Präambel VO (EU) 2026/266

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats sicherstellen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen.
(2)
Daher sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangmöglichkeiten für 2026 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und der bei den Konsultationen mit Interessenträgern geäußerten Standpunkte festgesetzt werden.
(3)
Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) die Empfehlung GFCM/47/2024/1 angenommen, mit der langfristige Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) festgelegt werden, wie in der Empfehlung GFCM/46/2023/16 über einen langfristigen Bewirtschaftungsplan für Europäischen Aal (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) vorgesehen. In der Empfehlung GFCM/47/2024/1 werden für 2026 die sechsmonatige Schonzeit für die gewerbliche Fischerei und ein Verbot der Freizeitfischerei beibehalten. Zudem wird in jener Empfehlung die gewerbliche Fischerei auf Glasaale auf einen Zeitraum von zwei Monaten beschränkt und diese Fischerei nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese Maßnahmen sollen gemäß jener Empfehlung für alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Süßgewässer sowie für Brackgewässer, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer gelten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(4)
Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/2 angenommen, mit der langfristige Maßnahmen für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle (Corallium rubrum) festgelegt werden, wie in der Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) vorgesehen. In der Empfehlung GFCM/47/2024/2 wird für 2026 das Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt als Höchstzahl der Fangerlaubnisse und Erntebeschränkungen für Rote Koralle, beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(5)
Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/14 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden im Einklang mit dem Vorsorgeansatz und für den Übergangszeitraum von 2024 bis 2026 eine Obergrenze für die Flottenkapazität, ein Einfrieren der Kapazität der Fischsammelgeräte (FAD) pro Schiff, eine Fangbeschränkung und eine vorübergehende Schonung eingeführt. Für die Freizeitfischerei sieht die Empfehlung GFCM/46/2023/14 ferner vor, dass eine tägliche Fangbegrenzung sowie ein Verbotszeitraum für die Freizeitfischerei eingehalten werden sollen. Diese Maßnahmen wurden mit den Verordnungen (EU) 2024/259(**) und (EU) 2025/219(***) des Rates seit 2024 in Unionsrecht umgesetzt. Diese Maßnahmen sollten für 2026 weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden. Diese Maßnahmen gelten unbeschadet der Bewirtschaftungsmaßnahmen, die vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss der GFCM für den langfristigen Bewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2027-2031 vorgeschlagen werden können.
(6)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) wurde ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) befischen. Dieser Plan enthält Ziele und Maßnahmen für die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung der darunter fallenden Bestände. Dies umfasst Maßnahmen, durch die der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) für die Zielbestände erreicht und beibehalten werden soll, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
(7)
In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung aufgeführten Bestände im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der MSY erreicht wird (Spannen von FMSY), oder auf einen niedrigeren Wert und in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sind die Fangmöglichkeiten für die Bestände gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verordnung festzusetzen.
(8)
Zudem sind die Fangmöglichkeiten als der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer anzugeben, der im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, und als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), die im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.
(9)
Der STECF wurde ersucht, für die verschiedene Aufwandssteuerungseinheiten (different effort management units (EMU) nämlich EMU 1 (geografische GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7) und EMU 2 (geografische GFCM-Untergebiete 8, 9, 10 und 11) ein breites Spektrum an Szenarien für die Steuerung des Aufwands bis 2030 zu simulieren. Der STECF legte Gutachten vor, aus denen hervorgeht, dass die 2025 unternommenen Bemühungen zur Verbesserung der Selektivität dazu beigetragen haben, die fischereiliche Sterblichkeit bei einigen Beständen signifikant zu senken und sie näher an FMSY heranzuführen; gleichzeitig hob er hervor, dass zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Der STECF war jedoch nicht in der Lage, den verschiedenen Ergebnissen der Selektivitätsmaßnahmen im Jahr 2025 vollständig Rechnung zu tragen. Um mehr Zeit für die wissenschaftliche Überprüfung der Bemühungen um Selektivität in den Jahren 2025 und 2024 zu gewähren, sollte der Fischereiaufwand auf dem mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Niveau gehalten werdend.
(10)
Im Jahr 2025 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass Langleinenfischer Auswirkungen auf Laicher des Europäischen Seehechts (Merluccius merluccius) haben, insbesondere in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11. In den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 ist es angezeigt, für 2026 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Langleinenfischer auf dem Niveau beizubehalten, das auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1022 mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzt wurde.
(11)
Im Jahr 2025 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 nach wie vor weit von einem nachhaltigen Niveau entfernt ist und dass daher zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Aufbauend auf den 2022, 2023, 2024 und 2025 angenommenen Maßnahmen und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands um Höchstfangmengen zu ergänzen und die Höchstfangmengen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 auf dem mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Niveau zu halten.
(12)
Im Jahr 2025 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands aufbauend auf den 2022, 2023, 2024 und 2025 erlassenen Maßnahmen und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 um Höchstfangmengen zu ergänzen. Die Höchstfangmengen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 sollten auf dem mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Niveau gehalten werden.
(13)
Im Jahr 2025 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands um Höchstfangmengen zu ergänzen, auf den 2022, 2023, 2024 und 2025 angenommenen Maßnahmen aufzubauen und die Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 auf mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Niveau zu halten.
(14)
Um den Einsatz selektiver Fanggeräte zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/110(*****) des Rates ein Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer eingeführt. Da der STECF für das Jahr 2026 weiterhin empfiehlt, die Selektivität von Fanggeräten und die Effizienz von Schongebieten zum Schutz von Jungfischen und Laichern weiter zu verbessern, und da diese Maßnahmen nachweislich Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit haben, sollten die Mitgliedstaaten einem Fischereifahrzeug zusätzliche Fangtage zuteilen können, wenn es mindestens einer dieser auf nationaler Ebene festgelegten Maßnahmen nachkommt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte keine zusätzlichen Fangtage zuteilen, die zu einer Überschreitung des der Verordnung (EU) 2024/259, d. h. in Annex III und Artikel 8, für die betreffende Fischereiaufwandsgruppe festgesetzten Fischereiaufwandsniveaus führen würden.
(15)
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 genannten Bestände unter dem vorsorglichen Referenzwert für die Biomasse (BPA) oder unter dem Grenzwert für die Biomasse (BLIM) liegt, so sind gemäß Artikel 6 jener Verordnung Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestände rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. 2025 kam der STECF zu dem Schluss, dass sieben der betroffenen Bestände über eine Biomasse des Laicherbestands außerhalb sicherer biologischer Grenzwerte verfügen, nämlich Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen GFCM-Untergebieten 6, 9 und 11; Europäischer Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 7 und Europäischer Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 6 und 7 und Streifenbarbe (Mullus surmuletus) im geografischen GFCM-Untergebiet 5. Folglich sollten Abhilfemaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden, die Fangbeschränkungen für Europäischen Seehecht für Fischereifahrzeuge, die Kiemen- und Spiegelnetze einsetzen, und die Einführung einer Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat vorsehen.
(16)
Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/20 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der für den Zeitraum von 2022 bis 2029 eine Höchstfangmenge und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, eingeführt wurden. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(17)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/48/2025/5 über eine langfristige Fischereiregelung und die Festsetzung von Fangbeschränkungen für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) im Jahr 2026, zur Änderung der Empfehlung GFCM/44/2021/20 und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/42/2018/8, GFCM/40/2016/3, GFCM/39/2015/1, GFCM/38/2014/1, GFCM/37/2013/1 und GFCM/30/2006/1 angenommen. In der Empfehlung GFCM/48/2025/5 wurden für 2026 im Einklang mit den Fangregeln Fangbeschränkungen für Europäische Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) festgelegt. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte auf den historischen Fangmengen des betreffenden Mitgliedstaats beruhen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(18)
Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände sowie die Verpflichtung, für die wichtigsten Bestände 2026 FMSY zu erreichen, eingeführt wurden. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(19)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/48/2025/6 über die Umsetzung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für wesentliche Grundfischbestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) im Jahr 2026 angenommen, die auf die Empfehlung GFCM/43/2019/5 zurückgeht. In der Empfehlung GFCM/48/2025/6 ist eine Verringerung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für die Fischerei mit Scherbrettnetzen um 9,6 % und eine Erhöhung des Fischereiaufwands für die Fischerei mit Baumkurren um 3 % gegenüber des Niveaus von 2025 vorgesehen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 9,6 % vom höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Fischerei mit Scherbrettnetzen, der mit der Verordnung (EU) 2025/219 des Rates für 2025 festgesetzt wurde, abgezogen werden und sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand für die Fischerei mit Baumkurren gegenüber dem Niveau von 2025 um 3 % erhöht werden.
(20)
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten und in Übereinstimmung mit Absatz 33 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 und Absatz 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und eine Mindestaufwandszuteilung für Grundfischbestände zu gewährleisten.
(21)
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Grundfischbeständen in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/12 und GFCM/42/2018/5 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/4 wurden eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Europäischen Seehecht und Fangbeschränkungen für Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) sowie ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(22)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/48/2025/2 über die Verlängerung des Übergangszeitraums des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die nachhaltige Nutzung von Grundfischbeständen in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/45/2022/4 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/48/2025/2 wird der Übergangszeitraum des Bewirtschaftungsplans um ein Jahr verlängert und die 2025 festgelegten Fangmöglichkeiten für 2026 beibehalten. Um diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, sollten die mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgelegten Höchstfangmengen für 2026 beibehalten werden.
(23)
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Bestände von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/7 und GFCM/43/2019/6 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/5 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(24)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/48/2025/9 über die Verlängerung des Übergangszeitraums des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die nachhaltige Nutzung der Bestände von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/45/2022/5 angenommen. Für 2026 werden mit der Empfehlung GFCM/48/2025/9 der Übergangszeitraum des Bewirtschaftungsplans um ein Jahr verlängert und die Fangmöglichkeiten für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % verringert. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 3 % von der mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele abgezogen werden.
(25)
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/6 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Bestände von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 19 bis 21) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/8 und GFCM/42/2018/4 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/6 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(26)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/48/2025/3 über die Verlängerung des Übergangszeitraums des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 19 bis 21) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/45/2022/6 angenommen. Für 2026 werden mit der Empfehlung GFCM/48/2025/3 der Übergangszeitraum des Bewirtschaftungsplans um ein Jahr verlängert und die Fangmöglichkeiten für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % verringert. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 3 % von der mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele abgezogen werden.
(27)
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/7 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Bestände von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Levantischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 24 bis 27) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/6 und GFCM/42/2018/3 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/7 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(28)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/48/2025/4 über die Verlängerung des Übergangszeitraums des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die nachhaltige Grundschleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele im Levantischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 24 bis 27) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/45/2022/7 angenommen. Für 2026 werden mit der Empfehlung GFCM/48/2025/4 der Übergangszeitraum des Bewirtschaftungsplans um ein Jahr verlängert und die Fangmöglichkeiten für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % verringert. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 3 % von der mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele abgezogen werden.
(29)
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/3 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 3) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/4, GFCM/43/2019/2 und GFCM/41/2017/2 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/3 wurde eine Höchstzahl der Langleinen- und Handleinenfischer festgesetzt, die im Alboran-Meer fischen dürfen. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.
(30)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/48/2025/7 über eine langfristige Fischereiregelung für die Fischerei auf Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 3) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/47/2024/3 und GFCM/46/2023/15 angenommen, die auf die Empfehlung GFCM/45/2022/3 zurückgeht. Für 2026 wird mit der Empfehlung GFCM/48/2025/7 eine Verringerung der Fangbeschränkung der Roten Fleckbrasse um 56 % eingeführt. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 56 % von der mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Höchstfangmenge für die Rote Fleckbrasse abgezogen werden.
(31)
Gemäß dem von der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten sollte die die fischereiliche Sterblichkeit von Sprotte (Sprattus sprattus) auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, um die Nachhaltigkeit der Sprottenbestände im Schwarzen Meer zu gewährleisten (geografisches GFCM-Untergebiet 29). Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.
(32)
Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/8 zur Änderung der Empfehlungen GFCM/43/2019/3 und GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/47/2024/8 wurden eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuweisungsregelung für Steinbutt eingeführt. Gemäß der Empfehlung GFCM/41/2017/4 sind die zweimonatige Schonzeit und die Begrenzung der Fangtage auf 180 pro Jahr operativ mit den Fangmöglichkeiten für Steinbutt verbunden, da ohne diese Maßnahmen die TAC gesenkt werden müsste, um die Erholung dieser Art zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, die sich auf das Jahr 2026 beziehen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(33)
Auf ihrer 48. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die GFCM eine Übertragung der im Jahr 2024 ungenutzten Unionsquote für Steinbutt gebilligt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die aus dieser Nichtausschöpfung ergeben, sollte auf der Grundlage des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nichtausschöpfung beruhen, ohne dass der in der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegte Aufteilungsschlüssel für die jährliche Aufteilung der TAC geändert wird.
(34)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(******), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
(35)
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2026 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).

(**)

Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/259/oj).

(***)

Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025 (ABl. L, 2025/219, 4.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/219/oj).

(****)

Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1022/oj).

(*****)

Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/110/oj).

(******)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

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