Artikel 2 VO (EU) 2026/273

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;.

2.
Anhang I Teil 2 wird wie folgt berichtigt:

a)
Die Überschrift der Tabelle erhält folgende Fassung:

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind ;

b)
in der Tabelle wird der Eintrag für den KN-Code ex0511 gestrichen.

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