Präambel VO (EU) 2026/274
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 der Kommission(2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „VR China” ) ein.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates(3) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission(4) änderte die Kommission die in den ursprünglichen Maßnahmen festgelegte Warendefinition und klammerte nach einer teilweisen Interimsüberprüfung der Warendefinition die Einfuhren von Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art aus.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission(5) führte die Kommission im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung” ) erneut die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
- (5)
- Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung änderte die Kommission die geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission(6). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 wurde der durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführte und für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zoll von 36,1 % auf die Einfuhren ausgeweitet, die von 33 Unternehmen angemeldet wurden, für die zuvor ein niedrigerer Zollsatz galt und bei denen eine Umgehung durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller festgestellt wurde, und ihre TARIC-Zusatzcodes wurden aufgehoben.
- (6)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 der Kommission(7) führte die Kommission im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
- (7)
- Die derzeit geltenden unternehmensspezifischen Antidumpingzölle liegen zwischen 13,1 % und 18,3 %. Für alle nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Rahmen der Untersuchung, die zu den ursprünglichen Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ), wurde ein Zollsatz von 17,9 % eingeführt, während alle übrigen Unternehmen dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterliegen.
- 1.2.
- Einleitung
- (8)
- Am 19. Dezember 2024 leitete die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China beschränkte. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(8) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (9)
- Die Kommission leitete die Untersuchung, die sich auf den Dumpingtatbestand beschränkte, auf einen Antrag hin ein, der am 17. Oktober 2024 von Cerame Unie/The European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware (FEPF) (im Folgenden „Cerame Unie” oder „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und einer dauerhaften Veränderung der Umstände rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- (10)
- Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte der unabhängige Einführer Holst Porzellan GmbH die Einstellung des Verfahrens, da die Untersuchung auf einem Antrag vom 17. Oktober 2024 beruhe, während dem Unternehmen zufolge in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier kein Antrag mit diesem Datum enthalten sei.
- (11)
- Die Kommission stellte klar, dass sich die Einleitungsbekanntmachung auf den Antrag bezog, der am 16. Oktober 2024 eingereicht und eingegangen war, und folglich, gemäß der Praxis der Kommission und Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung, als am folgenden Tag eingereicht gilt. Die allgemein einsehbare Fassung des Antrags wurde auch in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung gestellt; diesen wurde eine Frist von 37 Tagen eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen(9).
- (12)
- Holst Porzellan brachte vor, dass eine erhebliche Anzahl der von Cerame Unie aufgeführten unterstützenden Unionshersteller nicht an der betroffenen Ware beteiligt oder nicht von Einfuhren aus China betroffen sei. Darüber hinaus forderte der Einführer die vollständige Liste der Hersteller an, die den Antrag unterstützten.
- (13)
- Holst Porzellan legte keine Beweise für diese Behauptung vor. Der Antrag wurde am 17. Oktober 2024 vom Antragsteller im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch eingereicht. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung wird eine Untersuchung eingeleitet, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, mehr als 25 % der Gesamtproduktion der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware entfallen. Da auf Cerame Unie schätzungsweise mehr als 37 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfallen, war diese Bedingung erfüllt, und das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 1.3.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung
- (14)
- Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ).
- 1.4.
- Interessierte Parteien
- (15)
- In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die ihr bekannten ausführenden Hersteller, Händler, die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
- (16)
- Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
- 1.5.
- Stichprobenverfahren
- 1.5.1.
- Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China
- (17)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
- (18)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (19)
- 567 ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf diese mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China entfielen zusammen mehr als 80 % der Gesamteinfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (20)
- Nach Analyse der von den chinesischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen beschloss die Kommission, ihre Untersuchung durch die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine vertretbare Zahl von ausführenden Herstellern zu beschränken. Am 21. Februar 2025 wählte die Kommission auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine vorläufige Stichprobe von zwei Gruppen ausführender Hersteller aus(10). Auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 10 % der geschätzten Gesamtmenge der Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch aus China in die Union.
- (21)
- Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Die Kommission erhielt Stellungnahmen des Antragstellers und eines der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.
- (22)
- Cerame Unie wies darauf hin, dass es aufgrund von Auslassungen in der allgemein einsehbaren Fassung nicht möglich gewesen sei, zur Wahl der Hunan Hualian China Industry und der Hunan Hualian Ebillion China Industry (im Folgenden „Hunan Hualian Group” ) Stellung zu nehmen. Auch gebe es Diskrepanzen zwischen den Antworten eines ausführenden Herstellers im Stichprobenfragebogen und seinen Angaben im Stichprobenfragebogen in der letzten Auslaufüberprüfung. Cerame Unie legte nahe, das Unternehmen habe möglicherweise willentlich Verkäufe ausgeklammert, um nicht in die Stichprobe einbezogen zu werden, und forderte die Kommission nachdrücklich auf, die Situation zu klären.
- (23)
- Die Kommission prüfte die Stellungnahmen der Hunan Hualian China Industry und der Hunan Hualian Ebillion China Industry und forderte die Unternehmen auf, eine aktualisierte nichtvertrauliche Fassung vorzulegen, die dann in das offene Dossier aufgenommen wurde(11). In Bezug auf den ausführenden Hersteller mit angeblich widersprüchlichen Stellungnahmen glich die Kommission die im Stichprobenfragebogen angegebene Menge der Ausfuhren in die EU mit den unter dem TARIC-Zusatzcode des Unternehmens zollamtlich erfassten Mengen ab und stellte fest, dass tatsächlich Diskrepanzen zwischen den beiden Zahlen bestehen, die berichtigte Menge der Ausfuhren in die EU jedoch immer noch zu gering für eine Aufnahme unter die größten ausführenden Hersteller und somit eine Einbeziehung des Unternehmens in die Stichprobe gewesen wäre. Daher hatte die Berichtigung keinen Einfluss auf die Entscheidung, das Unternehmen nicht in die Stichprobe einzubeziehen.
- (24)
- Eine der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Gruppen, die Fun Lin Wah Group, übermittelte eine Stellungnahme, in der sie klarstellte, dass sie die Verkäufe an unabhängige Händler, die Ausfuhren in die EU tätigten, in ihre eigenen EU-Verkäufe einbezogen habe und die Mitarbeit dieser unabhängigen Händler nicht garantieren könne.
- (25)
- Am 13. Mai 2025 veröffentlichte die Kommission einen Vermerk, in dem sie die interessierten Parteien darüber informierte, dass sie im Anschluss an die Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe im Einklang mit Abschnitt 5.3 der Einleitungsbekanntmachung ihre zuvor ausgewählte vorläufige Stichprobe ausführender Hersteller um eine zusätzliche Gruppe mit dem Namen „Hunan Huazhi Group” ergänzt hat. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Am 21. Mai 2025 bestätigte die Kommission die endgültige Stichprobe(12) der ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren mehr als 12 % der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Menge der Ausfuhren in die Europäische Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (26)
- Nach der Unterrichtung brachte einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Hunan Huazhi Group, vor, dass trotz der Tatsache, dass auf die mitarbeitenden Unternehmen mehr als 80 % der Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen, auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nur 12 % der geschätzten Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen. Da die Stichprobe nicht repräsentativ gewesen sei, könnten die bei der Überprüfung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gezogenen Schlussfolgerungen nicht auf den Rest des Wirtschaftszweigs ausgeweitet werden.
- (27)
- Der Einführer Holst Porzellan kritisierte die Auswahl der Stichprobe und betrachtete sie angesichts der Gesamtzahl der Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in China und der gruppenspezifischen Unterschiede bei den individuellen Dumpingspannen als nicht repräsentativ. Ein weiterer unabhängiger Einführer, die Josef Mäser GmbH, erhob Einwände gegen die Repräsentativität der Stichprobe, da alle Hersteller in derselben Region in der VR China ansässig seien und damit kein repräsentatives geografisches Gleichgewicht geboten sei.
- (28)
- Die Kommission erinnerte daran, dass die Stichprobe nach den Bestimmungen der Grundverordnung gebildet wurde. Angesichts der Fragmentierung des Marktes war die Kommission der Auffassung, dass die Ausweitung der Stichprobe eine zu große Belastung dargestellt und keine wesentlichen Verbesserungen in Bezug auf die Repräsentativität mit sich gebracht hätte. Zur Veranschaulichung: Die Einbeziehung des nächstgrößten ausführenden Herstellers von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in die Stichprobe hätte ihre Repräsentativität um weniger als 2 Prozentpunkte erhöht. In Bezug auf die geografische Verteilung teilte die Kommission der Josef Mäser GmbH mit, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tatsächlich in drei verschiedenen Verwaltungsregionen ansässig sind. Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission am 13. Mai 2025 einen Aktenvermerk, in dem sie die interessierten Parteien über die Zusammensetzung der endgültigen Stichprobe der ausführenden Hersteller informierte; es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
- 1.5.2.
- Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (29)
- Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
- (30)
- Keiner der Einführer meldete sich.
- (31)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere Einführer vor, sie seien nicht über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet worden. Darüber hinaus beklagten einige dieser Einführer, dass sich das Fehlen einer Einführerstichprobe negativ auf das Ergebnis der Untersuchung ausgewirkt habe.
- (32)
- In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission unabhängige Einführer auf, sich als interessierte Partei zu registrieren und am Stichprobenverfahren teilzunehmen. Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, meldete sich jedoch kein Einführer, sodass sich ein Stichprobenverfahren erübrigte.
- 1.5.3.
- Individuelle Ermittlung
- (33)
- Bei der Einleitung der Untersuchung bekundeten 19 ausführende Hersteller in China Interesse an einer individuellen Ermittlung; allerdings beantwortete keines dieser 19 Unternehmen den Stichprobenfragebogen. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass kein Unternehmen förmlich eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt hatte.
- 1.6.
- Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
- (34)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Die chinesische Regierung übermittelte keine Antworten auf den Fragebogen.
- (35)
- Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Unternehmen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online(13) bereitgestellt.
- (36)
- Die Kommission holte alle für eine Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.
- (37)
- Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
- 2.
- UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (38)
- Bei der überprüften Ware handelt es sich um die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 im Anschluss an eine am 12. April 2017(14) eingeleitete Überprüfung der Warendefinition definierte Ware, nämlich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art) (im Folgenden „überprüfte Ware” ), die derzeit unter den KN-Codes ex69111000, ex69120021, ex69120023, ex69120025 und ex69120029 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware” oder „Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch” ).
- (39)
- Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch können aus Porzellan (einschließlich Knochenporzellan), aus gewöhnlichem Ton, aus Steinzeug, aus Steingut oder feinen Erden oder aus anderen Materialien bestehen. Das keramische Endprodukt hängt von der Art und Zusammensetzung der wichtigsten Rohstoffe wie Ton, Kaolin, Feldspat und Quarz ab.
- (40)
- Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch werden in vielen verschiedenen Formen vermarktet, die sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt haben. Sie werden in diversen Bereichen eingesetzt, z. B. in Privathaushalten, Hotels, Restaurants oder Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen und sind hauptsächlich dazu bestimmt, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
- (41)
- Nach der Unterrichtung meldeten sich mehrere unabhängige Einführer und beantragten die Ausklammerung bestimmter Waren von den Maßnahmen, darunter sublimationsbeschichtete Keramik, mit Polyester beschichtete Keramikrohlinge für den Sublimationsdruck und Keramikrohlinge mit einer oder mehreren Farbbeschichtungen.
- (42)
- Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware um dieselbe Ware handelt, wie sie in der Verordnung zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen definiert ist, und dass sich die Interimsüberprüfung, wie in Abschnitt 1 der Einleitungsbekanntmachung erwähnt, auf die Untersuchung des Dumpings beschränkt. Darüber hinaus legten die Einführer keine tatsächlichen Beweise vor, auch nicht in Bezug auf die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der Waren, um deren Ausschluss zu rechtfertigen. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (43)
- Diese Untersuchung betrifft die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN-Codes 69111000, ex69120021, ex69120023, ex69120025 und ex69120029 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (44)
- Bei der im Rahmen der Interimsüberprüfung durchgeführten Untersuchung wurde die in der Ausgangsuntersuchung und in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen getroffene Feststellung bestätigt, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (45)
- Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
- 3.
- DUMPING
- (46)
- Nach der endgültigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen des Antragstellers, der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von leichten Industrieerzeugnissen und Kunsthandwerk (China Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products and Arts-Crafts — im Folgenden „CCCLA” ) und mehrerer Einführer zur Berechnung der Dumpingspanne ein.
- (47)
- Anhörungen fanden mit der Hunan Hualian Group, POS Germany, der Sayano Deutschland GmbH, der Holst Porzellan GmbH, der Josef Mäser GmbH und der Ritzenhoff & Breker GmbH statt.
- 3.1.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (48)
- Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
- (49)
- Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch verwendeten Inputs vorzulegen. 68 ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.
- (50)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen.
- (51)
- Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (52)
- Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Türkei als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
- (53)
- Am 6. Juni 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste von Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Wahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder, nämlich Brasilien, Thailand und die Türkei, und kam zu dem Schluss, dass sie auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung der verfügbaren Daten (die in den Erwägungsgründen 77 bis 101 zusammengefasst sind) die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen gedachte. Die Kommission erhielt Stellungnahmen des Antragstellers und eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers. Im Folgenden wird auf alle diese Stellungnahmen eingegangen.
- (54)
- Am 18. August 2025 bestätigte die Kommission den interessierten Parteien in einem zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Die Kommission erhielt Stellungnahmen des Antragstellers und eines ausführenden Herstellers. Im Folgenden wird auf alle diese Stellungnahmen eingegangen.
- 3.2.
- Normalwert
- (55)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (56)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
- (57)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.2.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (58)
- Die Kommission prüfte anhand der im Dossier verfügbaren Beweise, ob in der VR China nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen, sodass es nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten in dem Land heranzuziehen. Diese Analyse erstreckte sich auf die folgenden Beweiselemente zu den verschiedenen Kriterien, die für die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen relevant sind.
- (59)
- Erstens enthielten die im Antrag enthaltenen Beweise die folgenden Elemente, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hindeuteten:
- (60)
- Im Antrag wies der Antragsteller auf bereichsübergreifende systemische Verzerrungen in China hin und analysierte die staatlichen Eingriffe auf verschiedenen Ebenen der Wirtschaft, insbesondere im Keramiksektor und auf dem Markt für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch.
- (61)
- In dem Antrag wurde ferner darauf verwiesen, dass der chinesische Keramiksektor, zu dem auch der Markt für die überprüfte Ware gehört, von Unternehmen versorgt werde, die im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht oder Leitung der chinesischen Behörden stünden. In diesem Zusammenhang hob der Antragsteller die Einmischung der chinesischen Regierung in die Wirtschaft durch enge Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei Chinas und öffentlichen und privaten Einrichtungen hervor und erklärte, dass die politischen Ziele der chinesischen Regierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter die nationalen Wirtschaftspläne, erreicht würden.
- (62)
- In dem Antrag wurden insbesondere der Entwicklungsplan für die Leichtindustrie für 2016-2020 und die dazugehörigen Leitlinien von 2022 zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Leichtindustrie erwähnt, die darauf abzielten, die finanzpolitischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für den Sektor zu stärken und zu verbessern und die lokalen Gebietskörperschaften darin zu bestärken, die für den Sektor festgelegten Ziele auch auf Provinz- und Gemeindeebene zu verfolgen(15). Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Keramikindustrie angesichts ihres Gewichts in der chinesischen Leichtindustrie unter ständiger politischer Aufsicht und Lenkung durch die chinesische Regierung stehe, deren Ziel es sei, die Einhaltung dieser Pläne zu gewährleisten. Der „Arbeitsplan für ein stetiges Wachstum der Leichtindustrie (2023-2024)” , der auch den Keramiksektor einschließe, sei ein weiteres politisches Dokument, das von der chinesischen Regierung herausgegeben worden sei, um das Funktionieren des Sektors durch die Annahme „wirksamerer Maßnahmen zur Stärkung der Entwicklungsdynamik, zur Optimierung der Wirtschaftsstruktur und zur Förderung der weiteren Erholung der Wirtschaft” zu lenken(16).
- (63)
- In dem Antrag wurde ferner darauf verwiesen, dass die staatliche Präsenz in Unternehmen es dem Staat ermögliche, Preise und Kosten der überprüften Ware zu beeinflussen. Der Antragsteller wiederholte die Schlussfolgerungen der Kommission in der ersten Auslaufüberprüfung, insbesondere in Bezug auf die anhaltende chinesische Einflussnahme durch die Einrichtung von Zellen der Kommunistischen Partei Chinas in staatseigenen und privaten Unternehmen. Der Antragsteller verwies auf die Präsenz der Kommunistischen Partei Chinas in Unternehmen wie der Great Wall Group und Guandong Sitong, in denen Mitglieder der Kommunistischen Partei Führungspositionen innehätten. Darüber hinaus wurde in dem Antrag darauf verwiesen, dass Keramikrohstoffe in Provinzpläne wie den umfassenden Plan für mineralische Ressourcen von Jiangxi (2016-2020) und den Masterplan für mineralische Ressourcen der Provinz Guangdong (2021-2025) aufgenommen worden seien.
- (64)
- Darüber hinaus wies der Antragsteller auf staatliche Strategien oder Maßnahmen hin, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde. In dem Antrag wird auf die Feststellungen früherer Antidumpinguntersuchungen Bezug genommen, in denen die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass Ressourcen für Sektoren bereitgestellt werden, die als strategisch oder anderweitig wirtschaftlich bedeutend eingestuft werden, einschließlich des Keramiksektors; zudem wird daran erinnert, dass die chinesische Regierung eine „Strategie zur Entwicklung von Industrieclustern” umsetzt, um strategische Infrastrukturen und spezialisierte Einrichtungen aufzubauen. Daher kam der Antragsteller zu dem Schluss, dass der chinesische Staat Ressourcen für den chinesischen Keramiksektor bereitstelle und von den Unternehmen verlange, dass sie sich an die staatliche Politik halten, wodurch das freie Spiel der Marktkräfte in diesem Sektor beeinflusst werde. In dem Antrag wurde auch das Fehlen, die diskriminierende Anwendung oder die unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts im Keramiksektor und auf dem Markt für die überprüfte Ware behandelt. Der Antragsteller wies auf die wichtige Rolle der chinesischen Regierung in Insolvenzverfahren hin, einschließlich der Tatsache, dass chinesische Gerichte der Regierung unterstellt sind, wenn sie über die Bewilligung oder Ablehnung der Anträge börsennotierter Unternehmen entscheiden. In Bezug auf das Eigentumsrecht in China wies der Antragsteller darauf hin, dass sich das gesamte Land im Eigentum des Staats befinde und seine Zuteilung daher ausschließlich von der chinesischen Regierung abhänge. Ferner wurden erneut die Ergebnisse der ersten Auslaufüberprüfung aufgegriffen, in der die Kommission feststellte, dass es zwar Rechtsvorschriften für eine transparente Zuteilung der Landnutzung gibt, diese aber regelmäßig nicht eingehalten werden.
- (65)
- Schließlich heißt es in dem Antrag, dass die Lohnkosten in China und insbesondere im Keramiksektor und im Markt für die überprüfte Ware verzerrt seien. Auf solche Verzerrungen wurde bereits in der ersten Auslaufüberprüfung hingewiesen, und der Antragsteller fand keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch vor den Verzerrungen der Lohnkosten geschützt ist.
- (66)
- Zweitens stellte die Kommission bei einer kürzlich durchgeführten Untersuchung in Bezug auf den Keramiksektor in der VR China(17) fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Bei dieser Untersuchung stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(18). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Keramiksektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(19) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(20) zu beeinflussen. Darüber hinaus bewirken die Präsenz und das Eingreifen des Staats auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs noch eine zusätzliche Verzerrung des Markts. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften gesteuert werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(21). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(22). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten in der Keramikbranche im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(23) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest(24).
- (67)
- Drittens kam die Kommission in der letzten Auslaufüberprüfung betreffend die überprüfte Ware(25) zu dem Schluss, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Der Kommission sind keine größeren strukturellen Veränderungen in der VR China im Allgemeinen und/oder in dem betreffenden Sektor im Besonderen bekannt, die diese Schlussfolgerung beeinflussen könnten.
- (68)
- Viertens deuteten zusätzliche Beweise, die in dem von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung erstellten Bericht über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft Chinas (im Folgenden „Bericht” )(26) verfügbar waren, auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hin.
- (69)
- Fünftens wurden von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
- (70)
- Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land.
- 3.2.2.
- Repräsentatives Land
- (71)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
- (72)
- Wie in den Erwägungsgründen 53 und 54 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 6. Juni 2025 und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 19. August 2025. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. In beiden Vermerken zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
- 3.2.3.
- Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
- (73)
- Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission Brasilien, Thailand und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.
- (74)
- Zur im Vermerk dargelegten Auswahl der Länder gingen keine Stellungnahmen ein.
- 3.2.4.
- Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land
- (75)
- Im ersten Vermerk prüfte die Kommission die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren mit Ursprung in der Volksrepublik China in jedes der potenziell repräsentativen Länder im Untersuchungszeitraum. Einfuhren aus China machten einen erheblichen Teil der thailändischen Einfuhren aus, nämlich rund 36 % der Gesamteinfuhrmenge, während die Einfuhren aus China nach Brasilien und in die Türkei unerheblich waren.
- (76)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Thailand im Vergleich zu Brasilien und der Türkei aufgrund seines Anteils an Einfuhren aus der VR China nicht als repräsentatives Land angesehen werden sollte.
- (77)
- Die Analyse der Einfuhren aus der übrigen Welt, gemessen an der tatsächlich eingeführten Menge, hat ergeben, dass die Türkei im Vergleich zu Brasilien das Elffache von Kaolin (dem mengenmäßig wichtigsten Rohstoff) und zweimal mehr Pigmente aus der übrigen Welt eingeführt hat. Bei Zinkoxid hat Brasilien siebenmal mehr eingeführt als die Türkei.
- (78)
- Brasilien führte im Vergleich zur Türkei deutlich weniger Kaolin, den mengenmäßig wichtigsten Rohstoff, ein und verzeichnete darüber hinaus bei anderen HS-Codes einen höheren Anteil an Einfuhren aus der VR China. Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die türkischen Einfuhren für die Ermittlung der Werte der Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten.
- (79)
- Darüber hinaus teilte die Kommission den interessierten Parteien im ersten Vermerk mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Kütahya Porselen Sanayi A.S. (im Folgenden „Kütahya Porselen” ), einen türkischen Hersteller der untersuchten Ware, ermitteln werde.
- (80)
- Die Hunan Hualian Group übermittelte eine Stellungnahme zur Wahl des geeigneten repräsentativen Landes sowie zur Wahl von Kütahya Porselen als Quelle für VVG-Kosten und Gewinne.
- (81)
- Zu der Entscheidung der Kommission, Thailand aufgrund seines hohen Anteils an Einfuhren aus der VR China nicht als repräsentatives Land anzusehen, wandte die Hunan Hualian Group ein, dass der hohe Anteil (36,3 %) der aus China nach Thailand eingeführten Rohstoffe kein hinreichender Beweis für eine Verzerrung der Vergleichspreise sei, und wies darauf hin, dass die Preise der Einfuhren nach Thailand größtenteils höher seien als die Preise der Einfuhren in die Türkei.
- (82)
- Darüber hinaus brachte die Hunan Hualian Group vor, dass die Türkei aufgrund ihrer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Situation und der hohen Inflation während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht als geeignetes repräsentatives Land hätte angesehen werden dürfen. Diesen Vorbringen zufolge verzerrte die hohe Inflation die Referenzpreise und beeinträchtigte die genaue Darstellung von Finanzinformationen nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für inflationäre Volkswirtschaften (International Accounting Standards for inflationary economies — im Folgenden „IAS 29” (27)). Darüber hinaus argumentierte die Hunan Hualian Group, dass die Anhebung des Mindestlohns in der Türkei vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Arbeitskosten verzerrt hätte, weshalb diese nicht repräsentativ seien.
- (83)
- Die Kommission stellte fest, dass die Preise der Einfuhren in die Türkei den Preisen der Einfuhren nach Brasilien und Thailand entsprachen, und wies das Vorbringen, wonach die Vergleichswerte nicht repräsentativ seien, zurück. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Berichtigung der Finanzinformationen gemäß IAS 29 allgemeiner wirtschaftlicher Praxis entspricht und dass den von der Hunan Hualian Group vorgelegten Quellen zufolge die Anhebungen des Mindestlohns darauf abzielten, die Arbeitskosten wieder auf ein Niveau zu bringen, das dem Niveau der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes entspricht. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (84)
- Die Hunan Hualian Group schlug außerdem Thailand als das am besten geeignete repräsentative Land vor und legte Finanzinformationen mehrerer Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in Thailand vor.
- (85)
- Die Kommission prüfte die Verfügbarkeit und Repräsentativität der Informationen über den thailändischen Wirtschaftszweig und stellte fest, dass die von der Hunan Hualian Group vorgelegten Finanzinformationen sowie alle anderen von der Kommission konsultierten Quellen weit weniger detailliert und vollständig waren als die für Kütahya Porselen verfügbaren Informationen. Die für den thailändischen Wirtschaftszweig verfügbaren Finanzinformationen beschränkten sich auf einige grundlegende Finanzdaten, während die öffentlich zugänglichen Informationen für Kütahya Porselen den vollständigen Jahresabschluss umfassten. Die Kommission stellte fest, dass Gleiches auch für die Informationsquellen zu den Arbeitskosten galt. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei als repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung besser geeignet ist, und wies folglich Thailand zurück.
- (86)
- Schließlich beanstandete die Hunan Hualian Group die Entscheidung der Kommission, für die Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne die offengelegten Finanzberichte von Kütahya Porselen zugrunde zu legen, mit der Begründung, Berechnungen auf Grundlage der Aufzeichnungen eines einzigen Unternehmens würden spezifische Merkmale des ausgewählten Unternehmens widerspiegeln, die möglicherweise nicht auf den gesamten Markt zuträfen. Diesbezüglich brachte die Hunan Hualian Group vor, dass das ausgewählte Unternehmen hochwertige dekorative Gegenstände herstelle, die nicht unter die Warendefinition der untersuchten Ware fielen, und hohe finanzielle Aufwendungen getätigt habe, weshalb seine VVG-Kosten und Gewinnspannen ungewöhnlich hoch seien. Daher wäre es nach Ansicht der Hunan Hualian Group angemessener, die Vergleichswerte für die VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage öffentlicher Daten der türkischen Regierung für den Sektor im weiteren Sinne (NACE C234) zu ermitteln. Schließlich beantragte die Hunan Hualian Group, die Provisionsaufwendungen vom Gesamtbetrag der VVG-Kosten abzuziehen, um der VVG-Kostenquote auf der Stufe ab Werk möglichst nahe zu kommen.
- (87)
- Die Kommission prüfte das Vorbringen und kam zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die von Kütahya Porselen vermarkteten Dekorationsgegenstände, die im Übrigen einen kleinen Teil des Produktkatalogs des Unternehmens ausmachten, höherwertiger waren als manche seiner Verkäufe der untersuchten Ware. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die in den geprüften Berichten von Kütahya Porselen ausgewiesenen VVG-Kosten und Gewinne mit den von der türkischen Regierung gemeldeten Werten für den Sektor im weiteren Sinne (NACE C234) übereinstimmten, welcher von der Hunan Hualian Group als geeignete alternative Quelle vorgeschlagen wurde, obwohl keine entsprechenden Daten für 2024 vorlagen und der Sektor im weiteren Sinne weit mehr Waren außerhalb der Definition der überprüften Ware umfasst als der Produktkatalog von Kütahya Porselen(28)(29).
- (88)
- Darüber hinaus hat das Unternehmen nicht nachgewiesen, warum die VVG-Kosten und die Gewinnspanne von Kütahya Porselen verzerrt und nicht angemessen sein sollen. Schließlich konnte die Kommission nicht erkennen, warum Verkaufsprovisionen, die ja nicht zu den Transport- oder Zollkosten gehören, nicht Teil der VVG-Kosten ab Werk sein sollen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (89)
- Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigt, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land und Kütahya Porselen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.
- (90)
- Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung des Landes als repräsentatives Land und des Unternehmens als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt Stellungnahmen des Antragstellers und der Hunan Hualian Group. Im Folgenden wird auf alle diese Stellungnahmen eingegangen.
- (91)
- In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren bestand die Hunan Hualian Group auf ihren früheren Vorbringen zur Wahl von Kütahya Porselen als Quelle für VVG-Kosten und Gewinne und hob hervor, dass es Aufgabe der Kommission sei, die Angemessenheit ihrer Vergleichswerte zu belegen, und nicht Aufgabe der Parteien, deren Unangemessenheit nachzuweisen. Die Hunan Hualian Group wies auch auf den Unterschied von 10 Prozentpunkten zwischen der VVG-Marge von Kütahya Porselen und der Marge des Sektors im weiteren Sinne hin und beharrte darauf, dass die Daten für den Sektor im weiteren Sinne verwendet werden sollten. Darüber hinaus stellte die Hunan Hualian Group die Übereinstimmung der Kontenbezeichnungen und Kontenorganisation zwischen den Finanzberichten der verschiedenen untersuchten Zeiträume infrage und forderte, dass die Zahlen unter „Versand-/Fracht- und Portokosten” ebenfalls bei der Berechnung der VVG-Kosten abgezogen werden sollten.
- (92)
- Die Kommission bekräftigte, dass ihrer Ansicht nach die in den beiden Vermerken dargelegten Beweise genügen, um die ohne Weiteres verfügbaren Finanzberichte von Kütahya Porselen als geeignete Informationsquelle für die Berechnung der angemessenen und unverzerrten VVG-Kosten und Gewinnspannen anzusehen. Tatsächlich ist die Stellungnahme der Hunan Hualian Group zu den Berichtigungen, die erforderlich seien, um die Repräsentativität der Berechnung der VVG-Kosten sicherzustellen, ein weiterer Beweis für die Vollständigkeit und Detailgenauigkeit der Aufzeichnungen von Kütahya Porselen und für die Wichtigkeit der Datengranularität, die mit den Daten, die für den Sektor im weiteren Sinne vorliegen, nicht zu erreichen ist.
- (93)
- In Bezug auf die Übereinstimmung von Kontenbezeichnungen und Kontenorganisation über Zeiträume hinweg räumte die Kommission ein, dass Kütahya Porselen offenbar die Struktur seiner Finanzberichterstattung seit 2024 neu organisiert hat. Die Kommission konnte jedoch nicht nachvollziehen, wie dies den Unternehmen hätte zum Nachteil gereichen können, da sie zur Sicherstellung von Fairness die konservativsten Zahlen verwendet hat, wie dies bei den Zollausgaben für 2024 der Fall ist. Was die Nichtaufzeichnung von Frachtkosten für 2024 betrifft, so geht die Kommission davon aus, dass diese Kosten in den regulären „Versandkosten” erfasst wurden, was erklärt, warum diese deutlich höher sind als in früheren Zeiträumen.
- (94)
- Was die Portokosten betrifft, wurde während des Kontrollbesuchs bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestätigt, dass es in dem Wirtschaftszweig üblich war, Versand- und Portokosten im Zusammenhang mit dem Versand von Mustern und Werbematerial, nicht aber der eigentlichen untersuchten Ware anzusetzen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Kosten zu Recht als Teil der VVG-Kosten betrachtet wurden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (95)
- Die Hunan Hualian Group wiederholte auch ihr Vorbringen, dass die Türkei kein geeignetes repräsentatives Land sei. Die Hunan Hualian Group vertrat die Auffassung, dass sich die Kommission widersprochen habe, als sie zum einen argumentierte, durch die Zugrundelegung der Einfuhrpreise in internationalen Währungen (in diesem Fall CNY) seien die Auswirkungen der Inflation auf die Vergleichswerte minimiert worden, und zum anderen, dass das Verhältnis zwischen Wechselkursen und Inflation nicht linear sei. Darüber hinaus wies die Hunan Hualian Group darauf hin, dass die Vergleichspreise in den fünf Jahren zwischen der ersten Auslaufüberprüfung (abgeschlossen im Jahr 2019) und der laufenden Untersuchung um mehr als 50 % gestiegen seien. Der Hunan Hualian Group zufolge war dieser Anstieg auffällig und nicht gerechtfertigt. Schließlich bestand die Hunan Hualian Group darauf, dass die vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung erfolgte Anhebung des Mindestlohns eine politische Maßnahme gewesen sei zu dem Zweck, die Unterstützung der Wähler sicherzustellen, und dass sich diese unmittelbar und sofort auf die Löhne und Gehälter im ganzen Land ausgewirkt hätte.
- (96)
- Die Hunan Hualian Group beharrte auch auf ihrem früheren Vorbringen, dass Thailand als repräsentatives Land geeigneter sei, da für 2023 und 2024 Finanzinformationen mehrerer thailändischer Hersteller verfügbar seien, was ihrer Ansicht nach eine größere Repräsentativität gewährleiste als die von der Kommission getroffene Wahl von Kütahya Porselen. Darüber hinaus argumentierte die Hunan Hualian Group, dass die Kommission in früheren Untersuchungen die Vergleichswerte für die Arbeitskosten Thailands rechnerisch ermittelt und deren Detailgenauigkeit und Zuverlässigkeit als hinreichend betrachtet habe.
- (97)
- In Bezug auf die Eignung der Türkei als repräsentatives Land erkannte die Kommission keinen Widerspruch zwischen den beiden Argumenten und vertrat die Auffassung, dass sowohl die Aussage, dass die Auswirkungen der Inflation in nationaler Währung minimiert werden, wenn den Vergleichswerten die Einfuhrpreise in internationaler Währung zugrunde gelegt werden, als auch die Aussage, dass das Verhältnis zwischen Wechselkursen und Inflation nicht linear ist, wirtschaftlich kohärent sind.
- (98)
- Darüber hinaus wies der Antragsteller in seiner Stellungnahme zu dem Vermerk zu Recht darauf hin, dass der Anstieg der Vergleichspreise für Brasilien zwischen der ersten Auslaufüberprüfung und der laufenden Untersuchung ähnlich hoch — und in einigen Fällen sogar höher — war als der Anstieg der Vergleichspreise für die Türkei. Insbesondere ist die Inflation in Brasilien deutlich niedriger als in der Türkei (rund 4,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung(30)), was die Schlussfolgerung der Kommission untermauert, dass Preisänderungen bei den Vergleichswerten für die Einfuhren nicht durch die Inflation verursacht sind.
- (99)
- Darüber hinaus erinnerte die Kommission die Hunan Hualian Group daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Union die frühere Verwaltungspraxis nicht herangezogen werden kann, um die Rechtmäßigkeit von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zu bewerten(31). Daher gilt die bisherige Praxis in anderen Untersuchungen nicht als hinreichendes Argument. Obwohl die Kommission die Zuverlässigkeit der Arbeits- und Finanzdaten für Thailand nicht infrage stellte, vertrat sie die Auffassung, dass die Daten für die Türkei genauer, zuverlässiger und detaillierter sind und eine genauere rechnerische Ermittlung der einschlägigen Vergleichswerte für die untersuchte Ware ermöglichen. Zu diesem Zweck bekräftigte die Kommission, dass die bestehenden detaillierten, sektorspezifischen und öffentlich zugänglichen Informationen über die Arbeitskosten in der Türkei eindeutig eine geeignetere Quelle sind als die rechnerische Ermittlung dieses Vergleichswerts für Thailand. Darüber hinaus vertrat sie die Auffassung, dass detaillierte geprüfte Finanzberichte, die auf die genaue Dauer des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eingegrenzt werden können, zweifellos eine optimalere Informationsquelle darstellen als allgemeinere Informationen, die einen breiteren Zeitrahmen außerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung umfassen.
- 3.2.5.
- Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
- (100)
- Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- (101)
- Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
- (102)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die CCCLA, die Fun Lin Wah Group, die Hunan Hualian Group, die Hunan Huazhi Group und mehrere unabhängige Einführer die Vorbringen der Hunan Hualian Group nach dem ersten und dem zweiten oben genannten Vermerk. Diese Parteien erhoben Einwände gegen die Methode der Kommission zur Berechnung der Dumpingspannen und brachten vor, dass ihr Ansatz nicht stichhaltig sei. Die Parteien hoben zwei zentrale Bedenken hervor: erstens die Auswahl der Türkei als repräsentatives Land, wobei die hohe und anhaltende Inflation und die verzerrten Arbeitskosten als Faktoren angeführt werden, die die Repräsentativität untergraben, und zweitens die Heranziehung der Daten von Kütahya Porselen, einem einzigen Unternehmen, das nach einem anderen Geschäftsmodell tätig ist, da dies die Zuverlässigkeit der Methode weiter beeinträchtige.
- (103)
- Die Kommission stellte fest, dass die Parteien ihr Vorbringen wiederholten, dass die Türkei unberücksichtigt bleiben sollte, da das Land im Untersuchungszeitraum von Hyperinflation betroffen gewesen sei. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Hyperinflation begrenzte Auswirkungen auf die Festlegung der Vergleichswerte hatte, und kam zu dem Schluss, dass die Türkei aus folgenden Gründen nach wie vor ein geeignetes repräsentatives Land ist:
- (104)
- Rohstoffe: Diese beruhten auf Einfuhrwerten, die nicht in türkischen Lira ausgedrückt waren, wodurch sie automatisch vor der Abwertung der türkischen Lira geschützt waren. Die in Erwägungsgrund 102 aufgeführten interessierten Parteien erläuterten nicht, inwiefern sich die angebliche Inflation und Abwertung in einem solchen Maß auf diese Werte ausgewirkt hätten, dass diese unangemessen seien. Wie in Erwägungsgrund 83 beschrieben stellte die Kommission fest, dass die Preise der Einfuhren in die Türkei den Preisen der Einfuhren nach Brasilien und Thailand entsprachen. Daher wies die Kommission das Vorbringen, die Vergleichswerte seien nicht repräsentativ, zurück.
- (105)
- VVG-Kosten und Gewinn: VVG-Kosten und Gewinnspannen werden als Prozentsätze ausgedrückt. Die Hyperinflation wirkt sich zwar auf die absoluten Verkaufspreise und Kosten aus, hat aber nur begrenzte Auswirkungen auf die relativen Prozentsätze, die für diese Referenzwerte verwendet werden. Darüber hinaus haben die in Erwägungsgrund 102 aufgeführten interessierten Parteien nicht erläutert, inwiefern die VVG-Kosten und die verwendeten Gewinnspannen aufgrund der angeblichen Inflation und Abwertung unangemessen gewesen sein sollen.
- (106)
- Strom- und Arbeitskosten: Obwohl diese in der Landeswährung ausgedrückt wurden, wurden die Auswirkungen der Inflation durch die erhebliche Abwertung der türkischen Lira gegenüber dem Yuan (Abwertungsfaktor von drei zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum) minimiert. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass, wie aus der genannten Informationsquelle für Strom hervorgeht, die Preise im UZ im Vergleich zum Zeitraum unmittelbar davor zurückgingen.
- (107)
- In Bezug auf die Wahl von Kütahya Porselen zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinnspannen stellte die Kommission fest, dass keine neuen Beweise vorgelegt wurden, die den Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 87 und 92 widersprechen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (108)
- Darüber hinaus brachte die Hunan Huazhi Group vor, dass die Kommission zwar die türkischen Daten berichtigt und Begründungen vorgelegt, aber kritische methodische Lücken nicht ausreichend angegangen habe: 1) Es habe eine quantitative Analyse davon gefehlt, wie die extreme Inflation zu Verzerrungen in der Rechnungslegung geführt habe, 2) die Kommission habe nicht erläutert, wie ihre Anpassungen diesen systemischen Verzerrungen effektiv entgegenwirken oder sie neutralisieren könnten, und 3) sie habe keine angemessenen Nachweise oder Sensitivitätsanalysen geliefert, um die Praktikabilität, die Beschränkungen oder die Einhaltung von Standards wie dem IAS 29 für bilanzielle Anpassungen in Volkswirtschaften mit hoher Inflation zu bewerten.
- (109)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Methode im ersten und im zweiten Vermerk zu den Quellen, die allen Parteien im offenen Dossier zur Verfügung gestellt wurden und zu denen Hunan Huazhi keine Stellungnahmen übermittelte, ausführlich dargelegt wurde. Die Kommission wies darauf hin, dass sie aufgrund einer Stellungnahme von Hunan Hualian die zur rechnerischen Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinnspannen für den UZ verwendete Methode ausführlich beschrieben hatte. Darüber hinaus wurde die von der Kommission angewandte Methode jeweils in Anhang III beider Vermerke dargelegt; dabei wurden die Anpassungen angegeben und erläutert, die vorgenommen wurden, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten und systemische Verzerrungen so gering wie möglich zu halten.
- (110)
- Die Kommission stellte fest, dass der Verweis auf den IAS 29 für den Fall irrelevant war. Dies liegt daran, dass der IAS 29 speziell die Analyse historischer Finanzdaten im Zusammenhang mit der Hyperinflation behandelt, während die Festlegung bestimmter Vergleichswerte auf Daten beruht, die aus einem kurzfristigen, begrenzten Zeitrahmen stammen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück, da es nicht mit dem Anwendungsbereich bzw. Zweck des IAS 29 im Einklang steht.
- (111)
- Die CCCLA, die Fun Lin Wah Group, die Hunan Huazhi Group und mehrere unabhängige Einführer brachten vor, dass Thailand selbst mit einem hohen Anteil an Rohstoffen aus China stabilere wirtschaftliche Bedingungen und eine repräsentativere Marktdynamik aufweise und daher als geeignetere und glaubwürdigere Alternative für den Vergleich dienen würde. Darüber hinaus brachte die Hunan Huazhi Group vor, dass die Einfuhren aus Thailand nicht als nicht repräsentativ zurückgewiesen werden sollten, da die Einfuhrpreise Thailands weiterhin mit den Einfuhrpreisen der Türkei und Brasiliens im Einklang stünden. Da zwischen diesen Ländern keine erheblichen Preisunterschiede bestehen, sollte Thailand, das eine gleichwertige oder höhere Repräsentativität bietet, für den Vergleich gegenüber der Türkei bevorzugt werden, da es im Gegensatz zur Türkei keine systemischen Verzerrungen (z. B. hohe Inflation) aufweist, die die Zuverlässigkeit des Landes untergraben. Das Hauptargument lautet, dass bei einer Angleichung der Einfuhrpreise die umfassendere Eignung Thailands als repräsentatives Land (wirtschaftlich stabil, weniger Verzerrungen) logischerweise die Mängel der Türkei überwiegt. Darüber hinaus kritisierte ein Einführer den Ausschluss Thailands allein aufgrund der Beobachtung, dass ein erheblicher Anteil der Rohstoffe aus China stamme.
- (112)
- Wie in der Antwort auf Erwägungsgrund 81 dargelegt, in der die Hunan Hualian Group ein ähnliches Vorbringen in Bezug auf die Entscheidung der Kommission äußerte, Thailand auf der Grundlage seiner Einfuhrmengen aus China abzulehnen, akzeptierte die Kommission dieses Argument. Wie in Erwägungsgrund 85 erläutert, wurden die Informationsquellen zu den Herstellkosten und Finanzinformationen jedoch als weniger optimal angesehen als die Informationsquellen der Türkei, die über detailliertere Daten verfügte, die eine repräsentativere Analyse ermöglichten. Nachdem in Erwägungsgrund 103 auf die Vorbringen zur Türkei in Bezug auf „systemische Verzerrungen” eingegangen wurde und keine neuen diesbezüglichen Argumente vorgebracht wurden, wurde der Einwand zurückgewiesen.
- (113)
- Ein Einführer schlug vor, dass die Kommission Bangladesch als potenzielles repräsentatives Land hätte analysieren sollen. Ein anderer Einführer schlug vor, Daten von zwei oder mehr Herstellern mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, wie Brasilien, Thailand und der Türkei zu kombinieren. Nach Ansicht des Einführers würde dieser Ansatz es ermöglichen, die länderspezifischen Verzerrungen zu verwässern und ein ausgewogeneres Bild der unverzerrten Kosten zu erhalten.
- (114)
- Die Kommission erinnerte die Parteien daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unter den Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie dem, aus dem die betroffene Ware stammt, ein repräsentatives Land ausgewählt werden muss. Zu diesem Zweck stellte die Kommission fest, dass Bangladesch auf der Grundlage von Daten der Weltbank nicht als Land mit einem ähnlichen Bruttonationaleinkommen wie China eingestuft wurde. In Bezug auf den Vorschlag, Vergleichspreise zu kombinieren, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angesichts der Unterschiede bei der statistischen Berichterstattung über Vergleichspreise für Energie und Arbeit in den einzelnen Ländern nicht angemessen ist, Informationen aus den drei Ländern zu kombinieren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (115)
- Viele Einführer brachten vor, dass der auf den Vergleichspreisen in der Türkei basierende Normalwert die Wirtschaftsstruktur der europäischen Hersteller, die tatsächlichen Marktbedingungen oder die für die Endabnehmer akzeptablen Preise nicht genau wiedergebe.
- (116)
- Die Kommission erläuterte, dass der anhand dieser Vergleichswerte rechnerisch ermittelte Normalwert zur Annäherung an den unverzerrten Inlandspreis der untersuchten Ware in China verwendet wird und daher weder mit den europäischen Marktbedingungen noch mit den Endverbrauchern in der EU in Verbindung steht.
- 3.2.6.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (117)
- In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten und Energiekosten die vom Statistikinstitut der Türkei und von der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt veröffentlichten Daten und die vom Investitionsbüro des Präsidialamts der Republik Türkei veröffentlichten Informationen betreffend Wasser heranziehen werde.
- (118)
- In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.
- 3.2.6.1.
- (119)
- Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- (120)
- Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Die Methodik zur Ermittlung dieses Wertes wird in Erwägungsgrund 149 ausführlich erläutert.
- 3.2.6.2.
- (121)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind(32). Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in den Erwägungsgründen 58 und 70 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
- (122)
- Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten, wie in Erwägungsgrund 118 erläutert, in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.
- (123)
- Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zu den Quellen und Methoden zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Produktionsfaktoren der untersuchten Ware Stellung zu nehmen.
- (124)
- Die Hunan Hualian Group brachte vor, die Kommission habe die Einfuhrmengen und Preise der Produktionsfaktoren in der Türkei anhand der HS-Codes analysiert. Diesem ausführenden Hersteller zufolge sollte die Kommission ihre Analyse auf die achtstelligen Zollcodes stützen, die eine engere und repräsentativere Warengruppe umfassen als die sechsstelligen HS-Codes.
- (125)
- Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller zwar achtstellige Codes angegeben haben, diese Codes jedoch tatsächlich einem HS-Code entsprechen, da die beiden letzten Stellen „00” waren und daher nicht mehr Informationen als ein HS-Code lieferten. Darüber hinaus ist ein Vergleich zwischen China und der Türkei nur auf Ebene der HS-Codes möglich.
- (126)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Hunan Huazhi Group vor, dass die von der Kommission verwendeten Ersatzpreise für Rohstoffe erheblich überhöht und oft „um ein Vielfaches bis Dutzendfaches höher als die tatsächlichen Kosten von Hunan Huazhi” seien. Insbesondere Ton — ein Input von hohem Volumen und geringem Wert, der selten über große Entfernungen zur Verarbeitung eingeführt werde —, spiegele nicht den von der Kommission verwendeten türkischen Einfuhrpreis wider, da er nur einen geringen Bezug zu dem tatsächlich bei der Herstellung verwendeten Material aufweise. Das Unternehmen forderte die Kommission nachdrücklich auf, ihre Preisanalyse auf der Ebene des achtstelligen HS-Codes durchzuführen, was eine genauere und repräsentativere Bewertung der Materialkosten ermöglichen würde.
- (127)
- Die Kommission erinnerte daran, dass, wie in Erwägungsgrund 125 dargelegt, die Verwendung des sechsstelligen HS-Codes während der Untersuchung als angemessen erachtet wurde, da 1), wie in Erwägungsgrund 125 dargelegt, ein großer Teil der Rohstoffe im Wesentlichen auf der sechsstelligen Ebene gemeldet wurde und 2), wie in Anhang II des ersten Vermerks dargelegt, der achtstellige Code für Ton in der Türkei, d. h. 25084000, dem sechsstelligen HS-Code 250840 entsprach, da die beiden letzten Ziffern „00” lauteten. Daher würde ein Vergleich auf einer höheren Ziffernebene nicht zu einer höheren Repräsentativität führen. Darüber hinaus vertrat die Kommission, wie in Abschnitt 3.2.1 erläutert, die Auffassung, dass die Preise und Kosten in China nicht repräsentativ für die Marktbedingungen und daher nicht mit den Preisen in der Türkei vergleichbar sind. Da der ausführende Hersteller zudem keine zusätzlichen stichhaltigen Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorlegte, wurde dieses zurückgewiesen.
- 3.2.6.3.
- (128)
- Im ersten und zweiten Vermerk teilte die Kommission allen Parteien mit, dass sie die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Daten für den spezifischen Sektor des verarbeitenden Gewerbes heranzuziehen gedachte. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein.
- (129)
- Nach Ablauf der Frist übermittelte die Hunan Hualian Group eine Stellungnahme, in der sie beantragte, die Kommission solle den Vergleichswert für Arbeit auf Grundlage der verfügbaren Daten aus der Datenbank der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) berechnen. Diesbezüglich brachte das Unternehmen vor, dass die IAO-Daten häufiger aktualisiert würden als amtliche türkische Daten.
- (130)
- Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Nach Ansicht der Kommission sind die IAO-Daten nur auf jährlicher Basis verfügbar, weshalb ein Näherungswert berechnet werden muss, während die Daten des Statistikinstituts der Türkei vierteljährlich verfügbar sind, was eine genauere Berechnung für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermöglicht. Darüber hinaus weisen die IAO-Daten eine geringe Detailgenauigkeit auf, da sie sich nur auf den Sektor „verarbeitendes Gewerbe” insgesamt beziehen, während die Daten des Statistikinstituts der Türkei nach „Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden” aufgeschlüsselt sind.
- (131)
- In Bezug auf die Arbeitskosten verwendete die Kommission in Ermangelung aktuellerer Daten die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Daten, insbesondere die im verarbeitenden Gewerbe für 2022 angegebenen Löhne für den Wirtschaftszweig C.23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) nach der Systematik NACE Rev. 2 (die neuesten verfügbaren statistischen Daten). Die Werte wurden gebührend berichtigt, um der Inflation Rechnung zu tragen, wobei auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der Erzeugerpreise zurückgegriffen wurde(33).
- (132)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Hunan Huazhi Group ihr Vorbringen, dass der Wirtschaftszweig für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch arbeitsintensiv sei und Rohstoffe nur einen kleinen Teil der Kosten ausmachten, und wies darauf hin, dass der Vergleichswert der Kommission für Arbeitskosten (74,92 RMB/Stunde) um ein Vielfaches höher sei als der tatsächliche Satz der Hunan Huazhi Group. Die Hunan Huazhi Group vertrat die Auffassung, dass die Lohndaten der Türkei aufgrund der hohen Inflation, der politisch motivierten Lohnerhöhungen und der Währungsinstabilität unzuverlässig seien. Das Unternehmen argumentierte zudem, dass die verwendeten Daten aus dem Jahr 2022 stammten und den Überprüfungszeitraum nicht widerspiegelten, selbst nach der Inflationsbereinigung. Die Hunan Huazhi Group forderte die Kommission nachdrücklich auf, die Vergleichswerte für die Arbeitskosten aus dem Datensatz „Verarbeitendes Gewerbe” der IAO für den Überprüfungszeitraum (wie von der Hunan Hualian Group vorgeschlagen) zu verwenden oder alternativ die von der Hunan Hualian Group vorgelegten thailändischen Arbeitskosten als Vergleichswerte zugrunde zu legen. Nach Ansicht der Hunan Huazhi Group würde dieser Ansatz eine gerechtere und genauere Bewertung der Arbeitskosten gewährleisten.
- (133)
- Dieses Vorbringen wurde von einem unabhängigen Einführer, LPP S.A., unterstützt, der kritisierte, dass die türkischen Daten umfangreiche Inflationsanpassungen anhand von Erzeugerpreisindizes erforderten, was die Kostenverzerrungen verstärken könnte. Ein anderer Einführer, Club House NV, wies darauf hin, dass die Arbeitskosten im Vergleich zu dem in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung ermittelten Vergleichswert, dessen Untersuchungszeitraum sich teilweise mit dem Untersuchungszeitraum des laufenden Verfahrens überschneide, erheblich gestiegen seien.
- (134)
- Wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der aus der Türkei stammende Vergleichswert für Arbeit hinreichend zuverlässig war, um bei der Berechnung des Normalwerts berücksichtigt zu werden. In Bezug auf den Anstieg des Vergleichswerts für die Arbeitskosten verweist die Kommission auf Anhang II des zweiten Vermerks, aus dem hervorgeht, dass der Anstieg auf die Indexierung der Arbeitskosten zurückzuführen ist, wie vom türkischen Statistikinstitut berichtet. Darüber hinaus lässt der Vergleich mit den Inlandspreisen in der VR China angesichts der nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Markt, wie in Abschnitt 3.2.1 erläutert, keine aussagekräftige Schlussfolgerung zu. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 3.2.6.4.
- (135)
- Die Kommission verwendete die Preise, die in den Stromtariftabellen auf der Grundlage von Stromrechnungen gemeldet wurden, die von der türkischen Regulierungsbehörde für den Energiemarkt(34) in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen vierteljährlich veröffentlicht werden und eine genaue Abdeckung des Untersuchungszeitraums ermöglichen.
- (136)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Hunan Hualian Group vor, dass die Kommission Eurostat-Daten anstelle von Daten der türkischen Regulierungsbehörde für den Energiemarkt verwenden sollte. Die Partei behauptete, dass die türkische Behörde die Energiekosten nicht nach dem Stromverbrauchsniveau differenziere, während Eurostat solche Daten halbjährlich anbiete.
- (137)
- Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und überarbeitete ihre Berechnungen auf der Grundlage des Eurostat-Berichts über die Strompreise für Nichthaushaltskunden in der Türkei(35). Folglich wurde der Vergleichspreis für Strom wie folgt festgesetzt:
- 3.2.6.5.
- (138)
- Die Kommission verwendete den von der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt in ihrem Bericht über den Erdgasmarkt 2023 und 2024 veröffentlichten Gaspreis für industrielle Verwender in der Türkei(36). Die Kommission verwendete die Daten zu den Erdgaspreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in TRY/Sm3 für das letzte Halbjahr 2023 und das erste Halbjahr 2024.
- 3.2.6.6.
- (139)
- In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachte der Antragsteller vor, dass dem anhand der Erdgaspreise in der Türkei ermittelten Vergleichswert fälschlicherweise der allgemeine Preis von Erdgas für die gewerbliche Verwendung und nicht der Preis von Flüssigerdgas zugrunde gelegt worden sei, obwohl dies die vorherrschende Form sei, in der Erdgas nach China eingeführt werde und in anderen Untersuchungen verwendet worden sei. Der Antragsteller forderte die Kommission daher auf, den letztgenannten Preis heranzuziehen, da dieser für die Lage der ausführenden Hersteller in China repräsentativer sei.
- (140)
- Die Hunan Hualian Group widersprach der Behauptung, dass die Daten zu den Erdgaspreisen in der Türkei detaillierter seien und ohne Berücksichtigung anderer Kosten wie der speziellen Verbrauchsteuer berechnet würden. Darüber hinaus brachte sie vor, dass eine Unterscheidung zwischen über Pipelines eingeführtem Erdgas und Flüssigerdgas gegen die gängige Praxis der Kommission verstoße und dass es für Unternehmen zudem unmöglich sei, zu wissen, aus welcher Gasquelle ihre Lieferanten Gas beziehen.
- (141)
- Der Antragsteller beharrte auf seinem Vorbringen, dass die Kommission den Vergleichswert für Flüssigerdgas in der Untersuchung verwenden sollte, und argumentierte, dass 1) die amtlichen Daten zu den Preisen für Flüssigerdgas detaillierter seien als diejenigen zu den allgemeinen Erdgaspreisen und den Abzug der speziellen Verbrauchsteuer ermöglichten, 2) eine solche Wahl mit der Praxis der Kommission im Einklang stehe und 3) die Behauptung der Hunan-Hualian-Gruppe, die Hersteller würden keine Informationen über die Herkunft des eingekauften Erdgases haben, durch ihr eigenes Vorbringen, wonach die Hunan Hualian Group tatsächlich nicht als Flüssigerdgas eingeführtes Gas bezogen habe, widerlegt werde.
- (142)
- Die Hunan Hualian Group übermittelte zusätzliche Stellungnahmen, in denen sie ihre früheren Vorbringen wiederholte und darauf hinwies, dass nur 0,96 % des in der Türkei verteilten Erdgases Flüssigerdgas sei, weshalb die in der Türkei gemeldeten Preise für Flüssigerdgas nicht repräsentativ seien. Die Hunan Hualian Group brachte ferner vor, dass die Überlegung des Antragstellers, wonach die Verwendung eines Vergleichswerts auf der Grundlage der Preise für Flüssigerdgas angemessener sei als die Verwendung eines Vergleichswerts auf der Grundlage von Pipeline-Erdgas, beweise, dass die Türkei kein geeignetes repräsentatives Land sei.
- (143)
- Die Kommission wies beide Parteien darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts die frühere Verwaltungspraxis nicht herangezogen werden kann, um die Rechtmäßigkeit der Rechtsauslegung und damit verbundener Entscheidungen in Frage zu stellen.
- (144)
- Die Kommission prüfte das Vorbringen von Cerame Unie zur Beschaffungsquelle von Erdgas in China und stellte fest, dass die Einfuhren von Flüssigerdgas im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 58 % aller Erdgaseinfuhren nach China(37) ausmachten und dass bei den Pipeline-Gaseinfuhren(38) ein Aufwärtstrend zu verzeichnen war. Andererseits stellte die Kommission im Rahmen der Kontrollbesuche fest, dass die Parteien größtenteils Kenntnis darüber hatten, in welcher Form sie ihr Erdgas bezogen, und eine Unterscheidung daher möglich war.
- (145)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antrag der Antragsteller, die Preise für Flüssigerdgas als geeigneteren Vergleichswert heranzuziehen, nicht auf fehlender Eignung der in der Türkei verfügbaren Daten zurückzuführen war, sondern sich aus einer genaueren Beurteilung des chinesischen Marktes ergab.
- (146)
- Daher beschloss die Kommission, unterschiedliche Vergleichswerte für Erdgas und Flüssigerdgas anzuwenden, wie sie von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angegeben und in ihren Betrieben überprüft wurden.
- (147)
- Die Kommission verwendete den Verkaufspreis für Flüssigerdgas in der Türkei, der von der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt in ihrer regelmäßig veröffentlichten Liste der auf dem Erdgasmarkt gemeldeten Preise für LNG/CNG(39) veröffentlicht wurde. Die Kommission nahm angemessene Berichtigungen zur rechnerischen Ermittlung des Vergleichswerts ohne Steuern vor.
- 3.2.6.7.
- (148)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (149)
- Die Herstellungsgemeinkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die diesen ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.
- (150)
- Im ersten Vermerk zu den Quellen teilte die Kommission allen Parteien mit, dass sie für die Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne die aus den öffentlich zugänglichen Finanzberichten des Unternehmens Kütahya Porselen entnommenen Finanzdaten heranzuziehen gedachte.
- (151)
- Flüchtigkeitsfehler, auf die von interessierten Parteien hingewiesen wurde, wurden überprüft und führten zu einer angepassten VVG-Spanne von 36,25 %, ausgedrückt als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten.
- (152)
- Nach sorgfältiger Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen wählte die Kommission für die Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten von Kütahya Porselen aus, die den ohne Weiteres verfügbaren Finanzberichten des Unternehmens für den Untersuchungszeitraum entnommen wurden.
- (153)
- Nach der endgültigen Unterrichtung kritisierten die CCCLA, die Fun Lin Wah Group, die Hunan Huazhi Group, die Hunan Hualian Group und mehrere Einführer, dass die Berechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinne ausschließlich auf den Finanzunterlagen von Kütahya Porselen, einem einzigen Unternehmen, beruhte. Die Hersteller vertraten die Auffassung, dass die Daten aufgrund der unternehmensspezifischen Besonderheiten begrenzt seien und den Wirtschaftszweig nicht repräsentieren könnten.
- (154)
- Die Hunan Huazhi Group forderte die Kommission auf, die Daten durch repräsentativere und angemessenere Daten zu VVG-Kosten und Gewinnen zu ersetzen, da die Zahlen, die nur von einem Unternehmen stammten, unweigerlich unternehmensspezifische Umstände widerspiegelten, die möglicherweise nicht auf dem gesamten Markt vorherrschten. Die Kommission habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass dieses einzelne Unternehmen für die türkischen ausfuhrorientierten, arbeitsintensiven Keramikhersteller insgesamt repräsentativ wäre. Die Zugrundelegung dieser hohen Kosten und Gewinne treibe den Normalwert in die Höhe und erhöhe die Dumpingspanne künstlich, was den Grundprinzipien des Antidumpinginstruments zuwiderlaufe. Nach Ansicht der Hunan Huazhi Group sollten für den Fall, dass die endgültige Feststellung sich auf Thailand beziehen sollte, die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinnspannen mehrerer thailändischer Hersteller herangezogen werden.
- (155)
- Darüber hinaus brachten die CCCLA und der ausführende Hersteller Fun Lin Wah Group sowie mehrere unabhängige Einführer vor, dass Kütahya Porselen hauptsächlich hochwertige dekorative Keramikwaren herstelle, die nicht Gegenstand der Untersuchung seien.
- (156)
- Die Kommission stellte fest, dass die Verwendung der Finanzdaten von Kütahya Porselen im ersten Vermerk mitgeteilt wurde und, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 87 erläutert, als repräsentativ für die Herstellung der betroffenen Ware angesehen wurde. Die interessierten Parteien legten keine konkreten Beweise dafür vor, dass die von Kütahya Porselen ermittelten Gewinnspannen oder VVG-Kostensätze zu Werten führen würden, die nicht „unverzerrt und angemessen” im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a sind. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- (157)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachten ein unabhängiger Einführer und die Hunan Hualian Group vor, dass Kütahya Porselen nicht nur ein Hersteller sei, sondern auch ein umfangreiches Einzelhandelsnetz betreibe. Daher unterscheide sich die Struktur der VVG-Kosten von Kütahya Porselen grundlegend von jener der chinesischen Hersteller, die keine direkten Einzelhandelsverkäufe tätigten. Hunan Hualian brachte ferner vor, dass das Gericht im Sinopec-Urteil die Notwendigkeit betont habe, den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe zu ermitteln, um eine faire und vergleichbare Analyse zu gewährleisten. Der Einführer beantragte, Provisionskosten sowie Miet- und Werbekosten auszuschließen, die an Einführer verkaufenden chinesischen Ausführern nicht entstanden sind.
- (158)
- Die Kommission prüfte das Vorbringen und kam zu dem Schluss, dass eine Verringerung der VVG-Kosten zu einem entsprechenden Anstieg der Gewinnspannen führen würde, was sich nicht auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirken würde. Darüber hinaus war das Vorbringen unbegründet, wie die Analyse der Jahresabschlüsse zeigt. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück, da es keine stichhaltige Grundlage für eine Berichtigung der VVG-Kosten lieferte.
- (159)
- Darüber hinaus brachten die genannten unabhängigen Einführer und die Hunan Hualian Group vor, dass die Kommission Einnahmen aus anderen Tätigkeiten ausschließen und monetäre Verluste bei der Berechnung des Gewinns von Kütahya Porselen berücksichtigen sollte.
- (160)
- Die Kommission prüfte das Vorbringen und kam zu dem Schluss, dass Einnahmen aus nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tätigkeiten aus der Berechnung des Gesamtgewinns ausgeklammert werden sollten. Durch diesen Ausschluss wird sichergestellt, dass die Gewinnspanne die Rentabilität der untersuchten Ware genau widerspiegelt. Derselbe Grundsatz gilt für monetäre Nettoverluste, die in keinem Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware stehen und daher nicht vom Gewinn aus den Verkäufen abgezogen werden können. Monetäre Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung für den betreffenden Berichtszeitraum ausdrücklich unter „Finanzerträge und -kosten” kategorisiert; in der Regel sind diese auf Inflationsanpassungen zurückzuführen. Dieser Posten wird zwar in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen, wirkt sich jedoch letztendlich auf die Bilanz aus, und zwar durch Anpassungen der Gewinnrücklagen.
- (161)
- Wichtig ist, dass in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung klargestellt wird, dass monetäre Verluste bei der Berechnung der Gewinnspanne unberücksichtigt bleiben. Dieser Indikator ist entscheidend für die Bewertung der Effizienz der Kerntätigkeiten eines Unternehmens bei der Gewinnerzielung. Monetäre Verluste werden nicht in den Betriebsgewinn einbezogen, da es sich um grundsätzlich nicht operative Posten handelt, die auf externe Faktoren (z. B. Währungsschwankungen, Inflation) und nicht auf Verkäufe, Produktion oder Verwaltungstätigkeiten zurückzuführen sind. Durch diese Unterscheidung wird sichergestellt, dass die operative Marge ein zuverlässiger Indikator für die operative Effizienz bleibt, der nicht durch einmalige oder periphere finanzielle Ereignisse abgeschwächt wird.
- (162)
- Darüber hinaus wird im türkischen Steuerrecht zwischen Standardgeschäftskosten und den gemäß dem IFRS bzw. IAS notwendigen buchhalterischen Anpassungen unterschieden. Der spezifische Posten „Gewinne (Verluste) aus der Nettoposition der monetären Posten” , der in den IFRS-Abschlüssen zur Berücksichtigung von Kaufkraftverlusten ausgewiesen wird, wird in den Augen der türkischen Steuerbehörden nicht als „gewöhnlicher und notwendiger Aufwand” behandelt und daher bei der Ermittlung des Gesamtgewinns nicht berücksichtigt, da er auf der Grundlage der Abschlüsse von Kütahya Porselen berechnet werden kann.
- (163)
- Hunan Hualian Group kritisierte auch, dass die Kommission die Auswirkungen der türkischen Hyperinflation auf die Kosten der Produktionsfaktoren herunterzuspielen scheine, da diese Auswirkungen allein dadurch ausgeglichen würden, dass die Vergleichswerte in CNY ausgedrückt würden. Gleichzeitig räumt die Kommission jedoch ein, dass die Korrelation zwischen Wechselkursen und Inflation nicht linear ist. Der ausführende Hersteller kritisierte, dass der für die Währungsanpassung verwendete Ansatz die Inflation in der Türkei nicht vollständig widerspiegele, die um 50 % gestiegen sei, während die türkische Lira gegenüber dem chinesischen Yuan nur um 18 % abgewertet wurde. Wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Hyperinflation nur begrenzte Auswirkungen auf die Festlegung der Vergleichswerte hatte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (164)
- Ein Einführer brachte ferner vor, dass alle als „Fremdwährungsgewinne/-verluste” ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben im Finanzergebnis von Kütahya Porselen nicht berücksichtigt werden sollten, da sie Ausfuhrgeschäfte über die Stufe ab Werk hinaus widerspiegelten. Darüber hinaus brachte der Einführer vor, dass der Vergleich der in türkischen Lira nominell ausgedrückten Zahlen für das erste Halbjahr 2023 mit den inflationsbereinigten Zahlen für das gesamte Jahr 2023 durch die Kommission im Rahmen der Rekonstruktion der Finanzinformationen für den UZ inkohärent gewesen sei.
- (165)
- Die Kommission stellte fest, dass Wechselkursgewinne/-verluste zwar internationale Geschäfte belegen, diese Geschäfte jedoch nicht auf Ausfuhrverkäufe beschränkt sind und zumindest teilweise internationalen Beschaffungspraktiken entsprechen könnten. In Bezug auf die Kombination aus nominalen und inflationsbereinigten Zahlen stellte die Kommission fest, dass deren Vergleich unabhängig von der Höhe der gemeldeten Finanzdaten nach ihrer Anpassung an das Inflationsniveau vom Juni 2024, wodurch sie auf das gleiche Vergleichsniveau gebracht wurden, vorgenommen wurde. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Finanzbericht für Juni 2024 die inflationsbereinigten Werte für Juni 2023 „zum Vergleich” enthält, was zeigt, dass der Vergleich zwischen den Zahlen nach Inflationsanpassung nicht nur mathematisch solide, sondern auch gängige Praxis ist. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (166)
- Auf der Grundlage dieser Argumentation berichtigte die Kommission die Gewinnspanne, indem sie sie als Prozentanteil (19,8 %) der Umsatzkosten ausdrückte.
- 3.2.7.
- Berechnung
- (167)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (168)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Wie in Abschnitt 3.2.6.1 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten in dem repräsentativen Land.
- (169)
- Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten wandte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten, die Gewinne und die Abschreibungen darauf an (vgl. Erwägungsgrund 152). Diese wurden, wie in Erwägungsgrund 79 erläutert, auf der Grundlage der Abschlüsse von Kütahya Porselen für den Untersuchungszeitraum ermittelt.
- (170)
- Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 36,25 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 20,42 %.
- (171)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
- 3.3.
- Ausfuhrpreis
- (172)
- Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen, die als Händler fungierten, ab.
- (173)
- Bei direkten Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
- 3.4.
- Vergleich
- (174)
- Im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung von Unterschieden durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
- 3.4.1.
- Berichtigungen des Normalwerts
- (175)
- Wie in Erwägungsgrund 171 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG und Gewinne ermittelt, die auf diese Handelsstufe berichtigt wurden.
- 3.4.2.
- Berichtigungen des Ausfuhrpreises
- (176)
- Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
- (177)
- Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren.
- 3.5.
- Dumpingspannen
- (178)
- Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
- (179)
- Die auf dieser Grundlage ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:
- 3.6.
- Dauerhafte Veränderung der Umstände in der teilweisen Interimsüberprüfung
- (180)
- Die Kommission analysierte nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, ob sich die Umstände in Bezug auf das Dumping dauerhaft verändert haben.
- (181)
- Da die chinesische Regierung, wie in Erwägungsgrund 51 erläutert, nicht mitarbeitete, stützen sich die Feststellungen in diesem Abschnitt auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und die während der Untersuchung eingeholten Informationen.
- (182)
- In dem Antrag verwies der Antragsteller auf die jüngsten Bemühungen der chinesischen lokalen und kommunalen Behörden, eine umfassende Umstrukturierung der Keramikindustrie durch clusterbasierte Strategien zur Entwicklung der Industrie zu fördern. Die Kommission prüfte die von den chinesischen Behörden unterstützte Umstrukturierung der Keramikindustrie, in deren Zentrum die wichtigsten führenden großen Hersteller stehen. Diese Cluster, die auch als „Hochtechnologie-Gebiete” oder „Parks” bezeichnet werden, bieten günstige Bedingungen für ressourcenorientierte und energieintensive Industrien und großzügige Förderregelungen als Anreize für potenzielle neue Marktteilnehmer(40).
- (183)
- Die jüngsten Pläne konzentrierten sich auf die Optimierung des Herstellungsverfahrens und der Industriestruktur durch die Entwicklung einer stärker konzentrierten Industrie, deren Zentrum größere wettbewerbsfähige Vorzeigeunternehmen bilden. Der Schaffung neuer Patente und der Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb dieser Vorzeigeunternehmen wurde zentrale Bedeutung beigemessen(41).
- (184)
- Diese zentrale Strategie wird in zahlreichen auf Provinz- und Gemeindeebene veröffentlichten Planungsdokumenten für die Industrie der „Alltagskeramik” (42) bestätigt.
- (185)
- Gute Beispiele hierfür sind die Provinzen Guandong, Fujian und Hunan sowie die Gemeinde Liling.
- (186)
- Der „Aktionsplan von Chaozhou für den Aufbau eines Keramikindustrie-Clusters auf Hundert-Milliarden-Yuan-Niveau” (Provinz Guangdong) aus dem Jahr 2020 enthält nicht nur detaillierte Bestimmungen für den Ausbau der Keramikindustrie in der Region, sondern auch Investitionsprogramme zur Förderung von Größenvorteilen:
- (187)
- Ebenso enthält der Plan aus dem Jahr 2022 der Provinzverwaltung Fujian konkrete Maßnahmen zur Stärkung der „wichtigsten führenden Unternehmen” und zur Senkung der Fixkosten durch die Steigerung der Produktion:
- (188)
- Darüber hinaus werden in dem Plan die Investitionsvorhaben der lokalen Behörden zur Unterstützung von Schlüsselunternehmen mit mehr als 30 Mio. Yuan zwischen 2023 und 2025 aufgeführt(43).
- (189)
- In der Stadt Zhuzhou (Provinz Hunan) wurde 2023 ein Industriecluster mit dem Namen „Liling Ceramic Industry Cluster” (44) gegründet, um das Wachstum großer ad-hoc gegründeter High-Tech-Keramikkonzerne(45) zu fördern(46).
- (190)
- Dementsprechend erhielten die Kommunalbehörden der Provinz Hunan Anweisungen zur „Förderung des Ausbaus der industriellen Kapazitäten, der Verbesserung der Qualität und der Steigerung der Effizienz” für mehrere Projekte, einschließlich Unterstützung für den Bau neuer Anlagen und anderer Mittel für den Kapazitätsausbau, wie in dem ersten und dem zweiten Paket der „Schlüsselprojekte für den Ausbau und die Modernisierung der industriellen Kapazitäten in der Provinz Hunan” dargelegt(47).
- (191)
- Im Rahmen dieser Strategie haben die chinesischen Behörden zusammen mit der umfangreichen staatlichen Unterstützung eine tiefgreifende Umgestaltung der chinesischen Keramikindustrie eingeleitet, indem sie Fusionen gefördert und die Größe und Produktivität größerer Unternehmen ausgebaut haben.
- (192)
- Die Überprüfung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermöglichte einen klaren Nachweis dieser Dynamik, da beobachtet wurde, wie regionale Spitzenreiter, die in den genannten Plänen und Strategien ermittelt wurden, in den letzten Jahren die Produktionskapazität mehrerer Unternehmen in ihrem Industriepark absorbiert hatten.
- (193)
- In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, die sich teilweise mit dem Untersuchungszeitraum der laufenden Interimsüberprüfung überschneidet, wurde festgestellt, dass China im Jahr 2023 über eine Produktionskapazität von 87 Mrd. Stück Keramik mit einer Kapazitätsreserve von 18,7 %(48) verfügte, was einem stetigen Anstieg seit der letzten Überprüfung entspricht.
- (194)
- Die gewonnenen Erkenntnisse verdeutlichen die Bemühungen der lokalen und kommunalen Behörden in China, eine umfassende Umstrukturierung der Keramikindustrie durch clusterbasierte Industrie- und Entwicklungsstrategien rund um mehrere führende große Unternehmen zu fördern. In den oben genannten Plänen wurden regionale Spitzenreiter mit starken FuE-Abteilungen und einem etablierten Lieferantennetz ermittelt und bestätigt und die Voraussetzungen für eine Steigerung ihrer Produktionskapazität ausgearbeitet. Im Rahmen dieser Strategie haben die lokalen chinesischen Behörden mit starker staatlicher Unterstützung eine tiefgreifende Umgestaltung der chinesischen Keramikindustrie auf den Weg gebracht, indem sie Fusionen gefördert und die Größe und Produktivität größerer Akteure erhöht haben.
- (195)
- Wie aus den Strategien der Regierung sowie aus den auf Provinz- und Gemeindeebene herausgegebenen Planungsdokumenten (siehe Erwägungsgründe 184 bis 190) und den Informationen, die bei den Kontrollbesuchen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eingeholt wurden, hervorgeht, hat der chinesische Wirtschaftszweig für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch seit der Ausgangsuntersuchung eine fortschreitende Konzentration der Industrie mit Fokus auf erheblichen Investitionen in Infrastruktur und Forschung durchlaufen.
- (196)
- Diese Konsolidierung ist von einer Größenordnung, die zeigt, dass sie strukturell und unumkehrbar ist, was eine dauerhafte Veränderung der Struktur und der Lieferketten der Branche widerspiegelt. Folglich handelt es sich um eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die eine Überprüfung der Dumpingspannen rechtfertigt.
- (197)
- Darüber hinaus zeigen die im Überprüfungsantrag vorgelegten chinesischen Statistiken über Ausfuhren in die Union, dass die Preise seit 2019 um rund 15 % gesunken sind. Da in der jüngsten Auslaufüberprüfung der Maßnahmen festgestellt wurde, dass die chinesischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 38 % unterbieten, würden weitere potenzielle Preissenkungen, die durch die Umstrukturierung des Sektors und die konsequente Nutzung von Größenvorteilen ermöglicht werden, dem Wirtschaftszweig der Union zweifellos Schaden zufügen.
- (198)
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der Höhe der Einfuhren, die im Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung zu sehr niedrigen gedumpten Preisen erfolgten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderung des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung, d. h., dass „die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen” , erfüllt war.
- (199)
- Nach der Unterrichtung widersprachen mehrere Einführer den oben dargelegten Feststellungen zu den dauerhaften strukturellen Veränderungen. Sie brachten vor, dass der Preisrückgang bei den Einfuhren aus der VR China auf höhere Effizienz und Skaleneffekte zurückzuführen sei und dass die Faktorpreise die Marktbedingungen widerspiegelten. Mehrere andere Einführer sprachen sogar von einer umgekehrten Entwicklung und argumentierten, dass die Preise konstant geblieben oder aufgrund höherer Produktions- und Logistikkosten gestiegen seien. Die Einführer kritisierten auch den Wechsel zu einem landesweiten Zoll; ein Einführer brachte vor, dass die strukturellen Merkmale des chinesischen Keramiksektors und die angeblichen Verzerrungen bereits in früheren Überprüfungen untersucht worden seien, und forderte zusätzliche Informationen.
- (200)
- Die Einführer legten keine stichhaltigen Beweise zur Untermauerung ihrer Vorbringen vor. Diese wurden daher zurückgewiesen.
- 4.
- ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- 4.1.
- Form und Höhe der Zölle
- (201)
- Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission im Rahmen dieser auf das Dumping beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung sollte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung der Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geändert werden.
- 4.1.1.
- Durchführbarkeit der Einführung unternehmensspezifischer Zollsätze
- (202)
- Im Verlauf der Untersuchung fand die Kommission erhebliche Beweise, die die Durchführbarkeit der Einführung unternehmensspezifischer Zollsätze gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ernsthaft infrage stellen.
- (203)
- In erster Linie belegte die in Abschnitt 3.2.1 dargelegte Analyse der nennenswerten Verzerrungen die enge Überwachung des Keramiksektors durch die chinesischen Behörden (siehe Erwägungsgründe 58 bis 70).
- (204)
- Aus dem Stichprobenverfahren ging hervor, dass die Industrie für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in China eng untereinander verflochten ist, und in weiteren Analysen zeigten sich starke und komplexe Verbindungen zwischen Herstellern, Händlern und Behörden, die mit dem Sektor strukturell verbunden und in die Lieferketten des gesamten Wirtschaftszweigs eingebettet sind.
- (205)
- Bei den Kontrollbesuchen wurde festgestellt, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Waren, die unter die Beschreibung der untersuchten Ware fallen, von anderen Herstellern gekauft und in den Unionsmarkt ausgeführt hatten. Dies untermauert die Einschätzung der Kommission, dass diese Praxis des Weiterverkaufs ein übliches Muster bei Ausfuhren des Sektors ist. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Kontrollbesuche festgestellt, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auch Waren weiterverkauften, die von anderen Unternehmen zur Ausfuhr hergestellt wurden, und dass die nachfolgende Lieferkette einen oder mehrere Zwischenschritte unabhängiger Händler umfasste, bevor die Waren in der Union ankamen. Tatsächlich konnten alle überprüften Unternehmen in einigen Fällen nicht die entsprechenden unterzeichneten Erklärungen vorlegen, wie in den Anhängen 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 gefordert.
- (206)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Hunan Huazhi Group vor, dass sie zwar Waren von anderen Herstellern gekauft habe, diese aber nicht alle in die EU ausgeführt worden seien. Die Kommission habe die Bestimmungsländer dieser Käufe nicht überprüft und fälschlicherweise angenommen, dass sie für den EU-Markt bestimmt gewesen seien. Darüber hinaus erläuterte die Hunan Huazhi Group, dass der mit ihr verbundene Händler Waren von nicht mitarbeitenden Lieferanten erworben habe, die dem residualen Zollsatz unterlegen hätten und somit ohne unterzeichnete Erklärungen (die nur von mitarbeitenden Unternehmen gefordert würden) versandt worden seien. Alle von der Hunan Huazhi Group selbst hergestellten und in die EU ausgeführten Waren hätten die erforderlichen unterzeichneten Erklärungen enthalten, was während des Kontrollbesuchs bestätigt worden sei. Daher könne die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass die Unternehmen allesamt keine Erklärungen abgegeben hätten, und dabei diese Unterschiede ignorieren und die Fakten falsch darstellen.
- (207)
- Die Kommission stellte fest, dass die Tatsache, dass nicht alle Weiterverkäufe der fertigen Ware für den Unionsmarkt bestimmt waren, weder dem erneuten Auftreten dieser Praxis noch ihrem strukturellen Charakter entgegensteht. In Bezug auf das zweite Vorbringen der Hunan Huazhi Group räumte die Kommission ein, dass sie die Gültigkeit der vom verbundenen Händler Liling Leyi Home Trading unterzeichneten Rechnungen über den Weiterverkauf der von Hunan Huazhi Ceramics hergestellten Fertigerzeugnisse nicht überprüft hat.
- (208)
- Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung für die in Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 genannten Unternehmen setzte voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die vorgenannten unterzeichneten Dokumente vorgelegt werden. Da die Praxis der Beschaffung aus mehreren Quellen auf der Ebene der Hersteller stattfindet, ist jedes System der Vorlage von Dokumenten an der Grenze der Union in diesem Fall als nicht hinreichend wirksam anzusehen, unabhängig von etwaigen anderen zusätzlichen Anforderungen, die eingeführt werden könnten.
- (209)
- Darüber hinaus leitete die Kommission im Jahr 2019 eine Umgehungsuntersuchung ein und stellte Umlenkungspraktiken zwischen ausführenden Herstellern mit unternehmensspezifischen (niedrigeren) Zollsätzen fest. Im Anschluss an diese Untersuchung wurde eine zusätzliche Sicherheitsebene für die Inanspruchnahme eines unternehmensspezifischen Zollsatzes eingeführt. Die im Rahmen der Untersuchung gesammelten Beweise stellen jedoch die Angemessenheit und Wirksamkeit der derzeit geltenden Anforderungen infrage (siehe Erwägungsgrund 205).
- (210)
- Die Zersplitterung des chinesischen Wirtschaftszweigs in Verbindung mit den strukturellen Veränderungen im Anschluss an die dauerhafte Umstrukturierung führt dazu, dass der unternehmensspezifische Ansatz des derzeitigen Systems für die Zukunft nicht mehr gangbar ist. Dies zeigt sich zum einen an der beträchtlichen Zahl chinesischer Unternehmen, die begonnen haben, Ausfuhren zu tätigen, und eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Neuausführerbehandlung” ) beantragten, und zum anderen an der großen Zahl chinesischer Unternehmen mit einem unternehmensspezifischen Zollsatz, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhren tätigten (mehr als 50 der 400 Unternehmen mit einem unternehmensspezifischen Zollsatz), was darauf hindeutet, dass sie möglicherweise nicht mehr aktiv sind.
- (211)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen und Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Einführung unternehmensspezifischer Zollsätze für diesen Sektor und diese Ware als undurchführbar erwiesen hat und die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden würde. Im vorliegenden Fall wäre ein landesweiter Zollsatz nach Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Grundverordnung angemessener.
- (212)
- Nach der Unterrichtung beanstandete die Hunan Hualian Group die Rechtsgrundlage für die Anwendung eines landesweiten Zolls. Die Hunan Hualian Group brachte vor, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung drei mögliche Szenarien regele: 1) Unmöglichkeit, individuelle Dumpingspannen zu berechnen; in diesem Fall sei die Anwendung eines landesweiten Zolls gerechtfertigt, 2) Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Herstellern oder Herstellern und ihren Lieferanten; in diesem Fall könne für alle Unternehmen, die als eine Einheit betrachtet würden, ein einheitlicher Zoll erhoben werden und 3) Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Herstellern und dem Staat; in diesem Fall könnten diese Hersteller einem einheitlichen Zoll unterworfen werden.
- (213)
- Die Hunan Hualian Group wandte ferner ein, dass die Anwendung eines landesweiten Zolls nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung auf Situationen beschränkt sei, in denen die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne für jeden einzelnen Lieferanten „nicht praktikabel” sei, unabhängig davon, ob sie effizient durchgesetzt werden könne oder nicht. Daher müsse gemäß dem Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache „EC — Fasteners (China)” (49) immer dann, wenn individuelle Dumpingspannen berechnet würden, ein individueller Zollsatz angewandt werden. Da die Hunan Hualian Group Anspruch auf einen individuellen Zoll von weniger als 79 % hätte, sei die Anwendung eines landesweiten Zolls für sie diskriminierend. Darüber hinaus habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass bei der Hunan Hualian Group oder anderen ausführenden Herstellern davon ausgegangen werden müsse, dass sie eine Einheit mit dem Staat oder anderen Lieferanten bildeten. Die Hunan Hualian Group argumentierte ferner, dass die Kommission, selbst wenn diese Verbindungen erwiesen wären, in einer Situation, in der bestimmte Ausführer geschäftlich miteinander verbunden seien und einen einzigen Lieferanten bildeten, nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung(50) verpflichtet sei, eine individuelle Dumpingspanne für die betreffende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln, die auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der einzelnen Ausführer beruhen sollte. Sollte in dieser Konstellation ein landesweiter Zoll angewandt und dies mit dem Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China begründet werden, so wäre ein solcher Zoll in allen die VR China betreffenden Antidumpingfällen anwendbar.
- (214)
- Darüber hinaus bestritt die Hunan Hualian Group jegliche Beteiligung an Umgehungspraktiken und erhob Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls, der nicht repräsentativ für einen vorsätzlichen und systematischen Plan zur Umgehung der geltenden Maßnahmen sei. Diese mutmaßlichen Praktiken stellten keine Grundlage für die Anwendung eines landesweiten Zolls dar, und das Vorliegen von Umgehungspraktiken, die die geltenden Maßnahmen unwirksam machten, sei indessen kein Grund für die Anwendung des landesweiten Zolls nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.
- (215)
- Da sich die Überprüfung auf die Untersuchung des Dumpings beschränkte, wies die Hunan Hualian Group außerdem darauf hin, dass die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung (AD586) berechneten Schadensspannen weiterhin gültig und anwendbar seien. Folglich treffe die Entscheidung der Kommission, einen landesweiten Zoll von 79 % anzuwenden, de facto ausschließlich die Hunan Hualian Group und werde ausschließlich für die Hunan Hualian Group von Nachteil sein, da diese das einzige Unternehmen mit einer Schadensspanne von weniger als 79 % und somit das einzige Unternehmen sei, das in den Genuss eines individuellen Zolls von weniger als 79 % käme. Daraus folge, dass der Vorschlag der Kommission, einen landesweiten Zoll einzuführen, diskriminierend und abgesehen davon unbegründet sei.
- (216)
- Die Kommission erinnerte daran, dass, wie die Hunan Hualian Group zu Recht einräumte, zu den relevanten Faktoren für die Anwendung eines landesweiten Zolls in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung „die Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion oder die Wirtschaftsstruktur des Lieferlandes” gehören.
- (217)
- Der derzeitige Wortlaut von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(51) eingeführt, um die Feststellungen des WTO-Berichts in der Sache „EC-Fasteners” umzusetzen. Wie in Erwägungsgrund 4 dieser Änderungsverordnung erläutert, ist die Festlegung einer einzigen Dumpingspanne und eines einzigen Antidumpingzolls für mehrere Ausführer daran geknüpft, dass Sachverhalte vorliegen, die darauf hindeuten, dass zwei oder mehr Ausführer in einer solchen Beziehung zueinander stehen, dass sie — obwohl rechtlich voneinander getrennt — als eine Einheit behandelt werden sollten. Dazu können folgende Sachverhalte zählen: i) gesellschaftsrechtliche und strukturelle Verbindungen zwischen den Ausführern wie gemeinsame Kontrolle, gemeinsamer Anteilsbesitz und gemeinsames Management, ii) gesellschaftsrechtliche und strukturelle Verbindungen zwischen dem Staat und den Ausführern wie gemeinsame Kontrolle, gemeinsamer Anteilsbesitz und gemeinsames Management, iii) Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion sowie die Wirtschaftsstruktur des Lieferlandes (siehe Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung).
- (218)
- Zunächst stellte die Kommission fest, dass die meisten der von der Hunan Hualian Group vorgebrachten Argumente darauf beruhen, dass der Bericht des Rechtsmittelgremiums in der Sache „EC-Fasteners” selektiv zitiert wird, wobei einfach ignoriert wird, dass er rasch und vollständig in der Grundverordnung umgesetzt wurde und seitdem vollständig eingehalten wird. Die Hunan Hualian Group erwähnte nicht, dass im Bericht des Rechtsmittelgremiums in der Sache „EC-Fasteners” auch anerkannt wurde, dass eine untersuchende Behörde bei der Beurteilung, ob der Staat und mehrere Ausführer eine Einheit bilden und der Staat daher eine Preisdiskriminierung verursacht, möglicherweise andere Faktoren und eindeutige Beweise berücksichtigen muss als diejenigen, die eine Unternehmens- oder Geschäftsbeziehung begründen. Dazu können beispielsweise Beweise für eine staatliche Kontrolle oder staatliche Anweisungen in Bezug auf das Verhalten bestimmter Ausführer im Hinblick auf Preisgestaltung und Produktion gehören oder eine erhebliche staatliche Einflussnahme auf dieses Verhalten. Darüber hinaus kann die Wirtschaftsstruktur eines WTO-Mitglieds vor einer untersuchenden Behörde als Beweismittel herangezogen werden, um festzustellen, ob der Staat und mehrere von einer Untersuchung betroffene Ausführer oder Hersteller so eng miteinander verbunden sind, dass sie eine Einheit bilden, sodass für sie eine einzige Spanne berechnet und ein einziger einheitlicher Zoll eingeführt werden sollte(52). Diese Kriterien könnten zeigen, dass der Staat, selbst wenn keine formellen strukturellen Verbindungen zwischen dem Staat und bestimmten Ausführern bestehen, tatsächlich über die Preise und die Produktion bestimmt und sie erheblich beeinflusst und dass die von einer Untersuchung betroffenen Ausführer oder Hersteller so eng miteinander verbunden sind, dass sie eine Einheit bilden. Im Bericht des Rechtsmittelgremiums heißt es ferner eindeutig, dass wenn der Staat Anweisungen zum Verhalten mehrerer Ausführer in Bezug auf Preise und Produktion gibt oder dieses Verhalten erheblich beeinflusst, diese für die Zwecke des Antidumping-Übereinkommens in der Tat als ein Ausführer angesehen werden könnten und diesem einzigen Ausführer eine einzige Spanne und ein einziger Zoll zugewiesen werden könnte(53).
- (219)
- Im vorliegenden Fall bestätigte sich bei der Untersuchung, wie in Abschnitt 3.2.1 im Zusammenhang mit der Analyse nennenswerter Verzerrungen und in Erwägungsgrund 194 erläutert, durch eine Vielzahl von Beweisen, dass die chinesischen Behörden den Keramiksektor kontrollieren und erheblich beeinflussen und dass die Wirtschaftsstruktur dieses Sektors unter einem allgegenwärtigen staatlichen Einfluss steht. Wie in Erwägungsgrund 70 erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Keramiksektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum steht(54), sondern dass die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen(55). All diese Beweise sind auch im Zusammenhang mit der Analyse nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Einführung eines landesweiten Zolls relevant, da sie bereits eindeutig zeigen, wie die chinesische Regierung die Preisgestaltung und die Produktion im Sektor für Geschirr und andere Artikel für den Tischgebrauch kontrolliert und in erheblichem Maße beeinflusst und wie sich all diese von der chinesischen Regierung umgesetzten Strategien und Pläne auf die Wirtschaftsstruktur dieses Sektors auswirken. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Hunan Hualian Group stützte sich die Kommission zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung auf all diese Beweise (siehe auch Erwägungsgründe 203 bis 204).
- (220)
- Darüber hinaus versäumte es die Hunan Hualian Group, die jüngsten politischen Entwicklungen, die zeigen, wie allgegenwärtig der staatliche Einfluss auf den verschiedenen Verwaltungsebenen (d. h. auf nationaler und Provinzebene) im Keramiksektor ist, anzuerkennen und anzusprechen. Die Beweise in Abschnitt 3.6 belegen, dass die jüngste Strategie der chinesischen Regierung, die unter anderem darin besteht, den Sektor durch die Schaffung nationaler Champions zu konsolidieren, die Produktion und die Kapazitäten auszuweiten und Finanzmittel für die Umsetzung dieser Strategie bereitzustellen, nachweislich unmittelbare Auswirkungen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen hat.
- (221)
- Speziell in Bezug auf die Hunan Hualian Group stellte die Kommission fest, dass sie ausdrücklich in die Liste der Begünstigten der in Erwägungsgrund 190 genannten „Schlüsselprojekte für den Ausbau und die Modernisierung der industriellen Kapazitäten in der Provinz Hunan” aufgenommen und darin genannt wurde. Darüber hinaus werden die in diesem Plan aufgeführten begünstigten Unternehmen (d. h. auch die Hunan Hualian Group) aufgefordert, die Anforderungen der „Bekanntmachung über die Veröffentlichung des zweiten Pakets der Schlüsselprojekte für den Ausbau und die Modernisierung der industriellen Kapazitäten in der Provinz Hunan” (Xiang Gongxin Investment [2023] Nr. 429(56)) zu erfüllen und die von der Regierung angestrebten Effizienzgewinne unverzüglich zu realisieren.
- (222)
- Die Hunan Hualian Group legte keinerlei Beweise vor, die all diese Feststellungen und die zugrunde liegenden Beweise widerlegen, und hat nicht nachgewiesen, dass sie von der besagten Kontrolle oder erheblichen Einflussnahme seitens der chinesischen Regierung nicht betroffen ist oder ihr nicht unterliegt. Folglich gab es keinen Grund, die Hunan Hualian Group anders zu behandeln als irgendeinen anderen ausführenden Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln für den Tischgebrauch in China. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gesamtheit der Beweise für die Kontrolle oder die erhebliche Einflussnahme des chinesischen Staates in Bezug auf die Preisgestaltung und die Produktion im Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tischgebrauch sowie die Wirtschaftsstruktur und -politik der chinesischen Regierung im selben Sektor zu dem Schluss führen, dass die Anwendung eines landesweiten Zolls im vorliegenden Fall angemessen ist. Ihre Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (223)
- Was die Vorbringen der Hunan Hualian Group anbelangt, dass nicht festgestellt worden sei, dass die Gruppe den landesweiten Zollsatz umgehe, und dass, falls die Anwendung eines landesweiten Zolls auf der Bewertung bezüglich nennenswerter Verzerrungen beruhen sollte, ein solcher landesweiter Zoll in allen Antidumpinguntersuchungen betreffend die VR China anzuwenden wäre, so widersprach die Kommission. Die Kommission wies darauf hin, dass ihre Entscheidung zur Einführung des landesweiten Zolls in diesem Fall auf allen in dieser Verordnung erläuterten Elementen beruhte, die die Kontrolle und die erhebliche Einflussnahme der chinesischen Regierung in Bezug auf den Keramiksektor (einschließlich der Preisgestaltung und der Produktion) belegen, sowie auf der besonderen, sich aus der Politik und dem Einfluss der chinesischen Regierung ergebenden Wirtschaftsstruktur des Landes. Diese Schlussfolgerung stützte sich nicht nur auf die Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in Abschnitt 3.2.1, sondern auf eine Reihe anderer relevanter Elemente (siehe hierzu insbesondere die Erwägungsgründe 205 und 208 bis 211), die für die spezifische Ware und den spezifischen Sektor, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, typisch sind und möglicherweise nicht alle speziell die Hunan Hualian Group betreffen, aber für die das ganze Land betreffende Feststellung dennoch relevant sind. Diese Elemente belegen diese spezifische Intervention der chinesischen Regierung sowie die Besonderheit des Sektors für Geschirr und andere Artikel für den Tischgebrauch, der äußerst fragmentiert ist und derzeit einer gegenläufigen Politik der chinesischen Regierung zur Konsolidierung unterliegt, die Besonderheit, dass ausführende Hersteller von anderen Herstellern gekaufte Waren in die EU wiederausgeführt haben, die erhebliche Zahl von Neuausführerbehandlungen und die Vorgeschichte der Umgehung. Auf dieser Grundlage wies die Kommission die Argumente der Hunan Hualian Group zurück.
- (224)
- Was das auf die WTO-Rechtsprechung in der Sache „EC — Fasteners” gestützte Vorbringen der Hunan Hualian Group betrifft, dass wenn eine individuelle Dumpingspanne berechnet worden sei und ein einheitlicher Zoll auf verschiedene Lieferanten angewandt werden könne, die einen einzigen Ausführer bildeten, der einheitliche Zoll auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der einzelnen Ausführer beruhen sollte, so widersprach die Kommission. Erstens erinnerte die Kommission daran, dass der in dieser Untersuchung festgesetzte landesweite Zoll wie in Abschnitt 4.1.2 erläutert auf der Schadensspanne und nicht auf der Dumpingspanne beruhte, da erstere niedriger war als die Dumpingspanne. Darüber hinaus belief sich, wie in Abschnitt 3.5 dargelegt, die durchschnittliche Dumpingspanne, die die Ausfuhrpreise der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller widerspiegelt und als repräsentativ für die Einheit angesehen wurde, auf 138,2 %, womit sie über dem neuen landesweit anwendbaren Zoll von 79 % lag. De facto ermittelte die Kommission nicht die individuellen Dumpingspannen, sondern ermittelte zunächst Zwischenspannen für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die als repräsentativ für die Einheit angesehen wurden. Dies war ein notwendiger Zwischenschritt, auf dessen Grundlage sie dann die Dumpingspanne für die Einheit berechnete. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
- 4.1.2.
- Höhe der Maßnahmen
- (225)
- Auf die Einfuhren der Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensspannen mit den in Erwägungsgrund 179 ermittelten Dumpingspannen. Da die in dieser Überprüfung festgestellte Dumpingspanne höher ist als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne, wird die neue Höhe der Maßnahmen auf Grundlage der niedrigeren der beiden Spannen, d. h. der Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne, festgesetzt.
- (226)
- Zu diesem Zweck und angesichts der Nichtdurchführbarkeit der Anwendung unternehmensspezifischer Zölle und der Tatsache, dass die individuellen Dumpingspannen ausnahmslos über der Schadensspanne lagen, beschloss die Kommission, die in dieser teilweisen Interimsüberprüfung ermittelte landesweite Dumpingspanne mit der für den Durchschnitt der Stichprobe in der Ausgangsuntersuchung geltenden Höhe der Schädigung zu vergleichen.
- (227)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCLA und die Fun Lin Wah Group vor, dass die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne für den derzeitigen Kontext nicht mehr relevant sei. Nach Ansicht beider Parteien sollte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage der während des Interimsüberprüfungszeitraums herrschenden Bedingungen neu bewerten, um korrekte Werte zu gewährleisten und die tatsächliche Marktdynamik widerzuspiegeln.
- (228)
- Darüber hinaus beanstandeten die CCCLA und die Fun Lin Wah Group, dass bei dem vorgeschlagenen neuen Antidumpingzoll für alle Unternehmen in China derselbe Satz vorgesehen sei, unabhängig davon, ob sie bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten. Die Fun Lin Wah Group argumentierte, dies sei ungerecht gegenüber chinesischen Unternehmen, die mitgearbeitet hätten, insbesondere gegenüber denjenigen, die für die Stichprobe ausgewählt worden seien (wie die Fun Lin Wah Group), und könne Unternehmen von einer künftigen Zusammenarbeit bei EU-Untersuchungen abhalten. Ferner könne die fehlende Differenzierung die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen, in Zukunft effektive Untersuchungen durchzuführen, und forderte die Kommission nachdrücklich auf, a) die intensive Mitarbeit der teilnehmenden Unternehmen (insbesondere der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen) anzuerkennen, b) auf der Grundlage des Umfangs der Mitarbeit unterschiedliche Zollsätze anzuwenden (niedrigere Sätze für mitarbeitende Unternehmen) und c) den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen als Belohnung für ihre Mitarbeit günstigere Zollsätze anzubieten.
- (229)
- Die CCCLA und die Fun Lin Wah Group brachten vor, dass eine Erhöhung der Antidumpingzölle in der EU den EU-Einführern schaden, die Lieferketten stören und wirtschaftliche Verluste verursachen würde. Beide Parteien brachten vor, dass der chinesische Wirtschaftszweig und der Wirtschaftszweig der Union einander ergänzten und nicht miteinander im Wettbewerb stünden, da sich die Unionshersteller auf hochwertige Markenprodukte konzentrierten, während China kosteneffiziente Keramik für den Massenmarkt liefere. Höhere Zölle wirkten sich letztlich auf die Verbraucher aus und führten zu einer höheren Inflation; zudem sei die derzeitige operative Aufteilung zwischen chinesischen Herstellern und Unionseinführern unkritisch und gewährleiste Produktqualität, Kosteneffizienz und Verbraucherzufriedenheit. Die Parteien kamen zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Zölle die wirtschaftliche Stabilität der EU, das Verbraucherwohl und die für beide Seiten vorteilhaften Handelsbeziehungen zwischen China und der EU gefährden und die langfristigen Interessen untergraben würden.
- (230)
- Nach der Unterrichtung übermittelten zahlreiche unabhängige Einführer Stellungnahmen zu der Untersuchung, die sich mit den Anmerkungen der CCCLA und der Fun Lin Wah Group deckten.
- (231)
- Die Einführer brachten ferner vor, dass der höhere Zoll höhere Kosten für die Einführer und höhere Preisen für die Verbraucher und die nachgelagerten Sektoren nach sich ziehen werde, was zu erheblichen finanziellen Verlusten, Arbeitsplatzverlusten und Insolvenzen führen werde. Die Einführer kritisierten, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen betroffen sein würden.
- (232)
- Die Einführer brachten vor, dass die europäische Industriekapazität die chinesischen Einfuhrmengen nicht ersetzen könne, was folglich zu Störungen in der Lieferkette und Versorgungsengpässen führen werde. Mehrere Einführer hielten die Türkei für ungeeignet als alternativen Produktionsstandort, da sie nicht über die technologischen Fähigkeiten verfüge, um die europäischen Normen zu erfüllen. Ein Einführer kritisierte, dass die Maßnahme zu einer Verlagerung der Produktion in andere Drittländer wie Vietnam, Bangladesch oder die Türkei führen werde. Die Einführer kritisierten darüber hinaus, dass die Verbraucher aufgrund steigender Einzelhandelspreise über Vertriebskanäle wie Temu zunehmend direkt aus China einkaufen könnten. In mehreren Stellungnahmen wurde auch angeführt, dass die geänderten Maßnahmen Auswirkungen auf die Umwelt hätten, da die Verbraucher auf Geschirr und andere Artikel für den Tischgebrauch aus Kunststoff zurückgreifen würden.
- (233)
- Mehrere Einführer bemängelten, dass der Pauschalzoll die Vielfalt des Marktes nicht widerspiegele, und fürchteten, er könne zum Verschwinden ganzer Warenkategorien, mangelndem Wettbewerb und Preiserhöhungen seitens der Hersteller in der EU und in Drittländern führen. Einige Einführer hielten es für unwahrscheinlich, dass eine Erhöhung des Antidumpingzolls die Keramikproduktion in der EU wiederbeleben würde, und verwiesen dabei auf strukturelle und langfristige Herausforderungen wie veränderte Verbrauchergewohnheiten, demografische Entwicklungen oder höhere Energie-, Umwelt- und Arbeitskosten.
- (234)
- Mehrere Einführer forderten auch eine Übergangsregelung für bestehende langfristige Verträge, die bei Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung Sanktionen vorsähen, feste Lieferbedingungen hätten und keine vertraglichen Preisanpassungen zuließen.
- (235)
- Holst Porzellan führte an, dass die doppelte Untersuchung im Rahmen der Auslaufüberprüfung und der Interimsüberprüfung einen Verstoß gegen Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstelle, und verwies dabei auf die Feststellungen zur Schädigung im Rahmen der Auslaufüberprüfung. Mehrere Einführer brachten vor, dass man sich bei der Interimsüberprüfung auf die Ergebnisse der Auslaufüberprüfung hätte berufen müssen, die bestätigt hätten, dass die Unionshersteller eine Schädigung erlitten hätten, zu der es aufgrund einer Preisunterbietungsspanne von 38 % gekommen sei, und kritisierten die Erhöhung des Zolls im Rahmen der Interimsüberprüfung auf 79 %.
- (236)
- In Bezug auf die vorstehenden Vorbringen möchte die Kommission daran erinnern, dass sich Interimsüberprüfungen auf den Umfang des Dumpings beschränken. Die Analyse der Schädigung und des Unionsinteresses ist daher nicht Gegenstand der Untersuchung. Darüber hinaus arbeitete keine der interessierten Parteien nach der Einleitung der Untersuchung mit und beantwortete den Fragebogen. Da auch keine stichhaltigen Beweise zur Untermauerung der Vorbringen vorgelegt wurden, wurden sie zurückgewiesen.
- 4.2.
- Endgültige Antidumpingzölle
- (237)
- Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
- (238)
- Der in dieser Verordnung genannte Antidumpingzoll wurde auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage während der Untersuchung wider. Dieser für alle Unternehmen geltende landesweite Zoll gilt danach für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China.
- (239)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die Hunan Huazhi Group und mehrere Einführer vor, dass die vorgeschlagene Höhe des Zolls gegen den WTO-Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, allen Ausführern einen einheitlichen Zollsatz von 79 % aufzuerlegen, stehe im Widerspruch zu diesem Grundsatz, da weniger restriktive und ebenso wirksame Alternativen zur Verfügung stünden. Die Hunan Huazhi Group vertrat die Ansicht, dass der Satz nachgelagerte Wirtschaftszweige und Endverbraucher — insbesondere diejenigen, die auf Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch zu erschwinglichen Preisen angewiesen seien — unverhältnismäßig stark belaste, da er über das hinausgehe, was zur Beseitigung der durch das Dumping verursachten Schädigung verhältnismäßig sei. Eine solche Maßnahme berge die Gefahr einer Überkompensation des Dumpings und füge Wirtschaftszweigen und Verbrauchern einen unnötigen wirtschaftlichen Schaden zu. Darüber hinaus forderte die Hunan Huazhi Group die Kommission auf, die Schadensspanne zu berechnen, Zölle nur in der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Höhe zu verhängen und sicherzustellen, dass die Zölle nicht übermäßig hoch seien. Dieser Ansatz verhindere einen übermäßigen Schutz der Unionshersteller und gewährleiste faire und verhältnismäßige Maßnahmen.
- (240)
- Wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben, beschränkte sich die Interimsüberprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands; daher entspricht die Schadensspanne für dieses Verfahren der in der Verordnung zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen festgelegten Spanne. Wie in Erwägungsgrund 225 erläutert, wurde der Zoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen (Dumpingspanne und Schadensspanne) festgesetzt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 5.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- (241)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(57) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (242)
- Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1072/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/412/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1932/oj).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1198/oj), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/571 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, und zur Erstattung der erhobenen Zölle (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/571/oj).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2131/oj).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 der Kommission vom 7. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L, 2025/1981, 8.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1981/oj ).- (8)
ABl. C, C/2024/7456, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7456/oj .- (9)
Siehe Aktenvermerk zur offenen Fassung (Sn t25.002029).
- (10)
Vermerk vom 21. Februar 2025, Dokument Nr. t25.002338 (im offenen Dossier verfügbar).
- (11)
Dokument Nr. t25.008995.
- (12)
Vermerk vom 21. Mai 2025, Dokument Nr. t25.005523 (im offenen Dossier verfügbar).
- (13)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2767.
- (14)
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 117 vom 12.4.2017, S. 12).
- (15)
Chinesischer Staatsrat — Leitlinien von fünf Regierungsabteilungen zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Leichtindustrie; abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-06/19/content_5696665.htm (abgerufen am 16. Oktober 2025).
- (16)
Ministerium für Industrie und Informationstechnologie — Auslegung des Arbeitsplans für das stetige Wachstum der Leichtindustrie (2023-2024); abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202307/content_6895224.htm (abgerufen am 16. Oktober 2025).
- (17)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L, 2024/493, 13.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/493/oj ).- (18)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgründe 99-137.
- (19)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 104.
- (20)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 135.
- (21)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 108.
- (22)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 127.
- (23)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 128.
- (24)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 129.
- (25)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981.
- (26)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” vom 10. April 2024, (SWD (2024) 91 final).
- (27)
IAS 29 — Rechnungslegung in Hyperinflationsländern — enthält Leitlinien für Unternehmen, die in Volkswirtschaften mit Hyperinflation tätig sind. Der Standard schreibt eine Anpassung von Jahresabschlüssen vor, um Veränderungen der allgemeinen Kaufkraft der Landeswährung Rechnung zu tragen, da historische Daten in solchen Kontexten irreführend sein können.
- (28)
Produktkatalog: https://kurumsal.kutahyaporselen.com/tr/urunler.
- (29)
Die NACE-Kategorie C234 umfasst die folgenden Unterkategorien:
- —
C-2341 „Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen” ,
- —
C-2342 „Herstellung von Sanitärkeramik” .
- (30)
Weltwirtschaftsausblick (April 2025) — Inflationsrate, durchschnittliche Verbraucherpreise.
- (31)
z. B. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2025, PT Permata Hijau Palm Oleo und PT Nubika Jaya/Europäische Kommission, T-187/23, ECLI:EU:T:2025:663, Rn. 95.
- (32)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
- (33)
TÜİK — Veri Portalı (tuik.gov.tr) und TÜİK — Veri Portalı (tuik.gov.tr).
- (34)
https://www.epdk.gov.tr/Detay/Icerik/3-0-39/kurul-kararlari-.
- (35)
https://doi.org/10.2908/NRG_PC_205.
- (36)
EPDK | Enerji Piyasası Düzenleme Kurumu.
- (37)
https://www.eia.gov/todayinenergy/detail.php?id=62804.
- (38)
https://www.spglobal.com/commodity-insights/en/news-research/latest-news/lng/022924-china-2024-lng-imports-expected-to-rise-81-on-year-to-77-mil-mt-cnpc-etri.
- (39)
EMRA | Regulierungsbehörde für den Energiemarkt.
- (40)
Think!Desk China Research and Consulting, Bericht Teil II, „Development and Policy Guidance of the Chinese Daily-use Ceramics Industry” , 12. Januar 2024, S. 10.
- (41)
Fujian Provincial Department of Industry and Information Technology, Notice from the Fujian Provincial Department of Industry and Information Technology and seven other departments on several measures to support the high-quality development of the „China White·Dehua Porcelain” industry, 8. November 2022.
- (42)
In amtlichen chinesischen Statistiken und Dokumenten wird die Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch häufig im Sektor „Alltagskeramik” geführt, der auch andere Keramikartikel für den Haushalt umfasst.
- (43)
Ebenda, S. 3.
- (44)
ST Daily, Pressemitteilung, „World Porcelain Capital” Fujian Dehua: Intelligent manufacturing leads the way, and the entire chain supports industry upgrading, 22. November 2022, S. 1.
- (45)
Regierung von Hunan, Pressemitteilung, „Millennium Porcelain City” creates a 100-billion-dollar ceramics industry cluster, 10. März 2022.
- (46)
Regierung von Hunan, Pressemitteilung, „Hunan Has Five New SME Industrial Clusters” , 19. Oktober 2023.
- (47)
Bekanntmachung über die Veröffentlichung des „Zweiten Pakets der Schlüsselprojekte für den Ausbau und die Modernisierung der industriellen Kapazitäten in der Provinz Hunan” , Abteilung für Industrie und Informationstechnologie der Provinz Hunan, gxt.hunan.gov.cn, 6. Dezember 2023.
- (48)
Hangzhou Zhongjing Zhisheng Market Research — 2024 Report on Daily Ceramics Market in China, S. 32-36, bereitgestellt in Anhang 5 der offenen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung.
- (49)
Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, EC — Fasteners (China), WT/DS397/AB/R, angenommen am 28. Juli 2011, Rn. 339: „wurde eine individuelle Dumpingspanne ermittelt, so ergibt sich aus der in Artikel 9.2 Satz 1 enthaltenen Verpflichtung, dass die angemessene Höhe des Antidumpingzolls, der eingeführt werden kann, ebenfalls individuell sein muss” .
- (50)
Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, EC — Fasteners (China), WT/DS397/AB/R, angenommen am 28. Juli 2011, Rn. 383: „wenn festgestellt werden konnte, dass bestimmte geschäftlich verbundene Ausführer einen einzigen Lieferanten bilden, erfordert [dies] dennoch die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für die Einheit, die auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der einzelnen Ausführer beruhen sollte, und die Einführung eines entsprechenden einheitlichen Antidumpingzolls” .
- (51)
Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/765/oj).
- (52)
Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, EC — Fasteners (China), WT/DS397/AB/R, Rn. 367.
- (53)
Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, EC — Fasteners (China), WT/DS397/AB/R, Rn. 376.
- (54)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 104.
- (55)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493, Erwägungsgrund 135.
- (56)
Bekanntmachung über die Veröffentlichung des „Zweiten Pakets der Schlüsselprojekte für den Ausbau und die Modernisierung der industriellen Kapazitäten in der Provinz Hunan” , Abteilung für Industrie und Informationstechnologie der Provinz Hunan, gxt.hunan.gov.cn, 6. Dezember 2023.
- (57)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.