Präambel VO (EU) 2026/267
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran(*), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.
- (2)
- In den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2022 wurde betont, dass die Union die Praxis Irans, ausländische Staatsangehörige, darunter Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft, willkürlich in Haft zu nehmen, entschieden ablehnte und Iran aufforderte, der besorgniserregenden Praxis der Inhaftierung unschuldiger ausländischer Zivilisten im Hinblick auf politische Gewinne ein Ende zu setzen. Die Union erinnerte Iran an seine internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische und konsularische Beziehungen und forderte die iranische Regierung nachdrücklich auf, diesen Verpflichtungen nachzukommen.
- (3)
- Am 9. Januar 2026 gab die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung ab, in der die Berichte über Opfer mit großer Besorgnis zur Kenntnis genommen werden und die Anwendung von Gewalt, willkürlicher Inhaftierung und Einschüchterungstaktiken durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrantinnen und Demonstranten verurteilt werden. In der Erklärung wurde gefordert, dass alle Personen, die wegen der Ausübung ihrer Grundrechte zu Unrecht inhaftiert wurden, unverzüglich freigelassen werden müssen; zudem wurde die iranische Regierung nachdrücklich aufgefordert, Irans internationalen Verpflichtungen nachzukommen und das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, uneingeschränkt zu wahren. Ferner wurde gefordert, das Recht auf Zugang zu Informationen zu gewährleisten, unter anderem indem der Zugang zum Internet für alle wiederhergestellt wird.
- (4)
- Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Zusage der Union, alle wichtigen Fragen in Bezug auf Iran anzugehen, einschließlich der Frage der Menschenrechtslage, sollten 15 Personen und sechs Organisationen in die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/359/oj.
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