Präambel VO (EU) 2026/273
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben d und f, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k, in Erwägung nachstehender Gründe:
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurden unter anderem die Vorschriften für die Kontrollen der Erfüllung der Anforderungen bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten in die Union festgelegt. Diese Verordnung wurde durch Artikel 270 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Unbeschadet dieser Aufhebung gilt jedoch gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken bis zum 21. April 2026 weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission(4) wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden können.
- (3)
- Da die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Auslaufen der in Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Übergangsfrist nicht mehr gelten, sollten die Vorschriften für Kontrollen der Erfüllung der Anforderungen bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten in die Union im Interesse der Kohärenz in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 aufgenommen werden, um sie an jene Bedingungen anzupassen, unter denen Heimtiere von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden können. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 soll nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse gelten. Der in Artikel 7 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung verwendete Begriff „Waren” umfasst aber auch andere Waren wie tierische Nebenprodukte, die nicht von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden sollten, da sie ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen können, oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die gesondert durch Buchstabe d des genannten Artikels abgedeckt werden. Der bestehende Wortlaut von Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 ist zu weit gefasst und führt zu Unklarheit darüber, welche Waren von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Daher sollte Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 berichtigt und der Begriff „Waren” durch den genaueren Wortlaut „Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse” ersetzt werden. Infolgedessen sind bestimmte Folgeberichtigungen in Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 notwendig.
- (5)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
- (6)
- Da die Änderungen und Berichtigungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 wesentlich miteinander zusammenhängen, insofern sie Fälle und Bedingungen betreffen, in bzw. zu denen Waren im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren sowie Heimtiere von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, ist es angezeigt, diese Änderungen und Berichtigungen in einem einzigen Rechtsakt vorzunehmen.
- (7)
- Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 endet, sollten die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 umgehend in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2122/oj).
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