;
n)
der betreffende Mitgliedstaat setzt eine endgültige Einstellung von 5 bis 10 % der Fangtätigkeit der betreffenden Flotte oder eine endgültige Einstellung von über 10 % der betreffenden Flotte um.

(2) Die Zuteilung zusätzlicher Fangtage gemäß Absatz 1 wird wie folgt berechnet:

a)
Erfüllt ein Schiff die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 9,3 % erhöhen, es sei denn

das betreffende Schiff setzt diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2026 um; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen um 18,6 % erhöht werden;

die Schiffe, die diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2026 umsetzen, machen zusammen mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats in der EMU aus; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen um 25 % erhöht werden;

die Maßnahme gilt vor dem 1. Mai 2026 für alle Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats in der EMU; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen um 30 % erhöht werden; oder

das betreffende Schiff hat diese Maßnahme bereits 2025 umgesetzt und setzt sie auch 2026 ohne Unterbrechung um; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff um 37 % erhöht werden, die unter diesem Buchstaben genannten Prozentsätze dürfen nicht kumuliert werden;

b)
erfüllt ein Schiff die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15,4 % erhöhen, es sei denn

das betreffende Schiff setzt diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2026 um; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen um 30,8 % erhöht werden;

die Schiffe, die diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2026 umsetzen, machen zusammen mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats in der EMU aus; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen um 40 % erhöht werden;

die Maßnahme gilt vor dem 1. Mai 2026 für alle Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats in der EMU; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen um 50 % erhöht werden; oder

das betreffende Schiff hat diese Maßnahme bereits 2025 umgesetzt und setzt sie auch 2026 ohne Unterbrechung um; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff um 55 % erhöht werden; die unter diesem Buchstaben genannten Prozentsätze dürfen nicht kumuliert werden;

c)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe c, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 10 % erhöhen, es sei denn, diese Bedingung galt bereits 2025 für das betreffende Schiff und gilt auch 2026 weiterhin; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff um 12 % erhöht werden; die unter diesem Buchstaben genannten Prozentsätze dürfen nicht kumuliert werden;
d)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe d, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15 % erhöhen, es sei denn, diese Bedingung galt bereits 2025 für das betreffende Schiff und gilt auch 2026 weiterhin; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff um 18 % erhöht werden; wird die Schonzeit kontinuierlich um weitere Wochen verlängert, so kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff für jede weitere Woche um 2 % erhöht werden; die unter diesem Buchstaben genannten Prozentsätze dürfen nicht kumuliert werden;
e)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe e, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15 % erhöhen, es sei denn, diese Bedingung galt bereits 2025 für das betreffende Schiff und gilt auch 2026 weiterhin; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff um 18 % erhöht werden: wird die Schonzeit kontinuierlich um weitere Wochen verlängert, so kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff für jede weitere Woche um 2 % erhöht werden; die unter diesem Buchstaben genannten Prozentsätze dürfen nicht kumuliert werden;
f)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe f, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 4 % erhöhen;
g)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe g, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 13 % erhöhen, es sei denn, diese Maßnahme galt bereits 2025 für das betreffende Schiff und gilt auch 2026 weiterhin; in diesem Fall kann die Zuteilung von Fangtagen für dieses Schiff um 15 % erhöht werden; die unter diesem Buchstaben genannten Prozentsätze dürfen nicht kumuliert werden;
h)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe h, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;
i)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe i, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 6 % erhöhen;
j)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe j, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen, beziehungsweise um 5 %, wenn diese Maßnahme bereits 2025 durchgeführt wurde;
k)
erfüllt ein Schiff die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe k, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;
l)
erfüllt ein Schiff die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe l, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;
m)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe m, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 8 % erhöhen;
n)
unterliegt die Tätigkeit des Schiffs der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe n, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15 % erhöhen, es sei denn, mehr als 10 % der betreffenden Flotte sind von einer endgültigen Einstellung betroffen; in diesem Fall kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 30 % erhöhen.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission die Entwürfe der nationalen Rechtsvorschriften zu den ausgewählten Bedingungen für den Ausgleichsmechanismus gemäß Absatz 1 mindestens einen Monat vor deren Annahme vor.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)
die Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen für einen Ausgleich erfüllen, und
b)
die entsprechende Anzahl zusätzlicher Fangtage.

(5) Die Mitteilung über die Zuteilung zusätzlicher Fangtage wird der Kommission bis zum 31. Juli 2026 übermittelt. Übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Mitteilung über die Zuteilung zusätzlicher Fangtage nach dem 31. Juli 2026, so werden die in Absatz 2 genannten Prozentsätze halbiert.

(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Monat gesondert den betriebenen Aufwand mit, der auf die in Absatz 2 genannte zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem sie die dafür vorgesehenen spezifischen Meldecodes verwenden.

(7) Die betreffenden Mitgliedstaaten berechnen die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen ausgehend vom Ausgangswert, der dem in der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand entspricht, im Verhältnis zur entsprechenden Zahl der in Betracht kommenden Schiffe, die von den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bedingungen betroffen sind.

(8) Der betreffende Mitgliedstaat teilt keine zusätzlichen Fangtage zu, die zu einer Überschreitung des für die betreffende Fischereiaufwandsgruppe der Verordnung (EU) 2024/259, d. h. in Annex III und Artikel 8, festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwands führen würden.

(9) Der betreffende Mitgliedstaat verstärkt die Überwachung und Kontrolle der im vorliegenden Artikel genannten Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der Zuteilungskriterien gemäß Absatz 1 und der entsprechenden nationalen Maßnahmen sicherzustellen.

(10) Der betreffende Mitgliedstaat kann gemäß dem vorliegenden Artikel zugeteilte zusätzliche Tage, zwischen Schiffen übertragen, die dieselben Bedingungen erfüllen, sofern er dabei einen Umrechnungsfaktor anwendet, der auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruht.

(11) Erfüllt das betreffende Schiff die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b, so kann die Anzahl der zusätzlichen Fangtage, die diesem Schiff gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b zugeteilt wurden, kumuliert werden.

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