Artikel 3 VO (EU) 2026/285

Zertifizierungsmethode für die dauerhafte CO<sub>2</sub>-Entnahme per Bioenergie mit CO<sub>2</sub>-Abscheidung und -Speicherung

(1) BioCCS-Tätigkeiten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
die Förderfähigkeitskriterien gemäß Abschnitt 1.1.1 des Anhangs;
b)
die Tätigkeits- und Überwachungszeiträume gemäß Abschnitt 1.2.1 des Anhangs;
c)
die Vorschriften für die Ermittlung der CO2-Senken und Treibhausgas-Emissionsquellen gemäß Abschnitt 2.1.1 des Anhangs;
d)
die Vorschriften für die Berechnung des Ausgangswerts gemäß Abschnitt 2.1.2 des Anhangs;
e)
die Vorschriften für die Berechnung der gesamten CO2-Entnahmen gemäß Abschnitt 2.1.3 des Anhangs;
f)
die Vorschriften für die Berechnung der GHGassociated-Emissionen gemäß Abschnitt 2.1.4 des Anhangs;
g)
die Vorschriften für die langfristige Speicherung und Haftung gemäß Abschnitt 3.1 des Anhangs;
h)
die Vorschriften für die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit gemäß Abschnitt 4.1 des Anhangs;
i)
die Vorschriften für die Überwachung und Meldung gemäß den Abschnitten 1.3.2 und 1.3.3 des Anhangs.

(2) Das im Rahmen einer BioCCS-Tätigkeit abgeschiedene biogene CO2 muss als Nebenprodukt von Produktionsprozessen von Waren, Energie oder Dienstleistungen erzeugt werden und es darf kein biogenes CO2 aus Biomasse, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen ausschließlich zum Zweck der Abscheidung und Speicherung erzeugt werden.

(3) Betreiber von BioCCS-Tätigkeiten stellen sicher, dass sich die Anlage, in der CO2 abgeschieden wird, in der Union befindet.

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