Präambel VO (EU) 2026/280

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(2) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3)
Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien)(3) und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(4)
Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/229 der Kommission(4) geändert.
(5)
Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Lettland der Kommission einen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemeldet.
(6)
Im Januar 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Bezirksgemeinde Dienvidkurzeme in Lettland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos für die Tiergesundheit erfordert. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Lettland sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun als Sperrzone III gelistet werden; zudem sollten auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(7)
Um dieser jüngsten Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der weiteren Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge zu den Sperrzonen in Lettland in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher geändert werden.
(8)
Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzone auch der Seuchenlage in den Gebieten rund um diesen Ausbruch Rechnung getragen.
(9)
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

(3)

ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/229 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2026/229, 27.1.2026, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/229/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.